Keine Urteilsergänzung, weil im vorliegenden Fall die sachlichen Voraussetzungen nach § 120 VwGO dafür nicht …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Keine Urteilsergänzung, weil im vorliegenden Fall die sachlichen Voraussetzungen nach § 120 VwGO dafür nicht vorlagen (ohne besondere Rechtsprobleme).