BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache - Verfehlung der Begründungs- und Substantiierungsanforderungen - Tenorbegründung

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.