OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Beschluss

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht nach § 7 Abs. 1 UVG, zuletzt und hier …

Familienrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Oktober 2025 - Az. 40 F 24/25 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2025 rückständigen Kindesunterhalt für das Kind („Name 01“), geboren am 11. Februar …, in Höhe von insgesamt 126,30 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. März 2025 rückständigen Kindesunterhalt für das Kind („Name 02“), geboren am 11. Februar …, in Höhe von insgesamt 126,30 EUR zu zahlen. Die weitergehenden Zahlungsanträge und die weitergehende Beschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz hat der Antragsteller zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 80 Prozent und der Antragsgegner zu 20 Prozent zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.362 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht nach § 7 Abs. 1 UVG, zuletzt und hier noch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2025.

Der Antragsgegner ist der Vater der am 11. Februar … geborenen Kinder („Name 01“) und („Name 02“), die im Haushalt ihrer Mutter betreut und versorgt werden.

Der Antragsteller hat für die Kinder von März 2021 bis einschließlich März 2025 Unterhaltsvorschusszahlungen in Höhe von jeweils 100 Prozent des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des gesamten staatlichen Kindergeldes geleistet. Der Antragsgegner wurde mit Rechtswahrungsanzeige vom 18. Juli 2022 über die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen in Kenntnis gesetzt und zur Auskunftserteilung und Unterhaltszahlung aufgefordert.

Eingehend im März 2025 hat der Antragsteller den Antragsgegner auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für die genannten Kinder für die Zeit von März 2021 bis einschließlich März 2025 im Umfang von 9.549 EUR für jedes der beiden Kinder gerichtlich in Anspruch genommen, seine Zahlungsanträge im Termin vor dem Amtsgericht am 30. September 2025, allerdings auf den Zeitraum von Januar bis März 2025 und der Höhe nach auf jeweils 681 EUR beschränkt.

Der Antragsgegner hat mit dem Einwand der Leistungsunfähigkeit auf Abweisung der Zahlungsanträge insgesamt angetragen. Er geht seit 2006 keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er hat unter Verweis auf zahlreiche, allerdings insgesamt erfolglos gebliebene Bewerbungen für sich in Anspruch genommen, seiner Verpflichtung zur Suche eines Arbeitsplatzes in ausreichender Weise nachgekommen zu sein. Er hat sich ferner darauf berufen, in seiner Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen und vor allem auch wegen der erforderlichen Pflege seiner Eltern eingeschränkt zu sein. Schließlich hat er geltend gemacht, zwei weiteren minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig zu sein.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2025 hat das Amtsgericht die Zahlungsanträge des Antragstellers insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem tatsächlich nicht leistungsfähigen Antragsgegner sei ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit auch nach Maßgabe von § 1603 Abs. 2 BGB nicht anzulasten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.

Gegen diese ihm am 22. Oktober 2025 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 4. November 2025 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, die er eingehend beim Oberlandesgericht am 11. Dezember 2025 begründet hat. Der Antragsteller verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens zu den Verdienstmöglichkeiten des Antragsgegners die Zahlungsansprüche für die Zeit von Januar bis einschließlich März 2025 im Umfang von 681 EUR für jedes der beiden Kinder weiter.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat unter dem 4. Februar 2026 unter Hinweis auf eine Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte auf der Basis des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns unter Außerachtlassung weitergehender Unterhaltsverpflichtungen eine Entscheidung ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG angekündigt.

2.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59, 61 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Das mithin zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Durchsetzung der jetzt noch für die Zeit von Januar bis einschließlich März 2025 im Umfang von 227 EUR monatlich für jedes der beiden Kinder entstanden Unterhaltsrückstände aus übergegangenem Recht nach §§ 1613 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 UVG liegen unstreitig grundsätzlich vor. Mit dem Einwand vollständiger Leistungsunfähigkeit kann der Antragsgegner nicht gehört werden. Allerdings ist festzustellen, dass die am Maßstab von § 1603 Abs. 2 BGB zu messende (fiktive) Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auf der Basis einer Vollzeittätigkeit auf der Grundlage des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns der Höhe nach auf einen Betrag von 42,10 EUR monatlich für jedes der Kinder beschränkt ist, sodass die Zahlungsanträge nur im Umfang von 126,30 EUR für jedes der Kinder begründet sind.

Unstreitig war der Antragsgegner als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Streitzeitraum zwar in tatsächlicher Hinsicht leistungsunfähig. Mit Recht allerdings betont der Antragsteller, dass sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners an den besonderen Anforderungen aus § 1603 Abs. 2 BGB messen lassen muss. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (sog. verschärfte Unterhaltspflicht). Darin liegt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nach ständiger Rechtsprechung daher nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage bestmöglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich erzielt. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zählen daher auch Einkünfte, die der Unterhaltspflichtige in zumutbarer Weise erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt (Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1, Rdnr. 736 m.w.N.). Ein verschärft haftender Unterhaltspflichtiger hat sich intensiv, das heißt unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen. Er muss alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt der Kinder verwenden, alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen und auch einschneidende Veränderungen in seiner eigenen Lebensgestaltung in Kauf nehmen, um ein die Zahlung des Mindestunterhalts sicherstellendes Einkommen zu erzielen. Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Stelle zu bemühen. Dabei setzt die Zurechnung fiktiver Einkünfte neben nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungsmöglichkeit des Unterhaltspflichtigen voraus. Schließlich darf dem Unterhaltspflichtigen auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 111/13 - Rdnr. 18). Die Darlegungs- und Beweislast für seine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen, was auch für das Fehlen einer realen Beschäftigungschance gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. XII ZB 185/12 - Rdnr. 11).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann sich der Antragsgegner nicht mit Erfolg auf die auch im Streitzeitraum fortbestehende Arbeitslosigkeit berufen.

Der heute 53 Jahre alte Antragsgegner hat im Jahre 1992 eine dreijährige Ausbildung zum Koch und im Jahre 2001 ein bereits 1993 aufgenommenes Studium der Lebensmitteltechnologie erfolgreich abgeschlossen. Er hat in seinen erlernten Berufen zu keiner Zeit gearbeitet und ist seit 2006 ununterbrochen als arbeitssuchend gemeldet.

Zwar hat der Antragsgegner nicht nur, aber auch im jetzt noch streitigen Zeitraum eine erhebliche Anzahl von Bewerbungen angeführt, die sämtlich erfolglos geblieben sind. Die Anzahl der vorgetragenen Bewerbungen ist indes nur ein Indiz für entsprechende Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Wichtiger als die Quantität ist die Qualität und Aussagekraft der einzelnen Bewerbungen und der Adressatenkreis (vgl. dazu Wendl/Dose, a.a.O. - § 1, Rdnr. 782), Kriterien, die das Amtsgericht insgesamt nicht in seine Würdigung einbezogen hat.

Dabei ist festzustellen, dass der Antragsgegner sich - jedenfalls soweit aufgrund schriftlicher Bewerbungen ersichtlich - weitestgehend in seinen erlernten Berufen als Koch und Lebensmitteltechnologe beworben hat, in denen er jedoch in den darauffolgenden mehr als 20 und bis zu 30 Jahren keinerlei Berufserfahrung aufweisen kann, was schon für sich betrachtet bei realistischer Einschätzung die Chancen auf eine Beschäftigung in diesen Berufsfeldern drastisch verringert. Die Bewerbungsschreiben sind auch nach Form und Inhalt wenig attraktiv für einen potenziellen Arbeitgeber gestaltet. Der Antragsgegner unternimmt nicht einmal den Versuch, die inzwischen zwei Jahrzehnte währende Arbeitslosigkeit zu „kaschieren“ oder den angesprochenen Arbeitgeber durch die Mitteilung, dass und wie er sich konkret in dem jeweiligen Berufsfeld „auf dem aktuellen Stand“ gehalten hat, für sich als Bewerber einzunehmen. Es kommt weiter hinzu, dass es sich nach dem Inhalt der vorgelegten Bewerbungen fast ausschließlich um Initiativbewerbungen handelt, die also gerade nicht auf konkrete Stellenangebote der angeschriebenen oder sonst angefragten Arbeitgeber erfolgt sind, was von vornherein wenig(er) Erfolg versprechend ist, wie sich an einer beachtlichen Anzahl entsprechender Absagen angeschriebener Arbeitgeber zwanglos zeigt. Wer - auf welcher Plattform auch immer - keine Arbeitsplätze konkret anbietet, wird auch auf Initiativbewerbungen, zumal von Bewerbern, deren berufliche Ausbildung und deren beruflicher Werdegang mindestens inzwischen eher weniger attraktiv ist, diese (Fach-)Personalentscheidung nicht ändern. Die dargestellten Bewerbungsbemühungen stehen im Übrigen in erkennbarem Widerspruch zu der zutage getretenen inneren Überzeugung des Antragsgegners, er könne und müsse im Hinblick auf die Pflegeleistungen gegenüber seinen Eltern einer Vollzeittätigkeit gar nicht nachgehen und sich auch nicht überregional um eine Arbeitsstelle bemühen. Das - wie auch die langjährige Arbeitslosigkeit als solche - begründet nach Auffassung des erkennenden Senats nicht unerhebliche Zweifel an der subjektiven Bereitschaft des Antragsgegners, seine Erwerbsfähigkeit im Interesse der bedürftigen minderjährigen Kinder in der gebotenen Weise bis an die Grenze der Zumutbarkeit auszuschöpfen. Dasselbe gilt für die Argumentation dahin, dass er wegen der Hilfsbedürftigkeit seiner Eltern örtlich gebunden und deshalb gerade gehindert ist, sich bundesweit um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die gleichwohl an verschiedenste Arbeitgeber außerhalb der Erreichbarkeit vom Wohnort des Antragsgegners gerichteten Bewerbungen sind dann entweder von vornherein nicht ernst gemeint oder das Vorbringen des Antragstellers zur Pflegesituation seiner Eltern ist nicht zutreffend und der Antragsgegner demgemäß auf eine bundesweite Arbeitssuche mit einem deutlich größeren als dem „örtlichen“ Arbeitsmarkt zu verweisen, den er indes nur in eher untergeordnetem Umfang in seine Arbeitssuche aufgenommen hat. Auch das unterstreicht die Bedenken gegen die erforderliche Ernsthaftigkeit der entfalteten Erwerbsbemühungen des Antragsgegners. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung, sich nachhaltig und ernsthaft um die Erlangung eines Arbeitsplatzes zu bemühen, tatsächlich pflichtwidrig nicht nachgekommen ist und ihm deshalb unterhaltsrechtlich fiktiv ein von ihm erzielbares Einkommen aus einer in Vollzeit (= 40 Stunden/Woche) ausgeübten Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist.

Soweit der Antragsgegner meint, es fehle an einer realen Beschäftigungschance für eine entsprechende Vollzeittätigkeit, kann er - der auch insoweit die volle Darlegungs- und Beweislast trägt - damit keinen Erfolg haben.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sind für die Feststellung, dass für einen Unterhaltsschuldner keine realen Beschäftigungschancen bestehen - insbesondere im hier in Rede stehenden Bereich der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB - strenge Maßstäbe anzulegen. Selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit gibt es keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, dass gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter nicht in eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu vermitteln seien; dies gilt selbst für ungelernte Kräfte oder für Ausländer mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. XII ZB 185/12 - Rdnr. 13).

Für den Streitfall geht der Senat allerdings - anders als der Antragsteller und der Antragsgegner selbst, der selbst in seiner Beschwerdeerwiderung noch eher abwegig ausgeführt hatte, „angesichts der Ausbildungs- und Berufserfahrung“ realistische Chancen auf eine Tätigkeit im erlernten Berufsfeld zu haben - davon aus, dass der Antragsgegner wegen der tatsächlich im Grunde vollständig fehlenden berufspraktischen Erfahrungen in den - zumal lange zurückliegend - erlernten Berufen ohne erkennbare Weiterbildung tatsächlich keine realistischen Chancen hat, als Koch oder Lebensmitteltechnologe einen Arbeitsplatz zu erlangen, sodass die Zurechnung eines an entsprechenden Tätigkeiten gemessenen fiktiven Einkommens, wie dies vom Antragsteller angeführt wird, nicht in Betracht gezogen werden kann. In der Wirtschaft, auch in der Gastronomie, werden jedoch vielfach auch Arbeitsplätze angeboten, die eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen und - ggf. nach einer kurzen Anlernzeit - auch durch ungelernte Kräfte ausgeübt werden können.

Der Antragsteller war im hier streitgegenständlichen Zeitraum (1. Quartal 2025) 52 Jahre alt, also zwar nicht mehr jung, stand aber auch noch weit vor dem Eintritt in die Regelaltersrente. Gesundheitliche Einschränkungen, die den Antragsgegner an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit als (Produktions-)Helfer oder sonstige Aushilfe hindern könnten, sind schriftsätzlich und formgerecht nicht vorgetragen und noch weniger durch geeignete ärztliche Unterlagen untermauert oder tauglich unter Beweis gestellt. Beachtliche Verschleißerscheinungen aufgrund langjähriger körperlicher schwerer Arbeit kann der Antragsgegner nicht haben.

Danach gibt es keinen Grund für die Annahme, dass der Antragsgegner bei den zu fordernden ernsthaften Bemühungen keinen Arbeitsplatz in Vollzeit finden könnte, der jedenfalls mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten wäre.

Auch der von dem Antragsgegner behauptete zeitaufwändige Pflegeeinsatz für seine eigenen Eltern steht der zu fordernden Erfüllung der Erwerbsobliegenheit nicht entgegen. Der Senat stellt nicht infrage, dass eine entsprechende Pflegetätigkeit grundsätzlich sittlich anerkennenswert und mindestens wünschenswert erscheint. Sie muss aber wegen des deutlichen Vorrangs der bedürftigen minderjährigen Kinder (§ 1609 Nr. 1 BGB) gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen (§ 1609 Nr. 6 BGB) unterhaltsrechtlich grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - Az. XII ZB 227/15 - Rdnr. 31; Niepmann/Kerscher, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 15. Aufl., 2023, S. 324).

Der Senat erachtet in dem schon leicht fortgeschrittenen Alter des Antragsgegners, der Pflegetätigkeit für seine Eltern und der Tatsache, dass Helfertätigkeiten häufiger mit besonderer körperlicher Anstrengung und ggf. ungünstigen Arbeitszeiten (etwa auch Schichtdiensten) einhergehen, Umstände, die es letztlich allerdings als unzumutbar erscheinen lassen, dem Antragsgegner neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auch noch eine Nebentätigkeit bis zur Grenze des Arbeitszeitgesetzes anzusinnen.

Zuzurechnen ist dem Antragsgegner nach alledem ein fiktives Erwerbseinkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (= 12,80 EUR/Stunde brutto im Streitzeitraum x 173 Stunden = 2.217,86 EUR brutto), aus dem sich (nach WinFam) unter Berücksichtigung pauschaler berufsbedingter Aufwendungen von 5 Prozent ein Nettoeinkommen von 1.534,21 EUR errechnet. Aus diesen Einkünften ist der Antragsgegner unter Wahrung seines notwendigen Selbstbehalts von 1.450 EUR in der Lage und deshalb auch verpflichtet, 84,21 EUR monatlich für den Unterhalt seiner beiden minderjährigen Zwillinge, für jeden der beiden also 42,10 EUR monatlich aufzubringen. Für jedes der beiden hier angesprochenen Kinder hat der Antragsgegner also für die Monate Januar bis März 2025 insgesamt 126,30 EUR an Unterhalt zu zahlen.

Soweit der Antragsgegner auf seine Unterhaltsverpflichtung auch gegenüber zwei weiteren minderjährigen Kindern ((„Name 03“), geboren am 29. März …, und („Name 04“), geboren am 25. April …) verweist und eine weitergehende Mangelfallberechnung als veranlasst sieht, kann er damit nicht gehört werden.

Auch ein grundsätzlich bestehender Unterhaltsanspruch dieser beiden älteren minderjährigen Kinder kann und muss in Fällen des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Mangelfallberechnung außer Betracht bleiben, wenn und soweit er vom Unterhaltspflichtigen wegen fehlender Nachforderbarkeit nicht mehr erfüllt werden muss. Tatsächliche Zahlungen für den hier streitigen Zeitraum sind nicht behauptet. Dass von anderer Seite gegenüber dem Antragsgegner aus eigenem oder übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche für diese beiden älteren Kinder verfolgt worden wären oder sonst die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB für eine rückwirkende Durchsetzung etwaiger Unterhaltsansprüche für das 1. Quartal 2025 vorliegen würden, hat der Antragsgegner ebenfalls nicht behauptet. Er hat im Gegenteil belegt, dass seitens der für diese Kinder jeweils örtlich zuständigen Träger der Unterhaltsvorschussleistungen in der Vergangenheit die bestehende tatsächliche Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners ausdrücklich anerkannt hat. Wenn aber danach von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden müssen, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt, im Streitfall also für die hier betroffenen minderjährigen Zwillinge zur Verfügung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019, Az. XII ZB 613/16 - Rdnr. 28 und vom 29. Januar 2020, Az. XII ZB 580/18 - Rdnr. 29).

Nach alledem war der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zur Zahlung rückständigen Kindesunterhalts aus übergegangenem Recht für die am 11. Februar 2021 geborenen Zwillinge Marielle Anouk und („Name 02“) für die Monate Januar bis einschließlich März 2025 im Umfang von jeweils 126,30 EUR zu verpflichten.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FamFG.

Die Wertfestsetzung ergeht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 FamGKG.

Gründe nach § 70 Abs. 2 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.