AG Dieburg · Hessen 22. Zivilabteilung Urteil LS

Bei einem schwimmenden Saugbagger in einem See handelt es um ein Binnenschiff.2.

Zivilrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

1. Bei einem schwimmenden Saugbagger in einem See handelt es um ein Binnenschiff.2. Für die Einordnung eines Gewässers als Binnengewässer kommt es nicht auf die landesrechtliche Widmung an.

Orientierungssatz

Auf einen schwimmenden Saugbagger nicht unerheblicher Größe findet das Binnenschifffahrtsrecht Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Vertragsverhältnis über die Verwendung eines Schwimmbaggers. Der Schwimmbagger war - jedenfalls zeitweise - in das niederländische Schiffregister eingetragen. In diesem Zusammenhang wird auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Registerauszugskopien (BI. 83f . d. Papierakte = Bl. 430 f. d. eAkte) verwiesen.

Gesellschaftszweck der Klägerin ist der Abbau und Handel mit Kies und Sand als Rohstoff zur Weiterverarbeitung, beispielsweise in Baustoffen. Bei der Beklagten, handelt es sich um eine niederländische Unternehmen 1, eine „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid" (geschlossene Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren Gesellschaftszweck die Herstellung und Vermietung von Baggersystemen für den Bergbau ist.

Die Klägerin betrieb bis in das Jahr 2020 am Ort ein Werk, in dem Sand und Kies aus dem See abgebaut wurden.

Bei dem Ort handelt es sich um ein 34 Hektar großes und bis zu 14 Meter tiefes Gewässer. Dieses Gewässer ist erst im Lauf der Zeit durch Baggerarbeiten entstanden und ein unter Bergaufsicht stehender Tagebau mit Nassabgrabung. Das Gebiet des Ort ist unter Naturschutz gestellt.

Zur Gewinnung der Rohstoffe aus dem Ort war es erforderlich, die Rohmaterialien mittels eines Saugbaggers vom Grund des Sees an die Wasseroberfläche zu transportieren und dann nach einer ersten Entwässerung über Förderbänder weiter in Aufbereitungsanlagen zu transportieren. Die Parteien schlossen am 13.03.2018 einen Vertrag, in dem die Beklagte beauftragt wurde, das Rohmaterial vom Grund des Ort mittels eines Saugbaggers vom Typ DRAGA 5040, auch DRAGE 5040, zu gewinnen. Wegen des Inhalts des Vertrags wird auf die in der Gerichtsakte enthaltene Kopie (Bl. 312 f. des SB Papierakte = Bl. 9 f. eAkte) verwiesen.

In dem Vertrag heißt es u.a.:

„Unternehmen 2 hat zur Deckung der Risiken aus betrieblich verursachten Haftpflicht- und Umweltschäden eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung ist bis zur Abholung aller Gerätschaften aufrecht zu erhalten. Die Deckungssumme beträgt in der Betriebshaftpflichtversicherung € 5.000.000, dreifach maximiert pro Jahr und in der Umwelthaftpflichtversicherung € 5.000.000, einfach maximiert pro Jahr. Falls durch den Betrieb der Saugbaggeranlage bis zur Übergabeschnittstelle ein Haftpflicht- oder Umweltschaden verursacht wird, kann Unternehmen 3 gegenüber Unternehmen 2 Schadenersatzansprüche nur im Falle des Vorliegens eines versicherten Schadens und im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers geltend machen. Der Nachweis der Betriebs- und Umwelthaftpflicht mit einer ausdrücklichen Bestätigung des Versicherers zur Gültigkeit für den Einsatz bei Unternehmen 3 muss vor Beginn des Aufbaues durch Unternehmen 2 vorgelegt werden.“

Die Parteien vereinbarten dort weiterhin: „Für Schäden an Gerätschaften der Vertragspartner haftet der jeweilige Verursacher, entsprechend seines Verschuldens und Verursacherbeitrages.

Beide Parteien sind darüber einig, dass Ausfallzeiten zu minimieren sind. Ausfallzeiten werden gegenseitig nicht berechnet.“

Dem Vertragsschluss gingen Verhandlungen voraus, welche in handschriftlichen Änderungen des Vertragsentwurfes und Besprechungsvermerken festgehalten wurden. In diesem Zusammenhang wird auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Kopien des Besprechungsvermerks vom 25.01.2018 (Bl. 324 f SB Papierakte= Bl. 22f eAkte) und des Textes eines Vertragsentwurfes (Bl. 321 f. SB Papierakte = Bl. 18 f. eAkte), der handschriftliche Anmerkungen des Geschäftsführers der Klägerin trägt, verwiesen.

Das mittels des Saugbaggers gewonnene Rohmaterial sollte durch eine schwimmende Rohrleitung gepumpt und durch ein Schöpfrad entwässert und entschlammt werden. Der Saugbagger besaß eine Seillenkung, die vergleichbar ist mit der Führung einer Seilfähre. Die Positionierung des Saugbaggers auf dem Ort erfolgte durch vier horizontale, an Land befestigte Stahlseile, die von elektrisch betriebenen und auf dem Saugbagger befindlichen Winden gespannt wurden. Im Gegensatz zu einer „schnurähnlichen Fährverbindung" konnte der Bagger insoweit variabel über die gesamte Seefläche bewegt werden. Der Saugbagger besaß einen 30,10 m langen und 7,32 m breiten pontonförmigen Schwimmkörper. Wegen des Aufbaus des Saugbaggers wird ergänzend auf die Lichtbildkopien (BI. 330 f SB Papierakte = 28 f. eAkte) verwiesen.

Auf dem Bagger wurde ein von der Beklagten beauftragter Baggerführer eingesetzt.

Am 08.10.2019 kam es zu einem ersten Vorfall mit dem Saugbagger. Diese Havarie bestand in dem Riss der Halteseile des Saugrohrs und dem darauffolgenden Versinken von Saugrohr und Leiter im Ort. Aufgrund dessen war der Saugbagger ab dem 08.10.2019 nicht mehr produktionsfähig.

Mit Emails vom 09.10.2019, auf deren in der Gerichtsakte enthaltene Ausdruckskopie (Bl. 338 SB Papierakte = Bl. 36 eAkte) verwiesen wird, forderte die Klägerin die Beklagte auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur unverzüglichen Wiederaufnahme der Produktion führen. Gleichzeitig mache die Klägerin die Beklagte für „alle entstehenden Kosten und Schäden, insbesondere Umsatz- und Gewinnausfälle schon jetzt haftbar.

Am 10.10.2019 kam es zu einem Tauchereinsatz im Ort, bei dem das Saugrohr geborgen wurde. Der Saugschlauch wies zwischen Saugrohr und Leiter einen Defekt auf und musste ersetzt werden. Am 14.10.2019 erschien ein Sachverständiger der Versicherung der Beklagten auf dem Betriebsgelände der Klägerin und begutachtete die Schäden. Anschließend gab der Sachverständige gegenüber dem von der Beklagten eingesetzten Baggerführer Maßnahmen zur Reparatur des Saugbaggers frei. Am 28.10.2019 wurde mit der eigentlichen Reparatur des Saugbaggers begonnen. Die am 28.10.2019 begonnen Reparaturarbeiten am Saugbagger der Beklagten waren am 12.11.2019 beende An diesem Tage wurde der reparierte Saugbagger wieder in Betrieb genommen.

Am 19.11.2019 kam es zu einer zweiten Havarie des Saugbaggers. Das Saugrohr des Baggers brach unterhalb der Leiter ab. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten wurde die Produktion im Laufe des 21.11.2019 wieder aufgenommen.

Mit Email vom 13.12.2019 beschrieb die Klägerin ihre Ausfälle wegen des Vorfall aus dem Oktober 2019 und bat die Beklagte, die beigefügte Rechnung über entgangenen Gewinn und während der Havarie geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 81.006,00 Euro (netto) an ihre Versicherung weiterzuleiten. Weiter heißt es dort, man erwarte die Zahlung von der Versicherung und werde eigene Forderungen nicht mit Forderungen Beklagten verrechnen. Hierauf antwortete die Beklagte mit Email 23.12.2019, dass sie alle Ansprüche im Hinblick „des gewinn verlusst/ Havarie“, ablehne. Die Klägerin entgegnete mit Email vom 29.01.2020, u.a., dass sie die Antwort für inakzeptabel halte und bat erneut um Weiterleitung der Forderung an die Versicherung. Für die Einzelheiten der Kommunikation wird auf deren kopierten Ausdruck (Bl. 352 f – SB Papierakte = Bl. 50 f .eAkte) Bezug genommen.

Am 11.07.2020 rutschte die nördliche Böschung des Ort ab und brach innerhalb weniger Sekunden in sich zusammen. Der Bruch riss die gesamte Uferböschung bis in unmittelbare Nähe der dort verlaufenden Bahnstrecke in die Tiefe. Mit dem Böschungsbruch versanken Bäume und ein Anglerstand im Ort. Auf Lichtbildkopien (BI. 364-367 SB Papierakte = Bl. 28 f eAkte) wird wegen der Zustandsbeschreibung verwiesen. Es kam zunächst zu Sicherungsarbeiten an dem Gelände, welche an einer Seite durch eine Bahnlinie begrenzt ist. Durch direkten Kontakt der Klägerin mit der Softwaregesellschaft erhielt sie am 17.07.2020 Zugriff auf die Logdaten der Abbaukontrollanlage des Saugbaggers. Am 29.11.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Saugbagger verkauft habe und diesen abbauen wolle. Der Abbau des Saugbaggers erfolgte, nach entsprechender Freigabe des notwendigen Sonderbetriebsplanes durch das zuständige Bergbauamt, am 18.08.2022.

Mit Email vom 06.07.2021 bezifferte die Klägerin ihren Schaden vorläufig auf ungefähr 2,4 Mio Euro. Weiter heißt es dort: „Wir können uns vorstellen, diesen immensen Schaden in der Form auszugleichen, dass der Umzug unseres Schwimmgreifers mit dem besprochenen Auftragsvolumen innerhalb der angedachten Zeitschiene von Ihnen durchgeführt wird. Die von Ihnen dafür genannten Kosten in Höhe von 0,72 Mio. € werden in der Form ausgeglichen, dass wir unsere Ansprüche (gegenüber Ihrer Haftpflichtversicherung) an Ihr Unternehmen abtreten. Unsere Vorstellungen stehen derzeit noch unter Gremienvorbehalt.“ Schließlich wird in der Email für deren weiteren Inhalt auf die in der Gerichtsakte enthaltene Kopie (Anlage SR 56 SB Papierakte = Bl. 114 f eAkte) Bezug genommen wird, ausgeführt, dass die bereits berechneten Kosten aus der Havarie 2019 (Rechnungs-Nr. 745553 vom 12.12.2019 und 745679 vom 31.12.2019) o. g. Betrag enthalten. seien.

Die Beklagte entgegnete hierauf mit Email vom 09.07.2021, dass davon ausgegangen werde, dass die Klägerseite sich direkt mit dem Versicherer in Verbindung setzen wolle. Dies sei nicht als Anerkennung der Forderung oder als Verzicht auf Gegenforderungen für Einkommensverluste auszulegen. Sodann wird in dem Schreiben für dessen weiteren Inhalt auf die in der Gerichtsakte enthaltene Übersetzung (Bl. 770 f. eAkte) Bezug genommen wird, eine außerordentliche Kündigung des Vertrages ausgesprochen. Das Schreiben endet mit der Ausführung:

„In der Annahme, dass Sie damit einverstanden sind, dass der kommerzielle Vorschlag für die Verlagerung/Renovierung Ihres Zweischalenbaggers getrennt von den oben genannten Angelegenheiten behandelt werden sollte, stehen wir Ihnen für weitere Gespräche über das Projekt zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns dies zu bestätigen, bevor wir unser endgültiges Angebot auf der Grundlage der kürzlich mit unserem Mannheimer Team geführten technischen Gespräche aktualisieren.

Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören und verbleibe[...]“

Mit Schreiben vom 27.07.2021, für dessen weiteren Inhalt auf (Bl 102 f. SB Papierakte = Bl. 121 f. eAkte) verwiesen wird, erwiderte die Klägerin darauf, sie bedauere die von der Beklagten eingenommene Haltung sehe sich insofern gezwungen, die gegen die Beklagte bestehenden Forderungen anderweitig geltend zu machen.

Nachdem es zwischenzeitlich zwischen den Parteien zu einer Kommunikation über den Verkauf des Schwimmbaggers und seine Abholung gekommen war, teilte die Klägerin mit Email vom 21.12.2021 mit, jedenfalls werde man sich im Januar 2022, wie vorgeschlagen, mit einer entsprechenden Schadensaufstellung an die Versicherung der Beklagten wenden, um die Schäden der Klägerin aus der Böschungsrutschung 2020 gegenüber Unternehmen 2 geltend zu machen. Weiter heißt es dort „Bitte teilen Sie uns die Kontaktdaten Ihrer Versicherung sowie die entsprechenden Police-Daten mit. Wir möchten darüber hinaus an die Aussagen von Herrn A im Fall der Havarie 2019 erinnern: Damals durfte kein Tauchereinsatz beauftragt werden, bevor die Versicherung diesen frei gibt. Mit diesem Wissen sollten wir keine Tätigkeiten zum Versetzen des Schwimmgreifers aufnehmen, bevor sich die Versicherung den Schaden vor Ort ansehen konnte und ein entsprechendes Gutachten vorliegt.“ Für den weiteren Inhalt wird auf die in der Gerichtsakte enthaltene Kopie (SR7 SB Papierakte = Bl. 127 f eAkte) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2022 ließ die Beklagte die Policennummer ihrer Betriebshaftpflichtversicherung bei Unternehmen 4 anzeigen und erklärte sich zur Übernahme von Sachverständigenkosten in Höhe von 8.500,00 Euro bereit. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf die Kopie in der Gerichtsakte (SR 4c SB Papierakte = Bl. 130 f eAkte) Bezug genommen. Die Klägerin wandte sich mit Email vom 16.02.2022 wegen des Vorfalls vom 08.10.2019 an die Versicherung. Auf die in der Gerichtsakte enthaltene Kopie (SR 43 SB Papierakte = Bl. 132 f eAkte) wird Bezug genommen. Eine Reaktion auf diese Schadensmeldung blieb auch auf eine Nachfrage am 01.04.2022 aus.

Am 07.04. 2022 ließ die Klägerin zudem die Schäden aus der Böschungsrutschung des Jahres 2020 bei der Versicherungsmaklerin der Beklagten anmelden. Für die Einzelheiten des Schreibens wird auf die in der Gerichtsakte enthaltene Kopie (SR 46 SB Papierakte = Bl. 137 f eAkte) Bezug genommen.

Am 22.04.2022 fand eine Besichtigung des Saugbaggers durch einen Mitarbeiter der Versicherung der Beklagten statt. Am 02.05.2022 lehnte die Versicherung eine Übernahme ab.

Unter dem Datum des 02.06.20222 unterbreitete die Beklagte ein Vergleichsangebot (SR 50). Dieses wurde von der Klägerin am 09.06.2022 abgelehnt. Auch hiernach wurde eine Korrespondenz zwischen dem seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter der Klägerin mit der Versicherung fortgeführt. Mit Schreiben vom 28.10.2022 machte der heutige Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Auftrage der Versicherung Ausführungen dazu, dass die Versicherung für die Folgen des Schadenereignisses vom 11.07.2020 auch nach deutschem Versicherungsrecht nicht eintreten müsse. Auf die in der Gerichtsakte enthaltene Kopie des Schreibens (SR 113 SB Papierakte = Bl. 331 eAkte) wird Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 08.10.2019, es seien „zu dünne" Seile in die elektrisch betriebenen Winden eingespannt worden. Der Baggerführer habe eine nicht aufeinander abgestimmte Kombination von Seildurchmesser und Umlenkrollen verwandt. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund dieses Vorfalls ein Anspruch in der Hauptsache in Höhe von 81.006 Euro zu, der sich aus ersatzfähigen Personalkosten und entgangenem Gewinn zusammensetze. Für die Berechnung des Schadens wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 365 f. d. eAkte) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 19.11.2019, der Baggerführer habe den Bagger falsch bedient bzw. der Bagger sei mangelhaft gewesen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aufgrund der zweiten Havarie ein Anspruch in der Hauptsache in Höhe von 6.890,00 Euro für Reparaturarbeiten durch eigene Mitarbeiter der Klägerin im November 2019 und in Höhe von weiteren 111.121,00 Euro für entgangenen Gewinn zu. Für die Einzelheiten der Berechnung des Schadens wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 368 f. d. eAkte) verwiesen.

Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11.07.2020 behauptet die Klägerin, dass der Baggerführer unaufmerksam gewesen sei und das Saugrohr zu nah an die Steilböschung bewegt habe. Hauptursache für das Böschungsversagen müsse eine zumindest im Zeitraum vom 09.07.2020 bis 11.07.2020 stattgefundene deutliche Überbaggerung von einer Tiefe von bis zu 11 Metern gewesen sein. Wäre der Wasserpegel in der „Abbaukontrolleinlage" nicht manipuliert worden, wofür allein die Beklagte oder deren Subunternehmer, also der beauftragte Baggerführer, in Frage kommen würden, wäre nicht unter der zulässigen Abbaugrenze abgebaut worden. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 04.09.2025 (Bl. 6536 f. eAkte) und 05.09.2025 (Bl. 839 d.eAkte) nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin behauptet, dass ihr im Zusammenhang mit dem „Schadensereignis 2020" zahlreiche Kosten entstanden seien wie beispielsweise für Maßnahmen, die getroffen worden seien, um ein weiteres Abrutschen der Böschung am Ort zu verhindern. Wegen der einzelnen vorgetragenen Kosten wird auf BI. 25f = 370 f. d. e-Akte verwiesen. Insgesamt errechnet die Klägerin einen Schaden aus dem „Böschungsbruch 2020" auf 4.317.840 Euro (per 05.04.2022). Der entgangene Gewinn belaufe sich dabei auf 3.292.304 Euro.

Die Klägerin ist, der Auffassung ihre Ansprüche erwüchsen aus der Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) insbesondere als vertragliche Schadensersatzansprüche und Deliktsrecht wegen der Beeinträchtigung ihres Nießbrauchs. Auf diese seien die allgemeinen Verjährungsvorschriften anzuwenden.

Im Zusammenhang mit dem Wert des Nießbrauchs, der aufgrund der Hangrutschung für die Klägerin verloren gegangen sei, ist sie der Auffassung, dieser lasse sich aus einer restlichen Abbaumenge von etwa 750.000 Tonnen und einem durchschnittlichen Markpreis für den geförderten Sand in Höhe von 7,36 Euro und Abzug der Gewinnungskosten für die Baggerei in Höhe von 1,53 Euro und für Kosten für Strom ä 0,70 Euro pro Tonne, mithin 5,13 Euro pro Tonne, errechnen. Sie errechnet sich diesen sodann mit 3.875.500,00 Euro. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.04.2025 (Bl. 776 f. eAkte) sowie im Schriftsatz vom 04.09.2025 (Bl. 6539 f. d. eAkte) verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Haftungsausschluss in § 6 des Vertrages vom 13.03.2018 sei unwirksam, da er eine unzulässige AGB Klausel darstelle, insbesondere sei die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, über alle ihre geltend gemachten Ansprüche sei bis in den Oktober 2022 verhandelt worden. Die Verjährung sei insoweit gehemmt gewesen. Die Klage sei daher in nicht rechtsverjährter Zeit erhoben worden.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 192.127,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.006,00 Euro seit dem 12.01.2020, aus 111.121,00 Euro seit dem 27.02.2020 und aus 6.890,00 Euro seit 28.02.2023 zu zahlen.

II. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.317.840,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin zu ihren schadenbedingten Aufwendungen mit Nichtwissen.

Sie ist im Übrigen der Auffassung, die geltend gemachten Vermögensschäden unterfielen der Ausschlussregelung des Vertrages. Hierbei handele es sich um eine ausgehandelte Regelung. Der Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass die Regelung des § 276 Abs. 3 BGB nicht habe abbedungen werden sollen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche unterfielen den Regelungen des Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchiffG). Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Aus dem Ablauf Korrespondenz vor Klageerhebung ergebe sich, dass die Beklagte rechtzeitig jede Haftung endgültig abgelehnt habe.

Die Klage wurde ursprünglich vor dem Landgericht Darmstadt erhoben und ging dort am 22.12.2022 ein und wurde der Beklagten am 28.02.2023 zugestellt. Das Landgericht Darmstadt hat sich mit Beschluss vom 23.10.2023 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht – Schifffahrtsgericht - Dieburg verwiesen. Das Amtsgericht Dieburg hat sich mit Beschluss vom 19.04.2024 für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Mit Beschluss vom 10.07.2024 bestimmte das Oberlandesgericht Frankfurt das Amtsgericht Dieburg als das zuständige Gericht.

Die Klägerin hat ursprünglich weiter beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden aus dem Schadensereignis vom 11.07.2020 am Ort Babenhausen zu ersetzen. Diesen Antrag hat die zurückgenommen, nachdem der Antragsteller in einem vor dem Amtsgericht – Schifffahrtsgericht – Dieburg anhängig gemachten selbstständigen Beweisverfahren seinen Antrag zurücknahm. Die Beklagte hat der teilweisen Rücknahme der Klage zugestimmt.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit steht auf Grundlage der Beschlüsse des Landgerichts Darmstadt vom 23.10.2023 und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10.07.2024 für das erkennende Gericht bindend fest.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang nicht weiter zu erwägen, ob der Beschluss vom 23.10.2023 hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit als Beschluss nach § 17a Abs. 2, 6 GVG zu verstehen ist. Auch insoweit hat das erkennende Gericht keine weiteres Prüfungsrecht.

Unter der Prämisse der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dieburg, in dessen Bezirk das Gewässer liegt.

II. Die Klage ist unbegründet

1. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Vorfalls vom 08.10.2019 aus § 3 BinSchG oder einem anderen Rechtsgrund.

1.1. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unterfällt der Regelung des § 3 BinSchG.

Die Frage, ob das materielle Binnenschifffahrtsrecht zur Anwendung kommt oder aber Haftungsnormen des allgemeinen Zivilrechts, wurde durch die Zuständigkeitsbestimmung nicht entschieden. Es obliegt vielmehr auch nach bindender Verweisung dem Gericht, an welches verwiesen wurde, zu prüfen, ob das der Verweisungsentscheidung zugrunde gelegte Recht materiell zur Anwendung kommt.

§ 3 BinSchG kommt als selbständige (konkurrierende) Anspruchsgrundlage sowohl im Rahmen von vertraglichen Ansprüchen als auch außerhalb von Verträgen, etwa bei unerlaubten Handlungen, die in Ausführung von Dienstverrichtungen durch die Besatzung begangen werden, zur Anwendung (Vgl Koller, 11. Aufl. 2023, BinSchG § 3 Rn. 1, beck-online).

Der eingesetzte Schwimmbagger stellt ein Binnenschiff i.S.d. Vorschrift dar.

Unter Schiff sind alle schwimmfähigen, mit einem Hohlraum versehenen Fahrzeuge von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, deren Zweckbestimmung es mit sich bringt, dass sie auf (oder unter) dem Wasser bewegt werden (RGZ 51, 330 ff (334), BGH, Urteil vom 14.12.1951 – I ZR 84/51 –, Rn. 25, juris).

Der Schwimmbagger auf dem Ort besaß schon nach den vorgelegten Bildern einen pontonförmigen Schwimmkörper. Dieser hatte nach dem Parteivortrag eine Größe von 30,10 m in der Länge und 7,32 m in der Breite. Er war zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmt und wurde dementsprechend auch verwendet. Hierbei trug er bestimmungsgemäß mindestens eine Person oder Sachen. Dass der Schwimmbagger nicht allein vom Wasser aus, sondern durch eine Seilzugvorrichtung bewegt wurde, die zum Teil auch an Land gelegen war, ändert an seiner Einordnung nichts, da es für die Klassifizierung eben nicht auf eine bestimmte Antriebsart ankommt.

Der Saugbagger ist damit gleich zu bewerten, wie andere schwimmende Saugbagger (BGH, Urteil vom 13.03.1980 (II ZR 163/78, BGHZ 76, 201-206, Rn. 15, OLG Hamburg, Urteil vom 18.01.1973 6 U 102/72, VersR 1973, 1115).

Das Geschehen, welches die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs bildet, fand auf einem Binnengewässer i.S.d. BinSchG statt.

Der Ort stellt ein solches Binnengewässer dar.

Binnengewässer in diesem Sinne sind nach allgemeinem Sprachgebrauch alle fließenden oder stehenden Gewässer, die zum Festland gehören und davon umschlossen werden (OLG Celle, Beschl. vom 16.05.2016 - 2 Ss 199/15 - juris Rn. 1).

Auf die Frage der landesrechtlichen Widmung eines Gewässers kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vielmehr knüpft die bundesrechtliche Regelung des BinSchG, wie etwa aus § 1 BinSchG folgt, autonom an die bestimmungsgemäße Verwendung eines Schiffes auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern an. Dabei obliegt es nicht den Ländern, einen im BinSchG geregelten Sachverhalt der Regelung durch mangelnde Widmung des Gewässers zu entziehen.

Auch kommt es für die Frage der Einordnung des Gewässers als Binnengewässers nicht weiter darauf an, ob (auch) naturschutzrechtliche oder bergrechtliche Normen für den (Schiffs-) Betrieb Geltung beanspruchen. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob das Gewässer von Menschenhand erschaffen oder natürlichen Ursprungs ist. Schließlich kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Eigentum privat oder öffentlich ist.

Hiernach handelt es bei dem Schwimmbagger um ein Schiff, welches dazu bestimmt war, auf dem Ort gefahren zu werden.

Schließlich macht die Klägerin Ansprüche wegen Verhaltensweisen der Schiffsmannschaft in Ausführung des Vertrages geltend.

Der Führer des Saugbaggers gehört zur Schiffsbesatzung i.S.v. § 3 BinSchG.

§ 21 BinSchG enthält keine abschließende Aufzählung, welche Personen als zur Schiffsmannschaft gehörig anzusehen sind. Die Norm umschreibt den Personenkreis als die zum Schifffahrtsdienste auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesatzung und zählt hierbei beispielshaft Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer auf.

Nach dem - insoweit unstreitigen - Parteivortrag bestimmte der Führer des Saugbaggers, die Bewegung des Baggers auf dem See. Er ist damit der Gruppe der Steuerleute und Maschinisten gleichartig.

1.2. Die Geltendmachung des Anspruches ist schon aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen.

Die Klägerin macht für den ersten Vorfall des Jahres 2019 ausschließlich Vermögensschäden geltend.

Die Parteien haben vereinbart, dass falls durch den Betrieb der Saugbaggeranlage bis zur Übergabeschnittstelle ein Haftpflicht- oder Umweltschaden verursacht würde, die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche nur im Falle des Vorliegens eines versicherten Schadens und im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers geltend machen.

Die niederländische Haftpflichtversicherung hat die Eintrittspflicht abgelehnt, da es sich um einen nicht versicherten Vermögensschaden handele. Dass diese Ablehnung vertragswidrig war, ist nicht dargetan.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, es handele sich bei der Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung und diese für unwirksam erachtet, dringt sie mit diesem Vortrag nicht durch.

Für die Tatsachen, aus denen sich i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB ergibt, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, ist derjenige mit der Darlegung belastet, der aus diesem Umstand Rechte für sich herleitet. Erst hiernach ergäbe sich eine Wertung nach § 307 BGB.

Eine solche Vorformulierung für eine Vielzahl von Fällen ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen.

Gemäß dem unstreitigen Sachverhalt wurde über diese vertraglichen Regelungen anlässlich der Besprechung vom 25.01.2018 geredet. Auch wurde zunächst ein Entwurf des Vertragstextes zwischen den Parteien ausgetauscht. Dort wurden seitens des Geschäftsführers der Klägerin mit Datum des 24.01.2018 Änderungen eingetragen, auch bezüglich der betroffenen Regelung über Haftungsfragen und Versicherungen.

Angesichts des durchaus hohen finanziellen Volumens und des eher speziellen Vertragsgegenstandes folgt auch aus dem Druckbild des Vertragsentwurfes für das Gericht nicht ohne weiteres, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Fällen formulierte Regelung handelt. Letztlich ist das Druckbild ohnehin nur als „Computerausdruck“ zu beschreiben. Für die Betrachtung spielt auch eine Rolle, dass der Vertrag nach der Besprechung nicht nur in Randbereichen geändert, sondern zum Teil neu gegliedert wurde.

Es reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, dass die Klägerseite vorgetragen hat, man habe die Regelung im Kern nicht ablehnen können. Dass eine Änderung der Regelung in Verhandlungen nicht erzielt wurde, macht die Regelung nicht zur allgemeinen Geschäftsbedingung.

Das Gericht hatte hiernach den Gegenstand der Vertragsverhandlungen nicht durch eine Beweiserhebung zu erforschen.

Die vertragliche Vereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 276 Abs. 3 BGB unwirksam.

Die individualvertragliche Regelung lässt sich dahingehend verstehen, dass die Parteien, einen Haftungsausschluss wollten, soweit ihn das Gesetz zulässt. Die Ersatzpflicht mithin also bestehen soll, soweit die Beklagte vorsätzlich Schäden verursacht hat. Im Übrigen haben sie die Haftung auf den Fall des Eintritts der Versicherung beschränkt.

Eine solche Auslegung stellt keine geltungserhaltende Reduktion dar, (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.08.2013 – 15 U 7/12 –, Rn. 49, juris), es handelt sich vielmehr um die Auslegung des Vertrages anhand des im Vertragstext angedeuteten Inhalts.

1.3. Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen sind die geltend gemachten Ansprüche aus dem Vorfall vom 08.10.2019 verjährt.

Der Anspruch verjährte mit Ablauf des 31.12.2020.

Gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG verjähren die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (§ 3 BinSchG) mit Ablaufe eines Jahres. Eine Ausnahme hiervon ist lediglich für Ansprüche im Zusammenhang mit einem Schiffszusammenstoß i.S.v. § 118 BinSchG vorgesehen, die vorliegend nicht einschlägig ist.

Die Verjährung des Anspruches begann hiernach gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres 2019.

Der Anspruch wurde auch nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt.

Nach dem - insoweit unstreitigen - Parteivorbringen, hat die Beklagte mit elektronischem Schreiben vom 23.12.2019 auf die Geltendmachung vom 13.12.2019 erklärt, dass sie eine Übernahme sämtlicher Schäden aus der Havarie ablehne (Bl. 50 f eAKte).

Dass die Parteien hiernach noch Verhandlungen über den Anspruch führten, ergibt sich schon nicht aus dem Vortrag der Klägerin, nach diesem war sie zwar im Januar 2020 mit der Antwort der Beklagten nicht einverstanden, eine Verhandlung über den Vorfall folgte jedoch auch nach ihrem Vortrag im Jahr 2020 nicht.

Zwar ist der Begriff der Verhandlung weit auszulegen und eine solche bei jedem ernsthaften Meinungsaustausch der Parteien anzunehmen (BeckOK BGB/Gerdemann, 78. Ed. 01.05.2026, BGB § 203 Rn. 4, beck-online), doch reicht eine einseitige Geltendmachung hierfür nicht aus.

Unabhängig davon, dass in nicht verjährter Zeit keine Verhandlung über den Anspruch zustande kam, vermag sich die Klägerin nicht darauf zu berufen, sie habe die Forderung als Teil in weitere Verhandlungen einbezogen. Die Parteien haben in ihrem Schriftwechsel sorgsam zwischen der Aufklärung des Betriebsunterbrechnung 2020, dem Verkauf des Schwimmbaggers, Schadensersatzansprüchen aus verschiedenen Vorfällen unterschieden. Eine Erwähnung finden die Ansprüche aus 2019 erst wieder im Schreiben vom 06.07.2021.

Darauf, dass die Klägerin die Ansprüche mit Schreiben vom 06.07.2021 und 16.02.2022 erneut geltend machte, kommt es vor dem Hintergrund der eingetretenen Verjährung nicht. Einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Später geführte Verhandlungen entfalten im Rahmen von § 293 BGB keine Rückwirkung. Dass die Parteien eine solche Rückwirkung vereinbarten, ist nicht dargetan.

Vor dem Hintergrund kommt es nicht weiter darauf an, dass die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung nicht automatisch zur Hemmung der Verjährung gegenüber der Beklagten geführt haben würden. Weder § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) noch § 15 VVG sind auf die Geltendmachung des konkreten Schadens anwendbar. Eine andere Vertretung für Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB ist nicht dargetan Allein in der Nennung der Versicherung und Versicherungsnummer auf Aufforderung, ist eine Bevollmächtigung nicht zu erkennen. Auch lässt das Antizipieren der Aufforderung im Schreiben vom 23.12.2019 keine Vollmachtserteilung erkennen.

Die Verjährung begann hiernach bereits ungehindert und endete regulär mit Ablaufe des Jahre 2020.

Die im Jahre 2022 anhängig gemachte Klage vermochte die Verjährung hiernach nicht zu unterbrechen.

1.4. Auf die Frage, ob sich der geltend gemachte Anspruch auch aus §§ 280, 281 oder 823 BGB herleiten lässt, kommt es vor dem Hintergrund der Verjährung nicht an.

Die kurze Frist des § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG gilt auch für sonstige Ansprüche gegen den Eigner, egal ob vertraglicher oder gesetzlicher Natur, so etwa auch solche nach § 823 BGB (Hmb-HdB BinnenschifffahrtsfrachtR/Klaus Ramming, 1. Aufl. 2009, § 823 Abs. 1 BGB Rn. 48, beck-online). Ausreichend ist, dass ein Anspruch die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Nr. 7 BinSchG erfüllt, damit unterliegt er grundsätzlich der kurzen Verjährungsfrist (Hmb-HdB BinnenschifffahrtsfrachtR/Klaus Ramming, 1. Aufl. 2009, § 823 Abs. 1 BGB Rn. 49, beck-online).

2. Die Klägerin hat keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Vorfalls vom 19.11.2019 aus § 3 BinSchG oder einem anderen Rechtsgrund.

2.1. Wegen der Anwendbarkeit der Norm wird auf die Ausführungen zu II.1.1. verwiesen.

2.2. Die Klägerin macht auch für den zweiten Vorfall des Jahres 2019 ausschließlich Vermögensschäden geltend.

Diese unterliegen dem Haftungsausschluss.

Wegen der Frage des Haftungsausschlusses wird auf die Ausführungen zu II.1.2. verwiesen.

2.3. Auch diese Ansprüche sind verjährt.

Wegen der Frage der Verjährung und ihrer Erstreckung auf alle Haftungstatbestände wird zunächst auf die Ausführungen zu II.1.3. und II.1.4. verwiesen.

Der Anspruch verjährte mit Ablauf des 31.12.2020.

Eine ausdrückliche Bezeichnung dieses Schadensereignisses ist dem Schriftwechsel nicht zu entnehmen. Die Beklagte selbst hat nach ihrem Vortrag das Schreiben vom 29.01.2020 (Bl. 50 eAkte) als Geltendmachung verstanden. Eine Reaktion hierauf im Jahr 2020 ist nicht vorgetragen. Auch insoweit fanden Verhandlungen erst gar nicht statt. Die Verjährung der Ansprüche ist daher ebenfalls mit Ablauf des Jahres 2020 eingetreten.

3. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Vorfalls vom 11.07.2020 aus § 3 BinSchG oder einem anderen Rechtsgrund.

3.1. Wegen der Anwendbarkeit der Norm wird auf die Ausführungen zu II.1.1 verwiesen.

3.2. Die Geltendmachung der Ansprüche ist auch für den Vorfall aus dem Jahre 2020 schon aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses im überwiegenden Teil ausgeschlossen.

Die Parteien haben den Haftungsausschluss neben Vermögensschäden auch für Umweltschäden vereinbart.

Wegen Frage der wirksamen Vereinbarung des Haftungsausschlusses wird auf die Ausführungen zu II.1.2. verwiesen.

Diese Ansprüche, deren Übernahme die Versicherung ablehnte, unterfallen jedoch jedenfalls in Höhe von 4.225.334,00 Euro der Ausschlussregelung.

Der im Vertrag im Zusammenhang mit einer Haftpflichtversicherung und einen Haftungsausschluss verwendete Begriff des Vermögensschadens ist als „echter“ oder „reiner“ Vermögensschaden im juristischen Sprachsinne zu verstehen. Dieser auch sonst im Zusammenhang mit Haftpflichtbedingungen verwendete Begriff lässt sich allgemein negativ definieren als jede Vermögenseinbuße, die nicht Personen- oder Sachschaden ist und sich auch nicht aus einem solchen herleitet. Der Begriff des Umweltschadens ist dabei angelehnt an § 2 Umweltschadengesetz als eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes, eine Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des § 90 des Wasserhaushaltsgesetzes, eine Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinn des § 2 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, zu verstehen.

Unter diesen Begriff des echten Vermögensschadens fallen hiernach die Aufwendungen für Darlehen (2.475,00 Euro, 81.285,00 Euro), die Unterhaltungs- bzw. Stillstandskosten (453.563,00 Euro, 395.707,00 Euro) und der entgangene Gewinn (3.292.3034,00 Euro)

Lediglich die Kosten, die die Klägerin letztlich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs für die Beseitigung von Schäden Dritter in Höhe von 92.506,45 Euro geltend macht, lassen sich i.S.d. vorgenannten Definition als aus einem Sachschaden herleitbar definierten. Auch lassen sie sich nicht unmittelbar dem Begriff des Umweltschadens zuordnen.

Die Klägerin vermag im Zusammenhang mit dem Haftungsausschluss auch nicht mit Erfolg darauf zu verweisen, sie mache letztlich (hilfsweise) den Schaden für den Verlust der Ausübungsmöglichkeit ihres Nießbrauchrechtes (in Höhe von 3.875.500,00 Euro) geltend. Zum einen ist der Nießbrauch als bestehendes Recht durch den Vorfall nicht beeinträchtigt worden, zum anderen geht es der Klägerin, wie sich aus ihrer Schadensberechnung gemäß ihren schriftsätzlichen Ausführungen zeigt, um den entgangenen Gewinn, welchen sie dieser Position zuordnet.

3.3. Letztlich sind aber auch alle Ansprüche der Klägerin aus dem Ereignis des Jahres 2020 verjährt.

Auch insoweit gilt zunächst das unter II.1.3. und II.1.4. Gesagte.

Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahre 2020 zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 09.04.2022.

Die Frist wurde zwar in ihrem Lauf gemäß § 203 BGB gehemmt, jedoch reichte die Hemmung nicht über das genannte Datum hinaus.

Mit Email vom 06.07.2021 bezifferte die Klägerin ihren Schaden vorläufig auf ungefähr 2,4 Mio. Euro gemäß dem Schreiben fasst es ein Gespräch vom 28.06.2021 zusammen. Die Beklagte entgegnete hierauf mit Email vom 09.07.2021, dass davon ausgegangen werde, dass die Klägerseite sich direkt mit dem Versicherer in Verbindung setzen wolle. Dies sei nicht als Anerkennung der Forderung oder als Verzicht auf Gegenforderungen für Einkommensverluste auszulegen. Im Folgenden werden eine Kündigung des Baggervertrages ausgesprochen und Vorschläge zu einem anderen Geschäft gemacht.

Nach dem Parteivortrag erfolgte damit die Geltendmachung erstmals am 28.06.2021. Dass bereits vorher Verhandlungen geführt wurden, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Mit Email vom 09.07.2021 lehnte die Beklagte den Vorschlag ab. Nach dem insoweit ebenfalls unstreitigen Vortrag entgegnete die Klägerin hierauf mit Datum des 27.07.2021. Dieses Schreiben ist dabei durchaus im Sinne des Beklagten als Bestätigung des Scheiterns der Verhandlungen zu sehen. Erkannte die Klägerin jedoch im Schreiben vom 09.07.2021, dass diese Verhandlungen mit der Beklagten gescheitert waren, ist dieser Zeitpunkt das Ende der Hemmung. Auch bei weiter Auslegung des Verhandlungsbegriffs gemäß § 203 BGB mag, ist das Ende in der Erkenntnis nicht seiner zeitlich beliebig nachfolgenden Bestätigung zu verorten.

Darauf, dass die Parteien im dritten Quartal 2022 erneut über eine gütliche Einigung redeten, kommt es nicht an. Dass damit ein Verzicht auf die eingetretene Verjährung einherging, ist nicht ersichtlich.

Verhandlungen über Ansprüche der Klägerin aus dem Schadenfall vom 11.07.2020 haben demnach im Zeitraum vom 28.06.2021 bis 09.07.2021 stattgefunden. Nachdem der Tag des Beginns und der Tag des Hemmungsendes nicht zu berücksichtigen sind, führten diese Verhandlung zu einer Unterbrechung von 10 Tagen. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dem die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Hiernach ergibt sich ein Hemmungsende, nicht, wie das Gericht in ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zugrunde legte, und im weiteren Termin revidierte, nach September 2022, sondern am 09.01.2022. Zuzüglich drei Monate gemäß § 203 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt daraus ein Ablauf der Verjährungsfrist für den 09.04.2022.

Dass am 07.04.2022 an das Versicherungsmaklerbüro per Email gerichtete Schreiben vermochte die Verjährung nicht erneut zu hemmen. Verhandlungen der Klägerin mit der niederländischen Haftpflichtversicherung führten nicht von Gesetzes wegen zur Hemmung der Verjährung gegenüber der Beklagten. Weder § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) noch § 15 VVG sind auf die Geltendmachung des konkreten Schadens anwendbar. Es handelt sich um ein ausländisches Versicherungsunternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs des Pflichtversicherungsgesetzes. Auch der Umstand, dass auf das Vertragsverhältnis der Parteien das deutsche Recht Anwendung findet, führt nicht zur Erstreckung auf das VVG. Eine andere Vertretung für Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB ist nicht dargetan. Allein die geäußerte Annahme, die Klägerin wolle mit der Versicherung in Kontakt treten, lässt Bevollmächtigung zu Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB nicht zu erkennen.

Letztlich wäre das Ergebnis jedoch dasselbe, wenn man das Ende der Hemmung wegen der im Juni 2021 begonnenen Verhandlungen auf den 27.07.2021 und damit das Verjährungsende auf den 26.04.2022 datierte.

4. Ist die Klage über die Hauptforderungen unbegründet, so ist sie es auch über die geltend gemachten Nebenforderungen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 und 269 Abs. 2 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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