LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Ein gemäß § 95 Abs 1 AFG bewilligter Lohnkostenzuschuß ist gemäß § 151 Abs 1 AFG zurückzufordern, sofern der …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Ein gemäß § 95 Abs 1 AFG bewilligter Lohnkostenzuschuß ist gemäß § 151 Abs 1 AFG zurückzufordern, sofern der mit der Bewilligung verfolgte Subventionszweck der Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsverhältnisse nicht erreicht wird.

2. Zur Sicherstellung des Subventionszwecks darf der Bewilligungsbescheid mit einer Nebenbestimmung versehen werden.

3. Bei Anwendung des § 151 Abs 1 AFG hat die BA eine Ermessensentscheidung zu treffen, ob und inwieweit sie den Bewilligungsbescheid aufhebt.