LG Saarbrücken · Saarland 13. Zivilkammer Beschluss LS

Eine Grenzwand i.S.d.

Zivilrecht

Leitsatz

Eine Grenzwand i.S.d. § 15 Abs. 1 SaarlNachbG liegt nicht nur bei einer Hauswand, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück, jedoch ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers errichtet wurde, vor, sondern auch, wenn ein geringfügiger Abstand – wovon jedenfalls noch bei einem Abstand von 10 cm zur Grenze auszugehen ist – zur Grenze eingehalten wurde.

Tenor

1. Die Kläger und Berufungskläger werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Den Klägern und Berufungsklägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

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Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis, wenn auch mit unzutreffender Begründung, zurecht als unzulässig abgewiesen, weil kein Schlichtungsverfahren i.S.d. § 15a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 37a Abs. 1 Nr. 1 lit. e AGJusG durchgeführt wurde.

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1. Gem. § 15a Abs. 1 EGZPO i.V.m. § 37a Abs. 1 Nr. 1 lit. e AGJusG ist die Erhebung einer Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, soweit es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte handelt. Es handelt sich um eine besondere Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 336/03 –, juris, Rn. 4 ff.).

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2. Die Kammer versteht den Vortrag der Parteien so, dass es sich bei der durch Punkte unterbrochenen Linie in Anlage K3 (Bl. 10 d.A. AG), welche mit „Mitte Grundstück“ beschrieben ist, um die Grundstücksgrenze zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken der Parteien handeln soll und die beiden Häuser einen Abstand von ca. 4 cm aufweisen.

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3. Unter dieser Prämisse handelt es sich bei der streitgegenständlichen Hauswand des Beklagten, an welche die streitgegenständliche Dach-Attika angebaut wurde, um eine Grenzwand i.S.d. § 15 Abs. 1 SaarlNachbG.

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a) Nach dieser Norm ist eine Grenzwand eine Hauswand, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück, jedoch ausschließlich auf dem Grundstück des Erbauers errichtet wurde (so auch BGH, Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 31/20 –, juris, Rn. 7 und Urteil vom 12. November 2021 – V ZR 25/21 –, juris, Rn. 16).

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b) Hierbei ist es unschädlich, wenn die Hauswand – wie hier – nicht unmittelbar an der Grenze steht. Denn auch ein geringfügiger Abstand (siehe zu der inhaltlich identischen Vorschrift in § 19 NachbG NRW: OLG Hamm, Urteil vom 6. September 2018 – I-5 U 52/18 –, juris, Rn. 41), wovon jedenfalls noch bei einem Abstand von 10 cm zur Grenze auszugehen ist (LG Bonn, Urteil vom 4. März 2005 – 2 O 441/04 –, juris, Rn. 15; bestätigt durch OLG Köln, Urteil vom 29. September 2005 – 12 U 27/05 –, juris), ändert nichts an der rechtlichen Einordnung der Wand als Grenzwand i.S.d. § 15 Abs. 1 SaarlNachbG.

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4. Da es sich mithin um eine Grenzwand i.S.d. § 15 Abs. 1 SaarlNachbG handelt, ist für die rechtliche Würdigung des behaupteten „Überbaus“ der Dach-Attika die Vorschrift des § 19 SaarlNachbG zu berücksichtigen, wonach bei einer einseitigen Grenzwand der Nachbar kleinere, nicht zum Betreten bestimmte Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden hat, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen. Diese Norm kann zu einer Duldungspflicht i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB führen.

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5. Im Rahmen des Rechtsstreits sind demnach nicht nur Vorschriften aus dem BGB (z.B. § 1004 BGB und § 912 BGB), sondern auch Vorschriften aus dem Saarländischen Nachbarrechtsgesetz streitentscheidend.

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Die Berufung hat damit offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Da weder der Rechtsstreit für die Berufungsklägerseite existenziell wichtig noch das erstinstanzliche Urteil unrichtig ist und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine mündliche Verhandlung geboten ist, soll die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen werden.