Ärzteproteste und Verwendung des Begriffs „Geiselhaft KI-Titel
Äußerungsrecht · Persönlichkeitsrecht · Unterlassungsanspruch · öffentliche Rede · Gleichsetzung mit Schwerverbrechern
Tenor
1. Die Berufung des Klägers Nr. 1 gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 22.12.2006 - 6 O 524/06 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Kläger Nr. 1 trägt die Kosten der Berufung.
3. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
| I.
Die beiden Antragsteller, in Deutschland niedergelassene Fachärzte, haben am 04. Dezember 2006 an einem bundesweiten Protesttag gegen die von der gegenwärtigen Bundesregierung geplante Reform im Gesundheitswesen teilgenommen. An dem Protesttag blieben zahlreiche Arztpraxen und Apotheken geschlossen.
Auf die an diesem Tag stattfindenden Ärzteproteste angesprochen äußerte sich die Antragsgegnerin Nr. 1 (künftig auch: Beklagte Nr. 1), die Bundesministerin für Gesundheit, am Morgen des 04. Dezember 2006 in einem vom Deutschlandfunk ausgestrahlten Interview wie folgt: „.... Mich ärgert vielleicht, wenn Patienten oder kranke Menschen in Geiselhaft genommen werden für Forderungen nach mehr Geld .....“. Bei einem am 13. Dezember 2006 in Bad Lippspringe gehaltenen öffentlichen Vortrag gebrauchte sie in Bezug auf die Protestaktion ebenfalls den Begriff „Geiselhaft“.
Die Antragsteller tragen vor, der Antragsgegner Nr. 2 (künftig auch: Beklagter Nr. 2), Bundestagsabgeordneter und langjähriger gesundheitspolitischer Berater der Antragsgegnerin Nr. 1, habe am 04. Dezember 2006 dem privaten Fernsehsender n-tv unter anderem gesagt: „Das ist schon eine Geiselhaft der Patienten. Es gibt keine Berufsgruppe, die so brutal die Menschen ausnutzt, wenn es um das eigene Einkommen geht, wie die Ärzteschaft“.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, durch die Verwendung des Begriffs „Geiselhaft“ würden sie in nicht hinzunehmender Weise mit Schwerverbrechern gleichgesetzt. Sie haben, nachdem die Beklagten von ihnen verlangte Unterlassungserklärungen nicht abgegeben haben, beantragt, die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verpflichten,
es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, daß Ärzte durch ihre Proteste gegen die geplante Gesundheitsreform Patienten in Geiselhaft genommen haben oder nehmen werden.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, den inkriminierten Äußerungen der Beklagten sei eine Gleichstellung der Antragsteller mit Schwerverbrechern nicht zu entnehmen. Mit der Formulierung, die Patienten würden in Geiselhaft genommen, sei vielmehr bildhaft die Auffassung formuliert worden, daß die Protestaktionen der Ärzte auf dem Rücken der Patienten ausgetragen würden, um so mittelbar politischen Druck auf die Reformbestrebungen auszuüben. Die Verwendung des aus dem Strafrecht stammenden Begriffs möge zwar drastisch sein, sei aber im Rahmen der politischen Auseinandersetzung hinzunehmen.
Gegen die landgerichtliche Entscheidung hat lediglich der Antragsteller Nr. 1 (künftig auch: Kläger) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiterverfolgt. Er beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem erstinstanzlichen Antrag gemäß zu entscheiden.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2007 (I 57) nicht abgeholfen.
Die Beklagten verteidigen die landgerichtliche Entscheidung und beantragen
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der seitens der Beklagten Nr. 1 vorgelegten Schutzschrift sowie auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze beider Beklagter Bezug genommen.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch verneint. Eine Prüfung, ob der beschrittene Zivilrechtsweg zulässig ist, hatte im Berufungsverfahren nicht zu erfolgen (§ 17a Abs. 5 GVG).
1. In entsprechender Anwendung der §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB kann der von einer zu erwartenden ehrverletzenden Presseäußerung - dazu gehören auch Äußerungen in den elektronischen Medien - Betroffene deren Unterlassung verlangen, wenn der mit ihr verbundene Angriff in sein Persönlichkeitsrecht nicht durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt wäre. Dabei wird die Gefahr einer künftigen, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzenden Äußerung dann vermutet, wenn eine solche Äußerung bereits erfolgt ist und Wiederholungsgefahr nicht durch das Verhalten der Verletzten ausgeräumt ist (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Rdn. 12.8 ff., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung).
2. Im hier zu entscheidenden Fall scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon daran, daß der Kläger durch die inkriminierten Äußerungen - daß diese erfolgt sind, ist von der Beklagten Nr. 1 nicht und vom Beklagten Nr. 2 jedenfalls nicht in einer den Vorschriften nach § 138 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO genügenden Weise bestritten worden - nicht als Individuum betroffen ist:
3. Nachdem der Kläger Unterlassung schon deshalb nicht verlangen kann, weil er durch die inkriminierten Äußerungen nicht betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, ob der den diesbezüglichen Kontext nicht mitteilende klägerische Vortrag eine Beurteilung der Äußerung des Beklagten Nr. 2 zuläßt, ob das vom Kläger vertretene Verständnis der inkriminierten Äußerungen als „naheliegend“ bzw. „nicht fernliegend“ im Sinne der Entscheidung des BVerfG vom 24.05.2006 - „Babycaust“ (NJW 2006, S. 3769 ff.) anzusehen ist und - wollte man dies bejahen - in welcher Form eine „Klarstellung“ im Sinne der genannten Entscheidung des BVerfG erfolgen muß, um einen Unterlassungsanspruch auszuschließen.
Nach allem hat das Landgericht richtig entschieden, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen war.
Da das Urteil rechtskräftig ist (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO), bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit.