Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil bei dem hier streitigen Gerichtskostenansatz von 25,00 DM der Beschwerdewert von 100,00 DM (§ 5 Abs. 2 GKG) nicht erreicht wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).