OLG Hamm – 23 W 29/04
Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeverfügung der Rechtspflegerin vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen, zumal auch das Beschwerdevorbringen keine abweichende Beurteilung rechtfertigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 € trägt die Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO; Nr. 1957 zu § 11 GKG; 12 GKG, 3 ZPO):