OVG Schleswig-Holstein 14. Senat Beschluss

Unzulässigkeit der Berufung wegen verspäteter Begründung KI-Titel

Berufungsfrist · Begründungspflicht · Verwaltungsverfahrensrecht · Fristverlängerung · Beamtendisziplinarrecht

Verwaltungsrecht Berufung verworfen

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Beklagten gemäß § 4 LDG i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. März 2004 − DB 17 S 7/04 −, NVwZ-RR 2005, 345; VGH München, Beschluss vom 15. November 2007 – 16b D 07.952 –, juris Rn. 28; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, 2. Aufl. 2017, BDG § 64 Rn. 13; Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, 1. Auflage 2020, Rn. 471 Fn. 1216; Weiß, in: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band II, § 66 Rn. 32; Gansen in: Disziplinarrecht in Bund und Ländern, 01.04.2014, § 66 BDO Rn. 6; anders, wenn es um eine materiell-rechtliche Entscheidung geht: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 43.07 –, juris Rn. 11). Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen, § 4 LDG i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

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Die Beklagte hat die Berufung nicht fristgerecht begründet. Die Berufung ist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG in der Fassung der Änderung durch Art. 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020, BGBl. I S. 1328, 1335 (nachfolgend BDG) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Mangelt es – wie hier – an der fristgerechten Begründung, ist die Berufung unzulässig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 5 BDG).

3

Das Urteil ist der Beklagten gemäß Empfangsbekenntnis vom 16. Januar 2026 am Tag des Bekenntnisses zugestellt worden. Zum Fristablauf am 16. Februar 2026 lag keine Begründung vor. Die Beklagte hat lediglich am 16. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht – um 17.23 Uhr und ohne Berufungsbegründung – Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist konnte auch nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG verlängert werden. Ein entsprechender Antrag auf Fristverlängerung ist nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen; dort wäre der Antrag allerdings zu stellen gewesen (vgl. insofern ausführlich zu gleichlautenden landesrechtlichen Regelungen: OVG Koblenz, Beschluss vom 8. August 2025 – 3 A 10571/​25.​OVG −, juris Leitsatz und Rn. 14 ff.; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 B 66.10 –, juris Rn. 6 zum BremDG a.F.; Wittkowski, in: Urban/​Wittkowski, 2. Aufl. 2017, BDG § 64 Rn. 7 m. w. N.; Weiß in: Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band II, § 64 Rn. 43). Dass die Beklagte mit dem die Berufung einlegenden Schriftsatz vom 16. Februar 2026 zugleich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, genügt nicht. Die Akten des Verwaltungsgerichts sind dem Oberverwaltungsgericht erst nach Ablauf der Begründungsfrist, nämlich am 17. Februar 2026, vorgelegt worden.

4

Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils nicht den Vorgaben des § 64 Abs. 1 BDG entspricht, führt nicht zur Anwendung der Jahresfrist nach § 4 LDG i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO.

5

Dies gilt sowohl für den fehlenden Hinweis, dass die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden kann, denn auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf Antrag muss nicht hingewiesen werden (vgl. zu § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 8. September 2000 – 11 B 50.00 –, juris Rn. 6; Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 58 Rn. 55).

6

Dies gilt auch für den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, dass die Begründung, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt ist, bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzureichen ist. Dies entspricht zwar nicht den Vorgaben des § 64 BDG. Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Jedoch führt nicht jede fehlerhafte Belehrung zu einer Eröffnung der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2026 – 2 B 1.26 −, juris Rn. 16). Ergänzende Hinweise sind nur dann unrichtig oder irreführend, wenn sie objektiv geeignet sind, bei dem Adressaten einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 – juris Rn. 18 m. w. N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 58 Rn. 17). Das ist hier nicht der Fall.

7

Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils eines Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage nur über die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG zu belehren ist, nicht jedoch aber über die Verpflichtung zur Begründung der Berufung innerhalb dieser Frist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 – 2 C 4.23 −, juris Rn. 7). Dies folgt aus § 58 Abs. 1 VwGO, der nach § 4 LDG entsprechend anzuwenden ist. Danach muss in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils über eine Disziplinarklage nur über die für die Einlegung der Berufung geltende Monatsfrist belehrt werden. Die Pflicht zur Belehrung über die innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegende Begründung des Rechtsmittels besteht nur bei zweistufig aufgebauten Rechtsmitteln, bei denen im Anschluss an die erste Stufe der fristgebundenen Einlegung die zweite Stufe der Vorlage der Begründung innerhalb einer gesonderten Frist nachfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 – 2 C 4.23 −, juris Rn. 8). Bei der Disziplinarklage ist das Rechtsmittelverfahren einstufig aufgebaut. Dementsprechend schreibt § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG nur die Einreichung einer Begründung der Berufung ohne gesonderte Frist dafür vor, über die nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 VwGO zu belehren wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 – 2 C 4.23 −, juris Rn. 11).

8

Das Schutzbedürfnis des Verfahrensbeteiligten, der Berufung gegen das Urteil einzulegen beabsichtigt, rechtfertigt keine erweiternde Auslegung des § 58 Abs. 1 VwGO in dem Sinne, dass auf sämtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinzuweisen ist. Denn der Gesetzgeber hat im Interesse der Rechtssicherheit in § 58 Abs. 1 VwGO diejenigen Aspekte abschließend benannt, über die der Beteiligte zur Wahrung seiner Interessen im Verfahren zu belehren ist. Aus Wortlaut und Systematik des § 58 Abs. 1 VwGO folgt, dass die Belehrung nicht sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und dem Beteiligten jede eigene Überlegung ersparen muss. Dass § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG von den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung zur Begründung von Rechtsmitteln gegen eine gerichtliche Entscheidung abweicht, ist ausgehend vom eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 – 2 C 4.23 −, juris Rn. 13).

9

Durch den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts, dass eine Begründung, für den Fall, dass diese nicht zugleich mit der Einlegung erfolgt, bei dem Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, kann die Beklagte nicht davon abgehalten worden sein, die Berufung überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.

10

Zudem konnte der Beklagten dadurch auch kein Nachteil erwachsen (vgl. insofern BVerwG, Beschluss vom 18. März 2026 – 2 B 1.26 −, juris Rn. 17). Der Hinweis konnte sich auf die nicht rechtzeitige Begründung der Berufung nicht auswirken, weil die nicht dem § 64 BDG entsprechenden Hinweise nicht die Frist zur Berufungsbegründung betrafen, sondern nur an welches Gericht eine etwaige Begründung zu senden ist, falls bereits (vorab) Berufung eingelegt worden ist.

11

Der Beklagten war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (§ 4 LDG i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 4 LDG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO sind nicht erfüllt. Gemäß § 4 LDG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ist ein Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der damit bezeichneten Antragsfrist muss gemäß § 4 LDG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. Wird Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt, muss dementsprechend innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Berufungsbegründung als versäumte Handlung nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1993 – 8 C 5.93 –, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Koblenz, Beschluss vom 8. August 2025 – 3 A 10571/25.OVG −, juris Rn. 33; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1994 – VI ZB 17/93 –, juris Rn. 6; Happ/Käß, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 23). Daran fehlt es hier.

12

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit am selben Tag zugestellter Zustellungsverfügung vom 17. Februar 2026 einen gerichtlichen Hinweis erhalten, sein Verlängerungsantrag sei nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und damit verspätet beim Berufungsgericht eingegangen. Innerhalb der damit bis zum 17. März 2026 laufenden Wiedereinsetzungsfrist hat er die Berufungsbegründung nicht nachgeholt. Erst mit Schriftsatz vom 5. Juni 2026 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufung begründet. Unerheblich ist vorliegend auch, ob der Prozessbevollmächtigte zu einem späteren Zeitpunkt durch den Senat darauf hingewiesen wurde, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht den Vorgaben des § 64 BDG entsprochen habe, denn dies betraf nicht die Frist zur Begründung der Berufung.

13

Im Übrigen hat er die Begründung nicht beim Verwaltungsgericht eingereicht, sondern beim Oberverwaltungsgericht. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist jedoch durch den Hinweis des Senats über die Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, dass die Begründung aufgrund der Vorgaben in § 64 Abs. 1 Satz BDG beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Lediglich für die Fallkonstellation eines rechtzeitig gestellten Fristverlängerungsantrags gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 BDG hat die Rechtsprechung eine Ausnahme von dem Erfordernis des Satzes 2 entwickelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 B 51.16 –, juris Rn. 12, 13). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO.

15

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO).

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