Vorläufige Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 einer Berliner Schule KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Schulrecht · Vorwegnahme der Hauptsache · Eilbedürftigkeit · Schulgesetz Berlin
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der G…-Schule aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der G…-Schule aufzunehmen,
hat Erfolg.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnen wird, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragsteller haben ferner glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann der Antragsteller zu 1. im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in einem der 7 in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten Züge, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, an der G…-Schule beanspruchen.
a. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2026 (GVBl. S. 787), und der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61). Bei der G…-Schule handelt es sich um eine Integrierte Sekundarschule und zugleich um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 SchulG.
Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Aufnahme VO-SbP die Aufnahme in die Züge der G…-Schule, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache (Nr. 1), Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache, sofern bestimmte Notenanforderungen erfüllt werden (Nr. 2), sowie Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems, wobei in diesem Zusammenhang auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden können (Nr. 3). Nähere Bestimmungen darüber, wie die Eignung nach dem letztgenannten Kriterium festzustellen ist, trifft § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP. Danach wird die Eignung im Rahmen eines standardisierten Auswahlgesprächs festgestellt (Satz 1). Es werden insgesamt zwölf benannte Kriterien herangezogen (Satz 2) und hierfür jeweils 0 bis 5 oder 0 bis 8 Punkte vergeben (Satz 3). Die Eignung für den Besuch der Schule liegt grundsätzlich dann vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden (Satz 4 Halbsatz 1). Abweichend davon erfüllen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Eignungsvoraussetzungen bei Erreichen von mindestens 5 Punkten und Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von mindestens 3 Punkten (Satz 4 Halbsatz 2).
Sofern mehr Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern, die die Mindesteignung erfüllen, vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) aufgenommen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 Aufnahme VO-SbP).
Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden gemäß § 13 Abs. 5 Aufnahme VO-SbP im Umfang von bis zu 10 Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG aufgenommen (Satz 1). 60 Prozent der Plätze werden nach der erreichten Punktzahl, die übrigen werden durch Los vergeben (Satz 2). Können nicht alle Plätze an geeignete Schülerinnen und Schüler vergeben werden, werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von dem in § 13 Abs. 3 Satz 4 festgelegten Punktwert aufgenommen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 Aufnahme VO-SbP).
b. Zum Schuljahr 2026/2027 wurden an der G…-Schule sieben neue Klassen in der Jahrgangsstufe 7 eingerichtet, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird. Die Höchstfrequenz in diesen Klassen beträgt gemäß § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO je 26 Schülerinnen und Schüler. Zudem wurde gemäß § 13 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP eine Klasse, in der Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, mit der Höchstfrequenz von 32 Schülerinnen und Schülern gebildet (sog. Chinesisch-Zug, § 13 Abs. 6 Satz 6 Aufnahme VO-SbP).
Insgesamt waren an der Schule somit 214 Plätze zu vergeben, davon gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO maximal 32 für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Für diese 214 Schulplätze hatten sich 355 Schülerinnen und Schüler angemeldet, davon 323 Kinder für die Klassen, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird. Für den Chinesisch-Zug hatten sich, einschließlich zweier Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, 32 Kinder angemeldet, die alle berücksichtigt werden konnten. Damit standen 182 Schulplätzen (7 x 26 Schulplätze) zur Aufnahme in die Klassen, in denen nicht Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, 323 Bewerberkinder gegenüber.
In diese „Regelklassen“ wurden sodann zunächst 18 der insgesamt 22 Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen, die entweder die Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache oder den Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache verfolgten oder eine ausreichende Punktzahl zum Nachweis ihrer Geeignetheit für das musikalisch-künstlerische Profil oder für die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems im standardisierten Auswahlgespräch erreicht hatten.
Da Härtefälle nicht anerkannt worden waren, wurden im Weiteren 11 Schülerinnen und Schüler, die Französisch als erste Fremdsprache fortsetzen, aufgenommen und sodann 37 Kinder, die Latein als zweite Fremdsprache gewünscht haben und den gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Aufnahme VO-SbP erforderlichen Notenschnitt aufweisen. Der Antragsteller zu 1. gehörte mangels entsprechender Fremdsprachenfolge nicht zu diesen Kindern.
Die Vergabe der verbliebenen 116 Schulplätze unter den übrigen 253 Bewerberkindern erfolgte anhand der Ergebnisse der gemäß § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP durchgeführten standardisierten Auswahlgespräche. Hier hatten nach der Bewertung der Schule 150 Kinder mindestens 10 Punkte erreicht und verfügten somit über die erforderliche Mindesteignung. Entsprechend der in § 13 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme VO-SbP vorgesehenen Vergabe von 60 Prozent der Plätze (70 Plätze) nach der erreichten Punktzahl und der übrigen Plätze (46 Plätze) nach Los wurden sodann 60 Plätze an Kinder mit mindestens 18 Punkten vergeben und die im 60 %-Kontingent verbliebenen 10 Plätze unter 15 Bewerberinnen und Bewerbern mit 17 Punkten verlost (kleines Losverfahren). Die weiteren 46 Plätze wurden in einem weiteren Losverfahren unter den 80 Bewerberinnen und Bewerbern, die nach der Wertung der Schule im standardisierten Auswahlgespräch die Mindesteignung erreicht hatten, verlost (großes Losverfahren). Der Antragsteller zu 1., der nach der Bewertung der Schule 9 Punkte erreichte und mithin die erforderliche Mindesteignung knapp verfehlte, wurde nicht berücksichtigt.
c. Das an der G…-Schule durchgeführte Aufnahmeverfahren wird den oben erläuterten rechtlichen Anforderungen nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jedoch nicht vollumfänglich gerecht. Bei der Durchführung und Bewertung der standardisierten Auswahlgespräche sind die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten worden.
Funktion der standardisierten Auswahlgespräche nach § 13 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP ist es, die erforderliche Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für den Unterricht im musikalisch-künstlerischen Profil und im Rahmen des Anker-Wahlsystems unter Berücksichtigung der in § 13 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP festgelegten Kriterien nachzuweisen. Es ist – ebenso wie bei anderen Auswahl- bzw. Aufnahmegesprächen zur Aufnahme in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung – von einem prüfungsrechtlichen Charakter der standardisierten Auswahlgespräche beim Aufnahmeverfahren an der G…-Schule auszugehen.
Für ihre Konzeption und Durchführung sind die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich. Danach besteht bezogen auf prüfungsspezifische Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Prüfers. Zu berücksichtigen ist, dass die durch die Prüferin oder den Prüfer vorzunehmende Leistungsbeurteilung auf ihrer oder seiner höchstpersönlichen Einschätzung und Wertung beruht, die von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt sind und die sich im Verwaltungsgerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke und Zufälligkeit fachlicher Prägung der Prüferinnen und Prüfer beeinflussen die Notengebung. Zur Verfahrensabsicherung müssen daher in einem vorgelagerten Schritt die erbrachten Leistungen festgestellt worden sein. Zu einer solchen Leistungsfeststellung gehört, dass die Prüferin bzw. der Prüfer nicht nur die Prüfungsleistung zur Kenntnis nimmt, sondern dass Klarheit darüber besteht, was als Prüfungsleistung überhaupt verlangt ist. Ein Verzicht darauf würde es unmöglich machen zu überprüfen, ob tatsächlich von allen Prüflingen das gleiche erwartet wurde. Dies fordert aber der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem für vergleichbare Prüflinge vergleichbare Bewertungskriterien gelten müssen. Dazu muss eine für alle beteiligten Bewerberkinder abstrakt die gleichen Erfolgschancen bietende Gesprächsdurchführung sichergestellt werden (s. zu alledem: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 7 und vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2014 – VG 14 L 165.14 –; VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2023 – VG 20 L 184/23 –, juris Rn. 13). Des Weiteren bedarf es nach Auffassung der Kammer dann, wenn Nachweise schulischer oder außerschulischer Aktivitäten in die Bewertung einfließen sollen, einer konkreten Festlegung, welchen zeitlichen Umfang sie ausweisen müssen (z.B. bezüglich der Dauer der in § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 Aufnahme VO-SbP genannten Kurse von Jugendkunstschulen) und wie alt diese sein dürfen.
Führt nicht eine einzige Person – wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. die hierzu differenzierten Regelungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP sowie § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) – die Auswahlgespräche, sondern sind mehrere Personen daran beteiligt, kommt in verfahrensrechtlicher Hinsicht hinzu, dass die vorab festgelegten Anforderungen zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Aufnahmegespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben verbindlich für alle gesprächsführenden Lehrkräfte vorzugeben sind. Dabei darf – mangels einer entsprechenden Regelung wie sie sich zu anderen Aufnahmeverfahren findet (s. dazu § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP oder § 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) – offenbleiben, ob ein standardisiertes Auswahlgespräch zur Aufnahme in die G…-Schule auch gemeinsam von mehreren Lehrkräften gleichzeitig geführt und bewertet werden darf (siehe insgesamt VG Berlin, Beschlüsse vom 27. August 2024 – VG 20 L 203/24 –, juris Rn. 15 – 17 sowie VG 20 L 183/24 –, juris Rn. 19 – 21). Im Übrigen ist die Vorab-Festlegung einheitlicher Anforderungen bzw. Maßstäbe selbst dann nicht entbehrlich, wenn sämtliche Gespräche von derselben Person geführt werden. Zwar könnte man annehmen, dass die Beteiligung immer derselben Person gewährleistet, dass die Gesprächsinhalte und die der Bewertung zugrunde liegenden Anforderungen identisch sind. Diese Annahme wird indes schon durch die große Anzahl von Gesprächen und deren Erstreckung über einen Zeitraum von mehreren Tagen relativiert. Zudem würde ein Verzicht auf eine Festlegung der Anforderungen, die einschließt, was maßgeblich für die Bewertung sein soll, dazu führen, dass gar nicht nachvollzogen werden kann, ob sich die gesprächsführende Lehrkraft an diese Vorgaben gehalten hat (vgl. zum Ganzen erneut OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O., juris Rn. 10; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2021 – VG 20 L 97/21 –, EA S. 6).
Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt worden.
Insofern hat die Kammer bereits in zwei Beschlüssen vom 27. August 2024 zum Auswahlverfahren für das Schuljahr 2024/2025 an der G…-Schule wie folgt ausgeführt:
„Dem Verwaltungsvorgang ist keine Dokumentation zu entnehmen, wonach die erforderlichen einheitlichen Anforderungen und Bewertungsmaßstäbe mit allen gesprächsführenden Lehrkräften kommuniziert und verbindlich festgelegt worden sind. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf zu beanstanden, dass jedenfalls ein Teil der für die Eignungsfeststellung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Aufnahme VO-SbP heranzuziehenden Kriterien nicht die Vorlage aussagekräftiger Belege voraussetzt, sondern der Einschätzung der über die entsprechende Fachkompetenz verfügenden gesprächsführenden Lehrkraft unterliegt; dies gilt zum Beispiel für die Bewertung, ob das Bewerberkind eines oder mehrerer Musikinstrumente spielt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Aufnahme VO-SbP) oder ob es über Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens verfügt (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Aufnahme VO-SbP).
Im Hinblick auf die nach vorab festgelegten einheitlichen Maßstäben zu treffende Bewertung der Eignung auf der Grundlage eines standardisierten Auswahlgesprächs dürfte sich nach Auffassung der Kammer auch die Stellung eines fakultativen Tests verbieten. Diesbezüglich bleibt völlig offen, was von den Kindern – etwa im Hinblick auf die Qualität der Zeichnungen – erwartet wird sowie nach welchen Maßstäben die Antworten zu bewerten sind; dies wird beispielhaft deutlich mit Blick auf orthografisch fehlerhaft geschriebene, gleichwohl verständliche Angaben (vgl. etwa VV, Bl. 124 ff. die Antworten zum Kunst-Test auf Frage „5. Nenne mindestens zwei bekannte Kunstmuseen.“ = „Luvre“ bzw. zu Frage „4. Nenne mindestens zwei berühmte Künstler aus dem Bereich Bildende Kunst“ = „Henre matis, Leonardewinhe“ des aufgenommenen des Bewerberkindes M.A., das hierfür lediglich einen von 2 zu erreichenden Punkten erhalten hat). Im Übrigen ist fraglich, ob über einen ergänzenden freiwilligen Test und seine Bedeutung transparent und mittels allgemein zugänglicher Quellen informiert worden ist.“
(VG Berlin, Beschlüsse vom 27. August 2024 – VG 20 L 203/24 –, juris Rn. 18 f. sowie VG 20 L 183/24 –, juris Rn. 23 f.)
Diese Ausführungen sind auch mit Blick auf das aktuelle Aufnahmeverfahren weiterhin relevant. Eine Vorab-Festlegung der Bewertungsmaßstäbe im standardisierten Auswahlgespräch und dokumentierte Inkenntnissetzung der prüfenden Lehrkräfte hierüber lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Der im Auswahlgespräch von einer Lehrkraft ausgefüllte Bogen lässt zwar in der Spalte „Bemerkungen“ – wie bereits im Jahr 2024 – gewisse Vorgaben erkennen. Diese sind jedoch hinsichtlich zahlreicher Kriterien nicht ausreichend, um hinreichend konkrete Bewertungsmaßstäbe zu erkennen und eine gerichtliche Prüfung zu ermöglichen. So wird etwa hinsichtlich des Eignungskriteriums „Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule“ für das 0-8 Punkte erreicht werden können, nicht deutlich, nach welchen Kriterien diese Punkte vergeben werden. Allein aus der Bemerkung „Liste beachten, nur bei Nutzung der mus.-künstl. Angebote“ ist dies für die Kammer – der bereits keine entsprechende Liste vorliegt – nicht erkennbar und mithin auch nicht überprüfbar. Gleiches gilt mit Blick auf die durch Vorlage von „Bescheinigungen“ nachweisbare Teilnahme an „Veranstaltungen/Kursen von Jugendkunstschulen/Museen“ oder der nachweisbaren Mitgliedschaft in „Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt“, bezüglich der abhängig von der Dauer (Mitgliedschaft seit 1 Jahr 1 Pkt., seit 2 Jahren 2 Pkt., etc. bzw. nachgewiesene Teilnahme in Kl. 5 je 1 Pkt. /pro Hj., in Kl. 6 je 2 Pkt.) 0 bis 5 Punkte vergeben werden. Diese Vorgaben lassen offen, wie oft Kurse bzw. Veranstaltungen in diesem Zeitraum stattgefunden haben müssen (wöchentlich? alle zwei Wochen? einmal im Monat?), welchen zeitlichen Umfang die einzelnen Termine hatten (ein- oder zweistündig?), und dass damit eine Ungleichbehandlung derjenigen Kinder verbunden ist, die an wenigen Tagen (Wochenend- oder Ferien-)Kurse besucht haben, gegenüber denjenigen, die über einen längeren Zeitraum Kurse mit geringer zeitlicher Intensität besucht haben (vgl. so zum Aufnahmeverfahren im künstlerischen Profil an der X…-Schule: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 a.a.O., juris Rn. 6). Auch die offenbar freiwillige Durchführung von Tests in Musik bzw. Kunst, für die jeweils bis zu 2 Punkte erzielt werden können, hält die Kammer ohne Vorgaben zu dessen Bewertung sowie Informationen dazu, ob vorab nach gleichen Maßstäben über die Teilnahme und ihre Bedeutung transparent und mittels allgemein zugänglicher Quellen informiert worden ist, für fehlerhaft.
Eine gerichtliche Prüfung, ob vergleichbare Leistungen damit hinsichtlich aller Bewerberkinder gleich bewertet worden sind und keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind, ist daher nicht möglich.
Nur am Rande sei schließlich angemerkt, dass sich nicht ergibt, warum von der Schule – über die klaren Vorgaben aus der Verordnung hinaus, nach welcher als Maximalpunktzahl im standardisierten Auswahlgespräch 66 Punkte erreicht werden können (jeweils max. 5 Punkte hinsichtlich von zehn Kriterien, max. 8 Punkte hinsichtlich von zwei Kriterien) – eine Gesamtpunktzahl von 68 Punkten vorgesehen ist. Die zusätzlichen 2 Punkte können dabei bei der von der Schule eingeführten Möglichkeit des Vorspiels eines Instruments erlangt werden. Zwar erscheint es nicht fernliegend, ggf. u.a. auf diese Weise die Ausprägung des gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Aufnahme VO-SbP zu berücksichtigenden Kriteriums „Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente“ zu bewerten. Dem Auswahlgesprächsbogen zufolge werden die für dieses Kriterium maximal vorgesehenen 8 Punkte (§ 13 Abs. 3 Satz 3 Aufnahme VO-SbP) jedoch bereits über den nachzuweisenden Unterricht in Abhängigkeit von der Anzahl der gespielten Instrumente und der Unterrichtsdauer vergeben. Im Übrigen bleibt auch mit Blick auf dieses nicht näher beschriebene Vorspiel (Wann wird vorgespielt? Wem wird vorgespielt? Wie lange?), auf welches auf der Internetseite bei den Anmeldeinformationen der Schule kein Hinweis erfolgt, mangels Dokumentation von einheitlichen Vorgaben, unklar, was dort gefordert wird.
d. Die Fehlerhaftigkeit der Vorgaben hinsichtlich der Bewertung zahlreicher Kriterien führt zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O., juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023 – OVG 3 S 88/23 –, juris Rn. 10). Wie die Platzvergabe bei fehlerfreier Durchführung eines Auswahlverfahrens, bei dem die rechtlichen Anforderungen eines standardisierten Auswahlgesprächs eingehalten worden wären, erfolgt wäre, ist offen. Angesichts des am 24. August 2026 beginnenden Schuljahres kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren auch nicht mehr ohne einen zum Nachteil des Antragstellers zu 1. drohenden Rechtsverlust korrigieren. Der Antragsteller zu 1. hat zwar nach der erfolgten Bewertung die Mindesteignung nicht erreicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm „lediglich“ ein Punkt zu deren Erreichen fehlt und nicht auszuschließen ist, dass er im Rahmen eines den rechtlichen Anforderungen genügenden standardisierten Auswahlgesprächs – etwa hinsichtlich des von ihm nicht absolvierten zu bewertenden Tests in Musik – erreicht hätte, gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in dieser Situation gleichwohl den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O., juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2023, a.a.O., juris Rn. 10).
Dass dem Antragsgegner eine Aufnahme des Antragstellers und auch der weiteren drei rechtsschutzsuchenden Antragsteller (VG 20 L 152/26, VG 20 L 155/26, VG 20 L 248/26) unmöglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist insoweit regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – OVG 3 S 97/20 –, juris Rn. 12 m.w.N). Dafür, dass diese mit Aufnahme von vier weiteren Kindern, die auf sieben Klassen verteilt werden können, überschritten wäre, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 ff. GKG (s. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13 f.).
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001653185