Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn mit ihr die …
Leitsatz
1. Eine Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn mit ihr die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch den Staatsgerichtshof im Grundrechtsklageverfahren geltend gemacht wird (im Anschluß an P.St. 1100).
2. Die nachträgliche Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs ist unzulässig.
3. Der Staatsgerichtshof braucht den Grundrechtskläger weder darüber aufzuklären, welche Auswirkungen die Erklärung des Landesanwalts hat, sich dem Verfahren nicht anschließen zu wollen, noch muß er den Antragsteller zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung auffordern. Der Staatsgerichtshof ist weiterhin nicht verpflichtet, vor seiner - auf § 21 Abs. 1 StGHG gestützten - Entscheidung den Antragsteller persönlich anzuhören.
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