Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 03.07.1964 (BGBl. I …
Leitsatz
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 03.07.1964 (BGBl. I S. 441) erhält ein Beamter, der mit seiner Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebt und gesetzlich verpflichtet ist, ihr wegen der Höhe der von ihr bezogenen Renten überwiegend Unterhalt und Unterkunft zu gewähren, Trennungsentschädigung, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Führt die 71 Jahre alte Mutter des Beamten diesem den Haushalt so kann ihre Arbeitskraft nicht so hoch veranschlagt werden, daß der Beamte daher Ersparnisse in Höhe des Lohnes für eine Hausgehilfin habe, die auf den seiner Mutter gewähren Unterhalt anzurechnen sind, so daß diese nicht den überwiegenden Unterhalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 03.07.1964 erhält.