BGH 2. Strafsenat Beschluss

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge wegen fehlender Verletzung des rechtlichen Gehörs KI-Titel

BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - 2 ARs 431/24

Strafrecht Anhörungsrüge verworfen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden. Menges Zimmermann Herold