VG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 2

Anspruch auf Betriebskostenzuschuss für Kinderhort abgelehnt KI-Titel

Betriebskostenzuschuss · Haushaltsvorbehalt · Tageseinrichtungen für Kinder · einstweilige Anordnung · Rechtsanspruch

Verwaltungsrecht Eilantrag abgelehnt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 79.393,42 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der zulässige auf die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses gerichtete Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den vom Antragsteller betriebenen Kinderhort im Rahmen eines Betriebskostenzuschusses über den 31.12.2006 hinaus zu fördern,

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hat keinen Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden kann ( vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920, 924 ZPO ).

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Vorliegend mangelt es an einem Anordnungsanspruch.

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Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses für den von ihm betriebenen Hort über den 31.12.2006 hinaus. Für den geltend gemachten Anspruch existiert keine hinreichend bestimmte Rechtsnorm.

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Zwar sieht § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein- Westfalen - GTK - grundsätzlich einen Zuschuss des örtlichen Trägers an den Träger einer Einrichtung vor. Dieser Anspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch den Landeshaushalt. § 18 Abs. 6 GTK ordnet den Haushaltsvorbehalt ausdrücklich und uneingeschränkt für jede Betriebskostenbezuschussung an,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.2.2006, Az.: 12 A 3739/ 05.

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Das Land Nordrhein- Westfalen hat mit der Einführung der offenen Ganztagsschule,

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vgl. zuletzt: RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26.1.2006 ( Abl. NRW. S. 29 ),

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die Bezuschussung von Horten - mit Ausnahme der Horte für Kinder mit besonderem Förderbedarf, zu dem der Hort des Antragstellers nicht zählt - eingestellt. Sobald ein Hort in die offene Ganztagsschule überführt werden kann, soll er aus der Förderung des GTK herausfallen,

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vgl. Schreiben des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein- Westfalen vom 28. Mai 2004 an die Landesjugendämter in Köln und Münster.

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Der Hort des Antragstellers kann zum 31.12.2006 in die offene Ganztagsschule überführt werden. Entsprechend dem Schreiben der Gebäudewirtschaft des Antragsgegners vom 19.10.2006 an die Schulleitung der Grundschule C. Str. 00 kann die Fertigstellung der offenen Ganztagsschule bis Ende 2006 erreicht werden. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller zugleich zugesichert, dass alle Kinder, die derzeit noch den Hort besuchen, ab dem 1.1.2007 in die offene Ganztagsschule übernommen werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG; sie entspricht angesichts der Vorläufigkeit der erstrebten Regelung dem hälftigen Betrag des auf den Zeitraum vom 1.1.2007 - 31.7.2007 mit Antrag vom 23.4.2006 beantragten Abschlages.