Asylpolitik – Richtlinie 2011/95/EU
Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Richtlinie 2011/95/EU – Prüfung der relevanten Gesichtspunkte eines Antrags auf internationalen Schutz – Verpflichtung, die Gesichtspunkte eines Antrags mit authentischen Dokumente oder anderen objektiv überprüfbaren Beweisen zu untermauern – Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 Abs. 3 – Umfassende Ex-nunc-Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, einschließlich der Beurteilung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz – Grundsatz der Nichtzurückweisung – Elemente der Akte, die dem erstinstanzlichen Gericht im Rechtsbehelfsverfahren zur Kenntnis gebracht wurden
Gründe
Die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande), das vorlegende Gericht, hat dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Beide Fragen stellen sich vor dem Hintergrund zweier getrennter Rechtsstreitigkeiten. In diesen Verfahren begehren Asylbewerber die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörde, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurden.
Mit seiner zweiten Frage, auf die ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen auf Wunsch des Gerichtshofs konzentrieren werde, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es in einem solchen Verfahren der gerichtlichen Überprüfung nach Unionsrecht verpflichtet ist, erforderlichenfalls von Amts wegen eine umfassende Ex-nunc-Prüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Elemente der Akte, wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, auch dann vorzunehmen, wenn das nationale Recht seine Prüfung nur auf die Tatsachen und Rechtsgründe beschränkt, wie sie in dem der gerichtlichen Überprüfung zugrunde liegenden Rechtsakt ausdrücklich dargelegt sind.
Das vorlegende Gericht ersucht um Auslegung von Art. 46 der Asylverfahrensrichtlinie(2) in Verbindung mit den Art. 4, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
Das vorlegende Gericht hat zwei getrennte Fragen zur Vorlage an den Gerichtshof formuliert. Auch wenn den beiden Ersuchen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, werfen sie doch dieselben Vorfragen auf. Ich werde daher zunächst die jeweiligen Sachverhalte darlegen und anschließend auf die damit verbundenen Rechtsfragen eingehen.
Rechtssache C-7/25
K, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine irakische Staatsangehörige, die geltend macht, dass ein mächtiges und bekanntes Mitglied einer bewaffneten Gruppe in ihrem Wohnort sowohl sie als auch ihren Ehegatten angegriffen habe, nachdem sie und ihre Tochter seine Heiratsanträge betreffend diese Tochter mehrfach abgelehnt hätten. Diesen Vorfall habe die Klägerin bei einem Gericht ihres Herkunftslandes angezeigt, das ihren Angaben zufolge in der Sache aber nicht tätig geworden sei. Während die Klägerin und ihr Ehegatte den Irak im Jahr 2022 verließen, sei ihre Tochter seitdem in diesem Land untergetaucht.
Am 1. Februar 2022 beantragten die Klägerin und ihr Ehegatte internationalen Schutz in den Niederlanden, aber infolge des Todes ihres Ehegatten wurde das diesen betreffende Verfahren eingestellt. In ihrem Antrag auf internationalen Schutz untermauerte die Klägerin die Gründe für ihre Flucht mit ihren Aussagen und legte einen Reisepass im Original, eine Kopie der bei einem irakischen Gericht erstatteten Anzeige und eine Kopie einer aktuellen Medikamentenübersicht vor. Die Klägerin trägt außerdem vor, dass sie, da sie nun Witwe sei, im Kontext ihrer Rückkehr in den Irak als alleinstehende Frau angesehen werden müsse und somit unter die besondere Schutzregelung für alleinstehende Frauen aus dem Irak falle, die der Minister van Asiel en Migratie (Minister für Asyl und Migration [Niederlande]) und Beklagte im Ausgangsverfahren (im Folgenden: Beklagter) festgelegt habe(3).
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf internationalen Schutz als unbegründet ab, da er ihre Angaben zu den Problemen mit dem Mann, der um die Hand ihrer Tochter angehalten hatte, nicht für glaubhaft erachtete. Der Beklagte stellte insoweit fest, dass die Klägerin erstens ihre Angaben nicht mit objektiven Dokumenten untermauert habe, die ihren Asylgrund vollständig stützten und zweitens die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 6 Buchst. c und d der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000), die mit den Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 5 Buchst. c und d der Anerkennungsrichtlinie(4) übereinstimmten, nicht erfülle.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Angaben der Klägerin zu ihrer Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft zwar glaubhaft seien, für sich genommen jedoch nicht ausreichten, um ihr internationalen Schutz zu gewähren.
Mit Entscheidung vom 15. Mai 2024 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf internationalen Schutz als unbegründet ab. In dieser Entscheidung, die eine Rückkehrentscheidung mit dem Irak als Zielland umfasste, wurde eine Frist von vier Wochen für die freiwillige Ausreise aus den Niederlanden festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 19. Juli 2024 Klage beim vorlegenden Gericht, in der sie u. a. geltend machte, dass die Art und Weise, in der die Beklagte die Glaubhaftigkeit der Gründe für ihren Asylantrag beurteilt habe, mit Art. 4 Abs. 5 der Anerkennungsrichtlinie unvereinbar sei.
Am 18. Dezember 2024 führte das vorlegende Gericht – unter Einbeziehung des der Vorlage in der Rechtssache C-8/25 zugrunde liegenden Verfahrens – eine mündliche Verhandlung durch und teilte der Klägerin am 7. Januar 2025 mit, dass es es für erforderlich halte, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.
Rechtssache C-8/25
P, der Kläger des Ausgangsverfahrens, ist ein irakischer Staatsangehöriger, der behauptet, bei intimen Handlungen mit einem anderen Mann ertappt worden zu sein. Er befürchtet, dass ihm wegen seiner sexuellen Ausrichtung eine Haftstrafe drohen könnte, nachdem bei den irakischen Behörden Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Mit diesem Vorbringen begründet der Kläger seinen am 6. Juli 2023 gestellten Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden.
Wenngleich der Beklagte die Angaben des Klägers zu seiner Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft als glaubhaft ansah, obwohl dieser keine Dokumente zur Untermauerung seiner personenbezogenen Angaben vorgelegt hatte, hielt er diese Informationen für nicht ausreichend, um dem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben.
Mit Entscheidung vom 5. Juli 2024 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf internationalen Schutz als unbegründet ab, da dieser keine schriftlichen Nachweise dafür vorlegen könne, dass er von den irakischen Behörden wegen seiner sexuellen Ausrichtung verhaftet worden sei. Er vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 6 Buchst. c und d der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000), die mit den Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 5 Buchst. c und d der Anerkennungsrichtlinie übereinstimmten, nicht erfülle. In der Ablehnungsentscheidung, die eine Rückkehrentscheidung mit dem Irak als Zielland enthielt, wurde eine Frist von vier Wochen für die freiwillige Ausreise aus den Niederlanden festgesetzt.
In der daraufhin am 10. Juli 204 erhobenen Klage beim vorlegenden Gericht machte der Kläger u. a. geltend, dass die Art und Weise, wie die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe beurteilt worden sei, nicht mit Art. 4 Abs. 5 der Anerkennungsrichtlinie vereinbar sei.
Am 18. Dezember 2024 führte das vorlegende Gericht – unter Einbeziehung des der Vorlage in der Rechtssache C-7/25 zugrunde liegenden Verfahrens – die mündliche Verhandlung durch und teilte dem Kläger am 7. Januar 2025 mit, dass es es für erforderlich halte, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.
Nach meinem Verständnis hat das vorlegende Gericht in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung weitere Gesichtspunkte aufgedeckt, die in keiner der Klagen vorgebracht wurden und die es für die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz als relevant erachtete.
In beiden Verfahren aufgeworfene Fragen
Vor dem vorlegenden Gericht wurden zwei Rechtsfragen aufgeworfen, die beide Fälle gleichermaßen betreffen.
Die erste Frage betrifft die Art und Weise, wie der Beklagte das jeweilige Bedürfnis nach internationalem Schutz von K und P (im Folgenden zusammen: Kläger) geprüft und beurteilt hat, sowie die Frage, ob diese Beurteilung mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar war.
Das vorlegende Gericht ist insoweit der Auffassung, dass das in Rede stehende nationale Recht, genauer gesagt Art. 31 Abs. 6 der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000), im Widerspruch zu eben jener Bestimmung stehe, die damit umgesetzt werden soll, nämlich Art. 4 Abs. 5 der Anerkennungsrichtlinie. Dieser Umstand werde durch eine neue Politik für die Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz verschärft, die, wie das vorlegende Gericht erläutert hat, am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Danach umfasse die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz (i) die Feststellung der Asylgründe, (ii) die Feststellung, ob diese Gründe vollständig mit authentischen und/oder objektiv überprüfbaren Dokumenten und/oder objektiven öffentlichen Quellen untermauert wurden, und (iii) falls dies nicht der Fall ist, die Feststellung, ob der Antragsteller alle Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 6 der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000) erfüllt, die den in Art. 4 Abs. 5 Buchst. c und d der Anerkennungsrichtlinie genannten Voraussetzungen entsprächen.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ermöglicht eine solche Anwendung von Art. 4 Abs. 5 der Anerkennungsrichtlinie es dem Beklagten, einen Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller (i) die Gründe für seinen Asylantrag nicht vollständig mit authentischen, objektiv überprüfbaren Dokumenten oder zuverlässigen öffentlichen Quellen untermauern könne und ii) den Antrag nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt habe und der Beklagte diese Verzögerung nicht für entschuldbar halte.
Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 5 der Anerkennungsrichtlinie und angesichts der anderen Absätze ihres Art. 4 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Asylverfahrensrichtlinie und der Art. 4 und 18 der Charta gehe jedoch klar hervor, dass der Beklagte in Situationen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fällen verpflichtet sei, bei der Feststellung des Sachverhalts mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten.
Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob das einschlägige Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass die Asylbehörde bei der Prüfung der dem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände mit dem Antragsteller zusammenarbeiten und alle Beweismittel und Gesichtspunkte zur Begründung dieses Antrags berücksichtigen müsse.
Die zweite Frage geht dahin, ob die Verpflichtung der nationalen Gerichte, einen wirksamen Rechtsbehelf zu bieten, auch die Pflicht umfasst, erforderlichenfalls von Amts wegen und unter Mitwirkung des Klägers zu überprüfen, ob der Beklagte alle dem Gericht zur Kenntnis gebrachten maßgeblichen Elemente der Akte, wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, beschafft, untersucht und bei der Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz berücksichtigt hat, und dabei erforderlichenfalls von Amts wegen auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Anerkennungsrichtlinie zu beurteilen.
Wie das vorlegende Gericht erläutert, ist die Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung nach niederländischem Recht gemäß Art. 8:69 der Algemene wet bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz) auf die vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und Argumente beschränkt.
Aus diesem Grund sieht sich das vorlegende Gericht daran gehindert, eine umfassende Ex-nunc-Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten, zu der auch die Frage gehöre, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet wurde, vorzunehmen, da es keine Gesichtspunkte berücksichtigen könne, die der Asylbewerber in seiner Klage gegen die ablehnende Entscheidung nicht ausdrücklich geltend gemacht habe.
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts lässt sich eine nationale Rechtspraxis, nach der ein Gericht bei der Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, darauf beschränkt ist, die Begründetheit dieser Entscheidung allein anhand der Tatsachen und Argumente zu prüfen, auf die sich der Kläger im Rechtsbehelfsverfahren ausdrücklich berufen hat, nur schwer mit der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof und insbesondere mit dem absoluten Charakter des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie mit dem durch Art. 47 der Charta garantierten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das in Art. 13 Abs. 1 und 2 der Rückführungsrichtlinie(5) sowie in Art. 46 Abs. 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie konkretisiert wurde, vereinbaren.
Nach einer Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs(6) ist das vorlegende Gericht zu dem Schluss gekommen, dass sich der Gerichtshof mit diesen Fragen bisher noch nicht befasst habe. Insbesondere habe der Gerichtshof nicht ausdrücklich klargestellt, ob die Verpflichtung, gegebenenfalls von Amts wegen die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu prüfen, auch in den Fällen gelte, in denen ein nationales erstinstanzliches Gericht angerufen wird, um die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Unbegründetheit zu überprüfen.
Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass ein nationales Gericht die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nur dann in vollem Umfang gewährleisten könne, wenn es verpflichtet sei, erforderlichenfalls von Amts wegen eine umfassende Ex-nunc-Prüfung sowohl der Tatsachen als auch der Rechtsfragen vorzunehmen, bei der auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Anerkennungsrichtlinie beurteilt werde. Selbst wenn sich im Rahmen dieser Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz ergeben sollte, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nach den Art. 12 und 17 der Anerkennungsrichtlinie nicht erfüllt, könnte diese von Amts wegen durchgeführte Prüfung dennoch zu dem Ergebnis führen, dass eine Rückführung des Klägers in sein Herkunftsland gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstieße, sodass entweder keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfte oder eine bereits ergangene Rückkehrentscheidung ausgesetzt und die Abschiebung aufgeschoben werden müsste. Wäre ein nationales Gericht hingegen nicht verpflichtet, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet wurde – insbesondere wenn sich ein diesbezüglicher Verstoß auf der Grundlage der ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände des Falls, wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, ergibt – wäre der Rechtsschutz weder wirksam noch vollständig.
Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond), beschlossen, die beiden Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof in beiden Fällen folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist eine nationale Vorgehensweise, bei der Art. 4 Abs. 5 der [Anerkennungsrichtlinie] so angewandt wird, dass die einem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Aussagen als unglaubhaft gelten, wenn der Antragsteller diese Aussagen nicht vollständig mit authentischen und/oder objektiv überprüfbaren Dokumenten und/oder objektiven Quellen untermauern kann und nicht alle in diesem Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, mit dem Unionsrecht vereinbar, oder ist Art. 4 Abs. 5 der [Anerkennungsrichtlinie] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 bis 4 dieser Richtlinie, Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der [Asylverfahrensrichtlinie] sowie den Art. 4 und 18 der Charta dahin auszulegen, dass die entscheidende Behörde bei der Prüfung der Tatsachen und Umstände, die dem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegen, mit dem Antragsteller zusammenarbeiten und alle Beweismittel und Gesichtspunkte zur Begründung dieses Antrags im Rahmen der Prüfung und Beurteilung des Schutzbedürfnisses berücksichtigen muss und dass die Aussagen des Antragstellers, wenn er diese mit Unterlagen oder sonstigen Beweisen ausreichend untermauern kann oder die genannten Voraussetzungen erfüllt, keiner weiteren Bestätigung bedürfen und folglich glaubhaft sind?
2. Ist Art. 46 Abs. 3 der [Asylverfahrensrichtlinie] in Verbindung mit den Art. 4, 18 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass ein nationales erstinstanzliches Gericht, das angerufen wird, um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Unbegründetheit zu prüfen, verpflichtet ist, erforderlichenfalls von Amts wegen eine umfassende Ex-nunc-Prüfung sowohl der Tatsachen als auch der Rechtsfragen vorzunehmen, bei der auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der [Anerkennungsrichtlinie] auf der Grundlage der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Elemente der Akte, wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, beurteilt wird?
Das vorlegende Gericht hat den Gerichtshof gemäß Art. 54 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ersucht, die Rechtssachen C-7/25 und C-8/25 zu verbinden. Daraufhin hat der Präsident des Gerichtshofs am 26. Februar 2025 beschlossen, die Verfahren zu verbinden.
Das vorlegende Gericht hat ferner beantragt, die vorliegenden Rechtssachen nach dem in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Am 27. März 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs nach Anhörung des Berichterstatters und der Generalanwältin diesen Antrag zurückgewiesen.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
III. Würdigung
Auf Ersuchen des Gerichtshofs werde ich mich in meinen Schlussanträgen in der vorliegenden Rechtssache ausschließlich auf die zweite Vorlagefrage konzentrieren.
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es in einem Verfahren zur Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Art. 46 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie im Licht von Art. 47 der Charta auch dann verpflichtet ist, die Rechtsfragen und Tatsachen zu berücksichtigen, von denen dieses Gericht auf der Grundlage der ihm zur Kenntnis gebrachten Elemente der Akte, wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, Kenntnis erlangt hat, wenn nicht alle diese Elemente in dem der Überprüfung zugrunde liegenden ursprünglichen Klagegrund enthalten waren. Es möchte außerdem wissen, ob das Gericht unter solchen Umständen verpflichtet ist, erforderlichenfalls von Amts wegen das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Anerkennungsrichtlinie zu beurteilen und einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu prüfen.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich das vorlegende Gericht durch Art. 8:69 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes und die einschlägige nationale Rechtsprechung an einer solchen umfassenden Ex-nunc-Prüfung gehindert sieht. Diese Bestimmung legt nach Auffassung des vorlegende Gerichts fest, dass eine Verwaltungsentscheidung anhand der erhobenen Klagegründe überprüft werden müsse. Sie lautet: „(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet auf der Grundlage der Klageschrift, der vorgelegten Unterlagen, der Voruntersuchung und der mündlichen Verhandlung. (2) Das Verwaltungsgericht ergänzt die Rechtsgründe von Amts wegen. (3) Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt von Amts wegen ergänzen.“(7) Diese Regelung wird durch Erläuterungen ergänzt, die die Befugnisse eines Verwaltungsgerichts weiter einschränken(8).
Die Vorlagefrage ergibt sich aus der Auffassung des vorlegenden Gerichts, wonach nationales Recht, das die Befugnisse eines Verwaltungsgerichts in dieser Weise einschränke, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
Die Vorlagefrage lässt sich in zwei Teile gliedern, die ich nacheinander prüfen werde. Ich werde zunächst darlegen (in Abschnitt A), dass ein nationales Gericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, alle ihm zur Kenntnis gebrachten Elemente der Akte, wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, zu berücksichtigen, auch wenn bestimmte Elemente in der Klagebegründung des Klägers nicht enthalten waren. In Abschnitt B werde ich erläutern, dass ein nationales Gericht außerdem verpflichtet ist, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Unbegründetheit abgelehnt wurde, erforderlichenfalls von Amts wegen das Bedürfnis des Klägers nach internationalem Schutz zu beurteilen.
A. Umfang der gerichtlichen Überprüfung
Welche Gesichtspunkte sind von einem nationalen Gericht bei der Prüfung einer Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Unbegründetheit zu beachten? Ist seine Kontrolle auf die in der Klage vorgebrachten Rügen beschränkt, oder muss es auch alle anderen in den Akten enthaltenen Elemente berücksichtigen, die ihm zur Kenntnis gebracht wurden?
Zur Beantwortung dieser Fragen ist eine Auslegung von Art. 46 der Asylverfahrensrichtlinie im Licht des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes geboten(9).
Art. 46 Abs. 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie bestimmt, soweit hier relevant:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen
a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,
i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;
…
(3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der [Anerkennungsrichtlinie] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.“(10)
Meines Erachtens geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 46 der Asylverfahrensrichtlinie eindeutig hervor, dass ein Antragsteller, dessen Asylantrag als unbegründet abgelehnt wurde, das Recht hat, diese Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Des Weiteren verpflichtet Abs. 3 dieser Bestimmung zumindest das mit der Klage befasste erstinstanzliche Gericht, das im Allgemeinen befugt ist, den Sachverhalt zu würdigen, den gesamten Akteninhalt zu prüfen, d. h. nicht nur die vom Kläger in der Klageschrift ausdrücklich vorgebrachten Elemente, sondern alle dem Gericht zur Verfügung gestellten Argumente und Beweismittel. Die Formulierung „bei der … das Bedürfnis nach internationalem Schutz … geprüft wird“ kann nur so verstanden werden, dass sie den nationalen Richter ermächtigt, die Entscheidung in der Sache gegebenenfalls zu überprüfen, unabhängig davon, ob eine solche Überprüfung im Rahmen des vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs beantragt wurde oder nicht. Die Bezugnahme auf eine „umfassende … Prüfung …, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“ deutet darauf hin, dass das Gericht alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte des Falls berücksichtigen muss und nicht nur diejenigen, die ihm in der Klageschrift zur Kenntnis gebracht wurden. Der Begriff „Ex-nunc-Prüfung“ bedeutet, dass der Richter neue rechtliche Argumente sowie Tatsachen berücksichtigen kann, die in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt wurden.
Diese Lesart steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Im Urteil Alheto hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff „ex nunc“ bedeutet, dass das Gericht eine Beurteilung vornehmen muss, bei der gegebenenfalls neue, nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgetretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Eine solche Beurteilung ermöglicht nämlich eine vollständige Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz, ohne dass die Akte an die Asylbehörde zurückgesandt werden muss. Daher ist ein nationales Gericht nach der Asylverfahrensrichtlinie befugt, neue Gesichtspunkte zu berücksichtigen, zu denen sich die Asylbehörde nicht geäußert hat. Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Adjektiv „umfassend“ bestätigt, dass das Gericht verpflichtet ist, sowohl die Gesichtspunkte zu prüfen, die die Asylbehörde berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, als auch die Gesichtspunkte, die nach Erlass ihrer Entscheidung aufgetreten sind(11).
Im Laufe des Verfahrens kann es tatsächlich erforderlich werden, Tatsachen zu würdigen, die über die formal erhobene Klage hinausgehen. So können sich während der Verhandlung über die Klage beispielsweise neue Gesichtspunkte ergeben oder der Richter kann von einem Beweismittel Kenntnis erlangen, das die Asylbehörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz außer Acht gelassen hat, obwohl sie es hätte berücksichtigen müssen. In solchen Fällen muss das mit der Klage befasste nationale Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob die Gesichtspunkte im Rahmen seiner Überprüfung der Entscheidung über den Asylantrag als relevant herangezogen werden können.
Eine solche Auslegung von Art. 46 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie gewährleistet, dass im Fall einer Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde innerhalb kurzer Zeit eine neue Entscheidung erlassen werden kann, um der Gefahr vorzubeugen, dass Gesichtspunkte zutage treten könnten, die eine erneute Beurteilung anhand des aktuellen Standes erfordern(12).
Darüber hinaus steht eine solche Auslegung im Einklang mit dem Umstand, dass, wenn ein Drittstaatsangehöriger die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach den Kapiteln II und III bzw. den Kapiteln II und V der Anerkennungsrichtlinie erfüllt, die Mitgliedstaaten – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe – den internationalen Schutz zuerkennen müssen, ohne insoweit über ein Ermessen zu verfügen(13).
Die Kläger der Ausgangsverfahren sowie die Kommission befürworten eine solche Auslegung von Art. 46 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie, die niederländische Regierung tritt ihr entgegen.
Unter Berufung auf Rn. 93 des Urteils Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky, wo es heißt, dass „die Einstufung dieses Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat einen der Bestandteile der Akte dar[stellt], die dem vorlegenden Gericht zur Kenntnis gebracht wurden und über die es im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die genannte Entscheidung zu befinden hat“(14), ist die niederländische Regierung zu dem Schluss gelangt, dass ein nationales Gericht nur die Gesichtspunkte prüfen dürfe, die ihm vom Kläger in seiner Klage zur Kenntnis gebracht worden seien.
Nach meinem Verständnis dieses Urteils hat der Gerichtshof in Rn. 93 lediglich klargestellt, dass die Einstufung der Republik Moldau als sicheres Herkunftsland einer der dem vorlegenden Gericht bei der Überprüfung der Entscheidung der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte war. In Rn. 94 des Urteils hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein solcher Gesichtspunkt eine Rechtsfrage darstellt, den das vorlegende Gericht im Zuge der von Art. 46 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie vorgeschriebenen umfassenden Ex-nunc-Prüfung zu berücksichtigen hat, auch wenn sich der Kläger des Ausgangsverfahrens in seiner Klage nicht ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt berufen hat. Ich verstehe diese Randnummern daher so, dass der Gerichtshof lediglich festgestellt hat, dass ein nationales Gericht jeden ihm vom Kläger zur Kenntnis gebrachten Aspekt berücksichtigen muss – selbst wenn dies erst im Laufe des Verfahrens und nicht im Rechtsbehelf selbst geschieht.
Darüber hinaus macht die niederländische Regierung geltend, dass die Verpflichtung eines nationalen Gerichts, die tatsächlichen und rechtlichen Gründe gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, in Haftsachen bejaht werden könne(15), da das Unionsrecht in solchen Fällen ausdrücklich eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der von einer Verwaltungsbehörde angeordneten Inhaftnahme vorsehe(16). Dies gelte jedoch nicht für Verfahren im Zusammenhang mit Asylanträgen, da die Asylverfahrensrichtlinie eine gerichtliche Überprüfung nicht zwingend vorschreibe. Somit habe der Antragsteller die Wahl, eine seinen Antrag ablehnende Entscheidung zu akzeptieren oder diese anzufechten, wobei er bestimmte Rechtsgründe ausklammern könne, die seiner Ansicht nach keine ausreichende Grundlage für eine Anfechtung der Entscheidung darstellten und daher wahrscheinlich nicht zu deren Aufhebung führen würden.
Insoweit bin ich der Ansicht, dass die niederländische Regierung zu Recht geltend macht, dass die Asylverfahrensrichtlinie eine gerichtliche Überprüfung nicht zwingend vorschreibt. Legt also der Antragsteller keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung ein, mit der sein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, ist ein nationales Gericht nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Asylbehörde zu überprüfen.
Ficht der Antragsteller diese Entscheidung jedoch an, so muss ein nationales Gericht erforderlichenfalls von Amts wegen sämtliche ihm zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte berücksichtigen – unabhängig davon, ob diese im kontradiktorischen Verfahren ergänzt oder erläutert wurden –, auch wenn diese Gesichtspunkte in der Klage nicht ausdrücklich vorgebracht wurden. Das bedeutet nicht, dass dieses Gericht von Amts wegen aktiv zusätzliche Gesichtspunkte in der Rechtssache ermitteln muss. Es bedeutet jedoch, dass das Gericht solche Gesichtspunkte, von denen die Richter im Laufe des Verfahrens Kenntnis erlangen, nicht ignorieren darf. Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt schließlich, dass beiden Parteien die Möglichkeit gegeben wird, sich zur Erheblichkeit neuer Gesichtspunkte zu äußern.
B. Erforderlichenfalls von Amts wegen vorzunehmende Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz durch das nationale Gericht
Ich komme nun zum zweiten Teil der zweiten Frage, mit dem geklärt werden soll, ob ein nationales erstinstanzliches Gericht, das mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung befasst ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgelehnt wurde, verpflichtet ist, erforderlichenfalls von Amt wegen das Bedürfnis des Klägers nach internationalem Schutz gemäß der Anerkennungsrichtlinie zu beurteilen.
In der Begründung seiner zweiten Frage hat das vorlegende Gericht zudem die Frage aufgeworfen, ob das Gericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ablehnungsentscheidung von Amts wegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung prüfen müsse. Das vorlegende Gericht hat nicht erläutert, weshalb es diese Frage parallel zu der Frage nach einer von Amts wegen vorzunehmenden Beurteilung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz gestellt hat. Der Umstand, dass die in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-7/25 und C-8/25 in Rede stehenden Ablehnungsentscheidungen auch Rückkehrentscheidungen enthielten, könnte jedoch erklären, warum das Gericht wissen möchte, ob es nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidungen, mit denen die Asylanträge als unbegründet abgelehnt wurden, von Amts wegen einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu prüfen.
Das Bedürfnis nach internationalem Schutz ist anhand der in den Kapiteln II und III bzw. in den Kapiteln II und V der Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zu beurteilen, zu denen u. a. die Verpflichtung gehört, zu prüfen, ob das ernsthafte Risiko besteht, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland die Todesstrafe, Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – die nach Art. 4 der Charta verboten sind(17) – droht.
In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung beachten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention(18) sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta garantiert ist(19). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Risiken, die ein Verbot der Rückführung einer Person in ihr Herkunftsland rechtfertigen, für sich genommen nicht ausreichen, um dieser Person Asyl zu gewähren.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens, dass ein nationales Gericht einen möglichen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung von Amts wegen prüfen müsse, stützten sich die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen auf das Urteil Ararat.Dieses Urteil betraf die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, wobei die Ablehnung dazu führte, dass eine zuvor im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes erlassene Rückkehrentscheidung vollstreckbar wurde.
In diesem Urteil hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass der durch Art. 47 der Charta gewährleistete und in Art. 13 Abs. 1 und 2 der Rückführungsrichtlinie konkretisierte Rechtsschutz „weder wirksam noch vollständig [wäre], wenn das nationale Gericht nicht verpflichtet wäre, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung von Amts wegen festzustellen, sofern die ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände des Falles, wie sie im bei ihm anhängigen kontradiktorischen Verfahren ergänzt oder aufgeklärt wurden, darauf hindeuten, dass die Rückkehrentscheidung auf einer veralteten Bewertung der Gefahren einer nach diesem Grundsatz verbotenen Behandlung beruht, denen der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Rückkehr in den betreffenden Drittstaat ausgesetzt wäre …“(20). Darüber hinaus hat der Gerichtshof befunden, dass eine Beschränkung „der Aufgaben des nationalen Gerichts … zur Folge haben [könnte], dass eine solche Entscheidung vollstreckt wird“, auch wenn bestimmte Gesichtspunkte in den Akten darauf hindeuten, dass die betroffene Person Gefahr läuft, in diesem Drittstaat einer nach Art. 4 der Charta verbotenen Behandlung unterworfen zu werden(21).
Des Weiteren hat der Gerichtshof in Rn. 51 desselben Urteils präzisiert, dass die Verpflichtung des nationalen Gerichts, gegebenenfalls von Amts wegen für die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu sorgen, in gleicher Weise im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes besteht, selbst wenn das Ausgangsverfahren in dieser Rechtssache einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels betraf.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission berufen sich auf diese Randnummer des Urteils Ararat, um geltend zu machen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung jederzeit und in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens sowie in jedem Stadium des Verfahrens zur Überprüfung der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz beachtet werden müsse. Ihrer Ansicht nach verpflichtet die uneingeschränkte Geltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung das nationale Gericht, dessen Einhaltung zu gewährleisten, ohne bei der Beurteilung auf die vom Kläger ausdrücklich vorgetragenen Argumente und Gründe beschränkt zu sein.
Diese Auffassung wird von der niederländischen Regierung nicht uneingeschränkt geteilt. Sie trägt vor, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen müssten, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland ein tatsächliches Risiko einer nach Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verbotenen Handlung drohe. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Risikos müsse sich aus den dem Richter zur Kenntnis gebrachten Umständen des Falls, wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt oder aufgeklärt wurden, ergeben. Daher sei eine solche Überprüfung nur dann zwingend erforderlich, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betroffene Person in diesem Drittstaat einer Behandlung ausgesetzt sein könnte, die nach Art. 4 der Charta absolut verboten ist.
Meines Erachtens liefert das Urteil Ararat keine Hinweise darauf, dass die angemessene Schwelle für die Einleitung einer von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung darin besteht, dass die dem Gericht vorliegenden Umstände „eindeutig“ auf eine mögliche Verletzung der durch Art. 4 der Charta geschützten Rechte bei einer Rückkehr in das Herkunftsland hindeuten. Angesichts der uneingeschränkten Geltung dieses Grundsatzes(22) bin ich vielmehr der Ansicht, dass nationale Gerichte, die mit Rechtsbehelfen betreffend Entscheidungen über die Rückkehr oder die Ablehnung internationalen Schutzes befasst sind, prüfen müssen, ob ein möglicher Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung vorliegt, sobald die im Verfahren vorgebrachten Gesichtspunkte Fragen nach einem möglichen Verstoß aufwerfen.
Ich möchte außerdem darauf hinweisen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei der Auslegung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ebenfalls festgestellt hat, dass nationale Gerichte das Risiko, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, „unter Berücksichtigung aller [ihnen] vorgelegten Unterlagen oder erforderlichenfalls von Amts wegen eingeholten Unterlagen beurteilen müssen, insbesondere wenn der Beschwerdeführer [oder ein Drittbeteiligter] begründete Argumente vorbringt, die Zweifel an der Richtigkeit der von der beklagten Regierung angeführten Informationen aufkommen lassen“(23).
Das vorlegende Gericht macht geltend, dass es neben der Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auch befugt sein müsse, erforderlichenfalls von Amts wegen das Bedürfnis des Klägers nach internationalem Schutz zu beurteilen.
Da ein nationales Gericht im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens verpflichtet ist, die Situation des Klägers umfassend und anhand des aktuellen Standes zu beurteilen, muss dieses Gericht aus denselben Gründen gegebenenfalls von Amts wegen nicht nur die Risiken einer Zurückweisung, sondern auch das Bedürfnis des Klägers nach internationalem Schutz prüfen, und zwar auf der Grundlage der ihm im kontradiktorischen Verfahren zur Kenntnis gebrachten oder im Verfahren zutage getretenen Elemente der Akte.
Ungeachtet dessen, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie ergibt, muss ein nationales Gericht, das mit einer Klage gegen eine Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Unbegründetheit befasst ist, meines Erachtens über eine solche Befugnis verfügen, um alle für den Kläger relevanten Gesichtspunkte untersuchen zu können.
Eine solche Auslegung von Art. 46 der Asylverfahrensrichtlinie ist im Licht des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlich. Eine vollständige Prüfung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz ermöglicht es dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht, Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die, wenn sie von der Asylbehörde geprüft worden wären, die Zuerkennung internationalen Schutzes für den Antragsteller zur Folge gehabt hätten.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass das anwendbare Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass ein nationales erstinstanzliches Gericht, das angerufen wird, um die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Unbegründetheit zu prüfen, verpflichtet ist, erforderlichenfalls von Amts wegen eine umfassende Ex-nunc-Prüfung sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Gründe für diese Entscheidung auf der Grundlage der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Elemente der Akte, wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, vorzunehmen, unabhängig davon, ob sämtliche dieser Elemente in der Begründung des Rechtsbehelfs enthalten waren, mit dem die gerichtliche Überprüfung eingeleitet wurde. Eine solche von Amts wegen vorgenommene Prüfung muss sowohl eine Beurteilung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz im Einklang mit der Anerkennungsrichtlinie als auch eine Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung umfassen.
Welche Folgen hat diese Auslegung für das vorlegende Gericht?
Im Urteil Alheto hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie verpflichtet sind, ihre nationale Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Bearbeitung der Rechtsbehelfe eine Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Gericht umfasst, die ihm eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Standes ermöglichen(24).
Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht, wenn es der Auffassung ist, dass geltendes nationales Recht es daran hindert, tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die ihm im gerichtlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden, jedoch nicht in der Klageschrift enthalten waren, oder es daran hindert, von Amts wegen das Bedürfnis des Antragstellers nach internationalem Schutz zu beurteilen oder zu prüfen, ob Gründe für die Anwendung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung vorliegen, dieses nationale Recht, insbesondere Art. 8:69 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes, unionsrechtskonform auslegen muss. Ist eine solche Auslegung nicht möglich(25), muss das vorlegende Gericht diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausschalten(26).
IV. Ergebnis
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande) zur Vorabentscheidung vorgelegte zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit den Art. 4, 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
ist dahin auszulegen, dass ein nationales erstinstanzliches Gericht, das angerufen wird, um die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen Unbegründetheit zu prüfen, verpflichtet ist, erforderlichenfalls von Amts wegen eine umfassende Ex-nunc-Prüfung sowohl der tatsächlichen als auch der rechtlichen Gründe für diese Entscheidung auf der Grundlage der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Elemente der Akte, wie sie nach einem kontradiktorischen Verfahren ergänzt und erläutert wurden, vorzunehmen, unabhängig davon, ob sämtliche dieser Elemente in der Begründung des Rechtsbehelfs enthalten waren, mit dem die gerichtliche Überprüfung eingeleitet wurde. Eine solche von Amts wegen vorgenommene Prüfung muss sowohl eine Beurteilung des Bedürfnisses nach internationalem Schutz im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht als auch eine Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung umfassen.
Verfahren
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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
TAMARA ĆAPETA
vom 19. März 2026(1)
Verbundene Rechtssachen C-7/25 [Ramodi] und C-8/25 [Karkik](i)
K (C-7/25)
P (C-8/25)
gegen
Minister van Asiel en Migratie
(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond [Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande])
I. Einleitung