EuG Zweite Kammer Urteil zitiert von 6

Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Magicrown

Mühlbauer Technology GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Magicrown – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Mühlbauer Technology GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 9. Januar 2015 meldete die Klägerin, die Mühlbauer Technology GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Magicrown.

3

Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 5 und 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 5: „Zahnärztliche Füllmittel; Befestigungsmaterialien und Abdruckmaterialien; Kronen- und Brückenmaterial; Wiederherstellungsmaterial für zahnärztliche Zwecke; zahnmedizinische Präparate und Artikel zur Zahnrekonstruktion“;

– Klasse 10: „Künstliche Zähne, Zahnkronen, Zahnbrücken, Zahnprothesen und Zahnprothesenteile“.

4

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 teilte der Prüfer des EUIPO der Klägerin mit, dass das fragliche Zeichen seiner Ansicht nach nicht eingetragen werden könne, da die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorlägen.

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Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 nahm die Klägerin zu den Einwänden des Prüfers Stellung.

6

Mit Entscheidung vom 11. Mai 2015 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vollständig zurück. Er kam nämlich zu dem Ergebnis, dass das fragliche Zeichen in Bezug auf die oben in Rn. 3 aufgeführten Waren der Klassen 5 und 10 für das englischsprachige zahnmedizinische Fachpublikum beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.

7

Am 26. Juni 2015 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim EUIPO eine Beschwerde gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein, die sie am 11. September 2015 begründete.

8

Mit Entscheidung vom 7. März 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

9

Die Beschwerdekammer stellte erstens fest, dass das fragliche Zeichen hinsichtlich der Merkmale der erfassten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Die fragliche Marke sei eine aus englischen Begriffen zusammengesetzte Wortmarke, die vom relevanten Publikum, den englischsprachigen zahnmedizinischen Fachkreisen der Europäischen Union, ohne Weiteres als Zusammensetzung der Wörter „magic“ und „crown“ verstanden werde, wobei das erste Wort die Merkmale oder die wunderbaren oder außergewöhnlichen Eigenschaften der erfassten Waren beschreibe und das zweite Wort für diese Fachkreise „Zahnkrone“ bedeute. Dies gelte trotz des Fehlens eines doppelten Buchstabens „c“ zwischen beiden Wörtern. Zweitens habe die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke anhand jeder der in Rede stehenden Warenkategorien geprüft und festgestellt. Drittens fehle einer Wortmarke, die Merkmale der Waren bezeichne, regelmäßig die Unterscheidungskraft, so dass sich der Prüfer in seiner Entscheidung zu Recht auch auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt habe.

Anträge der Parteien

10

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

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Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

12

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

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Im Rahmen des ersten Klagegrundes, mit dem die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, bringt die Klägerin Folgendes vor:

– Die angemeldete Marke stelle eine ungewöhnliche sprachliche Neuschöpfung dar, die den Regeln der englischen Sprache nicht in der von der Beschwerdekammer angenommenen Weise entspreche. Die Beschwerdekammer habe das Zeichen nicht, wie sie es nach der Rechtsprechung hätte tun müssen, anhand seines Gesamteindrucks untersucht, sondern es in Wortbestandteile aufgespalten.

– Die Beschwerdekammer sei fälschlich davon ausgegangen, dass in der Wortschöpfung „magicrown“ der englische Ausdruck „magic crown“ erkennbar bleibe und dass in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht kein auffallender Unterschied zwischen „magicrown“ und „magiccrown“ bestehe.

– Die willkürliche Zuordnung des Buchstabens „c“ zum zweiten Wortbestandteil „rown“ sei konstruiert. Nach der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Aufspaltung der sprachlichen Neuschöpfung wäre der erste Bestandteil „magi“, was nach den Regeln der englischen Sprache nicht dem Adjektiv „magic“ entspreche. Hätte die Beschwerdekammer diesen Buchstaben hingegen dem Bestandteil „magi“ zugeordnet, würde der zweite Wortbestandteil „rown“ einen Phantasiebegriff darstellen, der für die fraglichen Waren keine beschreibende Bedeutung besäße.

– Das angemeldete Zeichen sei vielschichtig, weise einen gewissen Abstraktionsgrad auf, und seine Bestandteile ließen mehrere Deutungen zu (der Bestandteil „magi“ könne mit Magie oder Mystik in Verbindung gebracht werden und der Bestandteil „crown“ mit dem Königshaus, etwas Märchenhaftem, Fantastischem). Es habe somit Unterscheidungskraft.

– Selbst wenn man unterstelle, dass sich der Begriff „magicrown“ auf die fraglichen Waren beziehe, weise er keinen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu ihnen auf, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglichen würde, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der oben in Rn. 3 aufgeführten Waren zu erkennen.

14

Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

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Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften seines Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

16

Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2015, TrekStor/HABM – MSI Technology [MovieStation], T-636/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:801, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2015, Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung/HABM [Cottonfeel], T-822/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:797, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Somit lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur nach Maßgabe der betroffenen Waren und zum anderen nur nach Maßgabe seines Verständnisses durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilen (Urteile vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, EU:T:2006:87, Rn. 90, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T-197/13, EU:T:2015:16, Rn. 50).

19

Des Weiteren hat nach der Rechtsprechung eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer bzw. seiner Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem durch die bloße Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entstehenden Eindruck entfernt ist und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Begriffs anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Mai 2016, Stagecoach Group/EUIPO [MEGABUS.COM], T-805/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:336, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Vorliegend ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die oben in Rn. 3 genannten Waren an ein Fachpublikum im zahnmedizinischen Bereich richten, wie aus den Rn. 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Dies wird im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten. Des Weiteren ist auf das Verständnis der englischsprachigen Verkehrskreise in der Union abzustellen, da sich das Zeichen aus englischen Begriffen zusammensetzt.

21

Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung zur Bedeutung der angemeldeten Marke ausgeführt, dass sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen trotz des in der Wortmitte fehlenden Buchstabens „c“ unmittelbar als Zusammensetzung der Wörter „magic“ und „crown“ verstanden werde, wobei diese Abweichung von den maßgeblichen Verkehrskreisen entweder gar nicht bemerkt oder möglicherweise für einen Schreibfehler gehalten werde. In Rn. 17 der Entscheidung hat die Beschwerdekammer klargestellt, dass diese Wortzusammensetzung den Regeln der englischen Sprache entspreche. Der fehlende Buchstabe „c“ führe nicht dazu, dass der fragliche Ausdruck durch die ungewöhnliche Art der Zusammenstellung einen Gesamteindruck ergebe, der ausreichend von dem entfernt sei, den die Kombination der Bedeutungen der Teilbegriffe vermittele. Die Aussage „magic crown“ bleibe daher ohne Weiteres erkennbar, wobei der Unterschied zwischen „magicrown“ und „magiccrown“ weder schriftbildlich noch klanglich auffalle. In den Rn. 18 bis 20 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer hinzugefügt, dass dieser Ausdruck von der Anmeldung erfasste Waren beschreibe, und jede in den fraglichen Klassen enthaltene Warenkategorie detailliert geprüft. Insbesondere beschreibe die Anmeldemarke unmittelbar die Art von künstlichen Zähnen, Kronen, Zahnprothesen und Zahnprothesenteilen als wunderbar oder großartig, indem sie auf ihre Passgenauigkeit oder Ästhetik Bezug nehme. Für die Waren der Klasse 5 beschreibe die Marke Zahnmaterialien, die für außergewöhnliche, wunderbare Zahnkronen bestimmt seien.

22

Dieser Analyse ist zu folgen. Die angemeldete Marke besteht nämlich aus englischen Begriffen, und es gibt keinen wahrnehmbaren Unterschied zwischen der sprachlichen Neuschöpfung „magicrown“ und der bloßen Summe ihrer Bestandteile „magic“ und „crown“, die für die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die fraglichen Waren unmittelbar in der angemeldeten Marke erkennbar sind. Dass diese Begriffe in der Anmeldemarke zusammengefügt sind, hindert die maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran, sie unmittelbar zu erkennen. Im Englischen ist es nämlich üblich, neue Wörter durch die Zusammenfügung zweier Wörter mit jeweils eigener Bedeutung zu bilden (vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Volkswagen/EUIPO [ConnectedWork], T-491/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:407, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

Das maßgebliche englischsprachige zahnmedizinische Fachpublikum wird die Anmeldemarke als Ganzes somit unmittelbar so verstehen, dass sie „großartige Zahnkrone“ bedeutet, und unmittelbar eine Verbindung zwischen dieser Marke und der Qualität der fraglichen Waren herstellen.

24

Die Klägerin bringt nichts vor, was diese Schlussfolgerung in Frage stellen könnte.

25

Erstens beanstandet die Klägerin, die Beschwerdekammer habe die Anmeldemarke nicht anhand ihres Gesamteindrucks geprüft. Hierzu ist im Einklang mit dem EUIPO festzustellen, dass diese Rüge auf einer fehlerhaften Interpretation der angefochtenen Entscheidung beruht. Die Beschwerdekammer hat nämlich zum einen in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung die Bedeutung des Wortes „magic“ als Adjektiv untersucht, das „überraschende oder außergewöhnliche Ergebnisse oder Veränderung, Erfolg … bewirkend oder ermöglichend, wie von Zauberei“ oder „wunderbar“, „fantastisch“ oder „exzellent“ bedeuten könne, sowie des Wortes „crown“, das im zahnmedizinischen Bereich „Zahnkrone“ oder „künstlicher Ersatz der ganzen oder eines Teils der Krone eines Zahns“ bedeuten könne. Zum anderen hat sie in den Rn. 19 und 20 der angefochtenen Entscheidung die Bedeutung des Begriffs „magicrown“ als Ganzes im Hinblick auf die verschiedenen Waren der Klassen 5 und 10 in der oben in Rn. 21 angegebenen Weise untersucht.

26

Zweitens trägt die Klägerin vor, die Kombination „magicrown“ sei unüblich, und das Weglassen des Buchstabens „c“ am Ende des Wortes „magic“ bzw. am Anfang des Wortes „crown“ stelle einen auffallenden Unterschied zwischen dieser Kombination und der bloßen Summe beider Wörter dar, der zu Mehrdeutigkeit führe, je nachdem, ob der Buchstabe „c“ als Bestandteil des Wortes „magic“ oder des Wortes „crown“ aufgefasst werde. Diese Mehrdeutigkeit bei der Aufspaltung und somit der Interpretation von „magi crown“ und „magic rown“ verleihe der Anmeldemarke Vielschichtigkeit und einen erhöhten Abstraktionsgrad, die geeignet seien, ihren beschreibenden Charakter auszuschließen.

27

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Wort „magic“ mit dem ihm nachfolgenden Wort „crown“ zusammengefügt wird, wobei sich beide Wörter den Buchstaben „c“ teilen. Dabei entspricht die Reihenfolge dieser beiden Wörter der englischen Grammatik, und bei der Struktur der Anmeldemarke handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht um eine ungewöhnliche oder willkürliche Zusammenstellung der Wortbestandteile, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer Bestandteile abwiche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T-258/09, EU:T:2011:329, Rn. 32).

28

Zum anderen hat die Beschwerdekammer hinsichtlich des fehlenden Buchstabens „c“ am Ende des Wortes „magic“ bzw. am Anfang des Wortes „crown“ in den Rn. 15 und 17 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Fehlen dieses Buchstabens nicht bemerken werden und dass es nicht geeignet ist, der Anmeldemarke Unterscheidungskraft zu verleihen.

29

Dem EUIPO ist nämlich beizupflichten, dass der Unterschied zwischen dem Ausdruck „magic crown“, dessen Begriffe zusammengefügt die Kombination „magiccrown“ ergeben, und der eine sprachliche Neuschöpfung darstellenden Anmeldemarke „magicrown“ weder in schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht erheblich ist.

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Selbst wenn dieser Unterschied als erheblich eingestuft würde, ergibt sich im Übrigen aus der Rechtsprechung, dass abweichende Schreibweisen das Eintragungshindernis in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, das sich daraus ergibt, dass der Inhalt des Zeichens unmittelbar verstanden wird, im Allgemeinen nicht zu beseitigen vermögen. So hat die abweichende Schreibweise des Adjektivs „magic“ im fraglichen Zeichen, die eher schriftbildlich als klanglich wahrnehmbar ist, keinen Einfluss auf den möglichen Begriffsinhalt, den die maßgeblichen Verkehrskreise mit der Marke verbinden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T-640/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:225, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Selbst wenn die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, den Buchstaben „c“ willkürlich dem Bestandteil „rown“ und nicht dem Bestandteil „magi“ zugeordnet hätte, was zur Folge hätte, dass Letzterer nicht dem im Englischen grammatikalisch korrekten Adjektiv „magic“ entsprechen würde, genügt zudem der Hinweis, dass, wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung ergibt, der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweist, als solcher nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein beschreibender Charakter vorliegt (vgl. Urteil vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T-316/03, EU:T:2005:201, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Kombination der Wortbestandteile, aus denen die Anmeldemarke besteht, nicht unüblich ist, den Grammatikregeln der englischen Sprache folgt und es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, trotz der abweichenden Schreibweise aufgrund des Fehlens des Buchstabens „c“ am Ende des Wortes „magic“ bzw. am Anfang des Wortes „crown“ ihren Bedeutungsgehalt unmittelbar zu erfassen, so dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang mit den fraglichen Waren besteht, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Waren zu erkennen.

33

Drittens ist zu dem Einwand, das Wort „magicrown“ könne angesichts der beiden Begriffe, aus denen es bestehe, mehrere Bedeutungen haben, zum einen festzustellen, dass die Klägerin weder bestreitet, dass das Wort „magic“ „außergewöhnlich“ oder „herausragend“ bedeuten kann, noch, dass das Wort „crown“ „Zahnkrone“ bedeuten kann. Zum anderen kommt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nach ständiger Rechtsprechung schon dann zur Anwendung, wenn ein Wortzeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Somit kommt es nicht darauf an, dass die Wörter „magic“ und „crown“ andere Bedeutungen haben können. Außerdem werden die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die fraglichen Waren weder das Wort „crown“ so verstehen, dass es sich auf das „Königshaus“ oder auf etwas Märchenhaftes in Verbindung mit Märchenfiguren bezieht, noch das Wort „magic“ so, dass es sich auf „schwarze Magie“ oder „Hexerei“ bezieht. Überdies hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der Ausdruck „magic rown“ in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise für die von der Anmeldemarke erfassten Waren keinen Sinn ergibt. Es steht nämlich fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen in Wortbestandteile zerlegen werden, die ihnen eine konkrete Bedeutung vermitteln oder ihnen bekannten Wörtern ähneln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist. Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

36

Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist ein streitiges Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteile vom 16. März 2006, WEISSE SEITEN, T-322/03, EU:T:2006:87, Rn. 110, und vom 13. Januar 2014, LaserSoft Imaging/HABM [WorkflowPilot], T-475/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:2, Rn. 34).

37

In Anbetracht des Ergebnisses der Prüfung des ersten Klagegrundes ist daher über den zweiten Klagegrund, mit dem die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, nicht zu entscheiden.

Kosten

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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-218/16

Mühlbauer Technology GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Zintler und A. Stolz,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2016 (Sache R 1213/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Magicrown als Unionsmarke

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg und B. Berke (Berichterstatter),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Neuzuweisung der Rechtssache an die Zweite Kammer und an einen neuen Berichterstatter,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2017

folgendes