VerfGH NRW VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN Beschluss

Abweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung KI-Titel

einstweilige Anordnung · Verfassungsgerichtshof · Dringlichkeit · gemeines Wohl · VerfGHG

Verfassungsrecht Eilantrag abgelehnt

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Es ist schon nicht dargelegt, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 VerfGHG).