EuGH Generalanwalt R. Norkus Schlussanträge zitiert von 1

Art. 45 AEUV

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 67 – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 2 – Kindergeld – Ausschluss des Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners des gebietsfremden Arbeitnehmers – Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Kindern – Begriff ‚Familienangehöriger‘ – Begriff ‚Aufkommen für den Unterhalt‘ eines Kindes – Beurteilungskriterien – Auf den gemeinsamen Wohnsitz des Arbeitnehmers und des Kindes gestützte Vermutung

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

1

Die Kläger der Ausgangsverfahren wohnen jeweils in Belgien, Deutschland oder Frankreich, arbeiten aber in Luxemburg. Daher unterliegen sie den luxemburgischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit. Der Inhalt der einschlägigen Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften ist dem Gerichtshof bekannt, der u. a. nach einem Vorabentscheidungsersuchen des Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg)(2) Gelegenheit hatte, diesen im rechtlichen Rahmen des Urteils Caisse pour l‘avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers)(3) darzulegen, das eine Rechtssache betraf, in der es um das gleiche Kindergeld ging wie in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen.

2

Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen nämlich einmal mehr die Bestimmungen des luxemburgischen Gesetzes, die vorsehen, dass ein Grenzgänger seit dem 1. August 2016 nur für Kinder, die unter den Begriff „Familienangehöriger“ fallen, wie er in den genannten Bestimmungen definiert ist, d. h. eheliche Kinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder, Kindergeld erhalten kann.

3

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwölf bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen mehreren Grenzgängern und der Caisse pour l‘avenir des enfants (Zukunftskasse, Luxemburg, im Folgenden: CAE), in denen es um die Weigerung der CAE geht, diesen Arbeitnehmern Kindergeld für – je nach Fall – ein Kind des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners zu gewähren, mit der Begründung, dass diese Kinder nicht mit den betreffenden Grenzgängern verwandt seien und daher nicht die Eigenschaft eines „Familienangehörigen“, wie dieser Begriff in den luxemburgischen Rechtsvorschriften definiert sei, besäßen.

4

Vor diesem Hintergrund ersucht das vorlegende Gericht um Klärung des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt des Kindes“, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004(4) sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011(5) entwickelt worden ist.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

5

Neben Art. 45 AEUV sind für den vorliegenden Fall Art. 2 der Richtlinie 2004/38(6), Art. 1 Buchst. i, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 67 und Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Richtlinie 2014/54(7) relevant.

B. Luxemburgisches Recht

6

Einschlägig sind die Bestimmungen der Art. 269 und 270 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch)(8).

7

Art. 269 („Anspruchsvoraussetzungen“) Abs. 1 Sozialgesetzbuch bestimmt:

„Es wird ein Zukunftskindergeld, im Folgenden: ‚Kindergeld‘, eingeführt.

Anspruch auf Kindergeld besteht für:

a) jedes Kind, das tatsächlich und ständig in Luxemburg wohnt und hier seinen gesetzlichen Wohnsitz hat;

b) die Familienangehörigen im Sinne der Definition des Art. 270 einer jeden Person, die den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegt und in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen oder eines anderen von Luxemburg geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Abkommens über die soziale Sicherheit fällt, die die Zahlung von Kindergeld gemäß den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats vorsehen. Die Familienangehörigen müssen in einem Land wohnen, das unter die betreffende Verordnung oder das betreffende Abkommen fällt.“

8

Art. 270 Sozialgesetzbuch sieht vor:

„Für die Anwendung des Art. 269 Abs. 1 Buchst. b gelten als Familienangehörige einer Person, die Anspruch auf Kindergeld vermitteln, die ehelichen Kinder, die nichtehelichen Kinder sowie die Adoptivkinder dieser Person.“

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

9

Aus den zwölf Vorlageentscheidungen in den verbundenen Rechtssachen C-296/24 bis C-307/24 geht hervor, dass die CAE den Klägern in den Ausgangsverfahren(9) unter Berufung auf die Art. 269 und 270 des Sozialgesetzbuchs mit Wirkung zum 1. August 2016 das Kindergeld für die Kinder ihrer Ehefrau oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin mit der Begründung entzog, dass diese Kinder, die in keinem Abstammungsverhältnis zu den Klägern stünden, nicht die Eigenschaft eines „Familienangehörigen“ im Sinne von Art. 270 des Sozialgesetzbuchs besäßen.

10

Der Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) gab der Klage der Kläger auf Wiederaufnahme der Zahlung des in Rede stehenden Kindergeldes statt. Der Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) bestätigte jedoch im Wege der Abänderung die Entscheidung der CAE, den Klägern den Anspruch auf diese Leistung zu entziehen.

11

Die Kläger legten bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) Rechtsmittel ein und machten unter anderem geltend, dass diese Entscheidung gegen das Unionsrecht verstoße und dass sie insbesondere auf einer restriktiven Auslegung des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt des Kindes“, das kein leibliches Kind des Grenzgängers sei, beruhe, die im Widerspruch zu der namentlich aus dem Urteil Caisse pour l’avenir des enfants hervorgegangenen Recht sprechung stehe.

12

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in diesem Urteil durch Auslegung von Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 den Anspruch des Grenzgängers auf Zahlung des in Rede stehenden Kindergeldes für das Kind seiner Ehefrau, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis stehe, von dem Nachweis abhängig gemacht habe, dass er die Anforderung erfülle, für den Unterhalt dieses Kindes aufzukommen.

13

Zur Entwicklung der Auslegung dieser Voraussetzung durch den Gerichtshof stellt das vorlegende Gericht zunächst fest, dass der Begriff „Aufkommen für den Unterhalt“ vom Gerichtshof ursprünglich verwendet worden sei, um in den Urteilen Bernini(10), Meeusen(11), Kommission/Niederlande(12) sowie Giersch u. a.(13) zu bestätigen, dass ein Grenzgänger eine staatliche Leistung als soziale Vergünstigung, im konkreten Fall eine finanzielle Unterstützung für ein Hochschulstudium, für sein eigenes Kind erhalten könne, wenn er weiterhin für dessen Unterhalt aufkomme.

14

Anschließend nimmt das vorlegende Gericht Bezug auf das Urteil Depesme u. a.(14), in dem der Gerichtshof die Bedeutung dieses Begriffs präzisiert habe, und zwar ebenfalls im Zusammenhang mit einer sozialen Vergünstigung, die in einer finanziellen Unterstützung für ein Hochschulstudium beststanden habe, aber in diesem Fall ein Kind betroffen habe, das in keinem Abstammungsverhältnis zu dem Grenzgänger gestanden habe.

15

Das vorlegende Gericht weist schließlich darauf hin, dass der Gerichtshof in jüngster Zeit im Urteil Caisse pour l’avenir des enfants(15) auf diesen Begriff zurückgegriffen habe, um zu bestimmen, ob ein Grenzgänger die soziale Vergünstigung in der Form von Kindergeld für ein Kind beanspruchen könne, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis stehe. In diesem Rahmen habe der Gerichtshof unter anderem entschieden, dass das Erfordernis, dass ein Grenzgänger für den Unterhalt des Kindes aufkomme, aus einer tatsächlichen Situation entspringe, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte auf der Grundlage von durch den Betroffenen vorgelegten Nachweisen zu beurteilen hätten, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet werde oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern sei.

16

Das vorlegende Gericht leitet daraus ab, dass dieser Begriff, auch wenn er nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Kontext einer tatsächlichen Situation zu sehen sei, gleichwohl nicht der Kontrolle des Gerichtshofs entzogen sei. Unter Bezugnahme auf das im Zusammenhang mit Regelungen zu sozialen Vergünstigungen ergangene Urteil Depesme u. a.(16) vertritt das vorlegende Gericht nämlich die Auffassung, dass es sich bei diesem Begriff um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handele, der eine einheitliche Anwendung und Auslegung erfordere.

17

Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) mit Beschlüssen vom 25. April 2024, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 26. April 2024 eingegangen sind, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die in jeder der verbundenen Rechtssachen C-296/24 bis C-307/24 gleichlautend formuliert sind:

1. a) Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes, aus der sich die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmungen des Unionsrechts ergibt, wie sie vom Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Bezug einer sozialen Vergünstigung entwickelt worden ist, die ein Grenzgänger im Zusammenhang mit einer von ihm ausgeübten unselbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, erhält, allein oder in Verbindung mit dem Grundsatz der weiten Auslegung der Bestimmungen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen, dahin auszulegen, dass sie erfüllt ist und somit einen Anspruch auf die soziale Vergünstigung begründet

– allein aufgrund der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen dem Grenzgänger und einem Elternteil,

– allein aufgrund eines gemeinsamen Wohnsitzes oder Aufenthalts des Grenzgängers und des Kindes,

– allein aufgrund der Tatsache, dass der Grenzgänger allgemein eine beliebige Ausgabe für das Kind übernommen hat, obwohl

– sie andere Bedürfnisse als Grund- oder Nahrungsbedürfnisse abdeckt,

– sie an einen Dritten geleistet wird und dem Kind nur indirekt zugutekommt,

– sie nicht im ausschließlichen oder besonderen Interesse des Kindes erfolgt, sondern dem gesamten Haushalt zugutekommt,

– sie nur gelegentlich erfolgt,

– sie geringer ist als die der Eltern,

– sie im Hinblick auf die Bedürfnisse des Kindes nur unbedeutend ist,

– allein aufgrund der Tatsache, dass die Ausgaben von einem gemeinsamen Konto des Grenzgängers und seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, der Elternteil des Kindes ist, übernommen werden, ungeachtet der Herkunft der dort verbuchten Gelder,

– allein aufgrund der Tatsache, dass das Kind unter 21 Jahre alt ist?

b) Falls die erste Frage verneint wird: Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ so auszulegen, dass sie erfüllt ist und somit einen Anspruch auf die soziale Vergünstigung begründet, wenn zwei oder mehr dieser Umstände gegeben sind?

2. Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes, aus der sich die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union ergibt, wie sie vom Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Bezug einer sozialen Vergünstigung entwickelt worden ist, die ein Grenzgänger im Zusammenhang mit einer von ihm ausgeübten unselbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, erhält, allein oder in Verbindung mit dem Grundsatz der weiten Auslegung der Bestimmungen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen, dahin auszulegen, dass sie nicht erfüllt ist und somit den Anspruch auf den Erhalt der sozialen Vergünstigung ausschließt

– allein aufgrund des Bestehens einer Unterhaltspflicht zu Lasten der Eltern des Kindes, unabhängig von

– der Frage, ob diese Unterhaltsforderung gerichtlich oder vertraglich festgelegt worden ist,

– dem Betrag, auf den diese Unterhaltsforderung festgesetzt worden ist,

– der Frage, ob der Unterhaltspflichtige diese Unterhaltsschuld tatsächlich erfüllt,

– der Frage, ob der Beitrag des Grenzgängers einen Ausfall eines Elternteils des Kindes ausgleicht,

– allein aufgrund der Tatsache, dass sich das Kind im Rahmen eines Besuchs- und Unterbringungsrechts, eines abwechselnden Wohnsitzes oder einer anderen Modalität regelmäßig beim anderen Elternteil aufhält?

18

Die Kläger des Ausgangsverfahrens in jeder der verbundenen Rechtssachen, die CAE, die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat beschlossen, in den vorliegenden Rechtssachen keine mündliche Verhandlung abzuhalten.

IV. Würdigung

19

Mit seinen beiden Vorlagefragen, die meines Erachtens gemeinsam geprüft werden sollten, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Klärung der Auslegung des Begriffs des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und insbesondere im Urteil Caisse pour l’avenir des enfants herausgearbeitet worden ist.

20

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst einige allgemeine Überlegungen zu den rechtlichen Aspekten anstellen, die den vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifeln zugrunde liegen (Abschnitt A), um sodann auf den Ursprung, die Entwicklung (Abschnitt B) und die Reichweite dieses Begriffs einzugehen, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeitet wurde (Abschnitt C). Um eine einheitliche Anwendung dieses Begriffs zu gewährleisten, werde ich schließlich vorschlagen, eine auf den gemeinsamen Wohnsitz des Grenzgängers und des Kindes seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners gestützte Vermutung aufzustellen (Abschnitt D).

A. Allgemeine Erwägungen zu den rechtlichen Aspekten, die den Zweifeln des vorlegenden Gerichts zugrunde liegen

21

Aus den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass sich das vorlegende Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere auf die im Urteil Caisse pour l'avenir des enfants entwickelte Rechtsprechung bezieht. Wie ich in der Einleitung zu den vorliegenden Schlussanträgen bereits erwähnt habe, knüpfen die uns vorliegenden Rechtssachen an die Rechtssache an, die diesem Urteil zugrunde liegt, das ebenfalls die Reform des Systems zur Gewährung von Kindergeld in Luxemburg betraf. Diese Reform, die am 1. August 2016 in Kraft trat, änderte das Sozialgesetzbuch und nahm insbesondere die Kinder des Ehegatten oder des Lebenspartners von dem in Art. 270 dieses Gesetzes definierten Begriff des „Familienangehörigen“ aus(17). In dieser Rechtssache musste der Gerichtshof entscheiden, ob das in Rede stehende Kindergeld dem Grenzgänger für das Kind seiner Ehepartnerin gezahlt werden sollte, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis stand(18).

22

Diesbezüglich hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht selbst hervorhebt, im Urteil Caisse pour l’avenir des enfants in einem ersten Schritt klargestellt, dass Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung(19) im Sinne von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 darstellt(20). In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung Nr. 492/2011 und mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass sie Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat geknüpftes Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, für deren Unterhalt sie aber aufkommen, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben(21).

23

In Bezug auf die vorliegenden Rechtssachen scheint mir die Klarstellung wichtig, dass das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen die Erkenntnisse aus dem Urteil Caisse pour l’avenir des enfants und aus der Rechtsprechung, auf die sich der Gerichtshof in diesem Urteil bezogen hat(22), nicht in Frage stellt. Vielmehr geht aus den Vorlagebeschlüssen hervor, dass das vorlegende Gericht nicht daran zu zweifeln scheint, dass die durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen geschaffene Unterscheidung nach dem Wohnsitz eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt(23). Ausgehend von dieser Prämisse scheint das vorlegende Gericht der Ansicht zu sein, dass der Gerichtshof in diesem Urteil den Anspruch des Grenzgängers auf Gewährung von Kindergeld für das Kind seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, von dem Nachweis abhängig gemacht habe, dass er die Anforderung erfülle, für den Unterhalt dieses Kindes aufzukommen(24).

24

Die Unklarheiten des vorlegenden Gerichts scheinen sich aus der Tatsache zu ergeben, dass die CAE, wie aus den Vorlageentscheidungen und den schriftlichen Erklärungen der Parteien hervorgeht, nach dem Urteil Caisse pour l'avenir des enfants die Gewährung des in Rede stehenden Kindergeldes an gebietsfremde Grenzgänger für die Kinder ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Lebenspartners nicht mehr automatisch verweigert. Allerdings verweigert sie die Gewährung dieser Leistung auf der Grundlage einer strikten Anwendung des Begriffs des „Aufkommens für den Unterhalt“, die aus diesem Urteil hervorgeht. Da das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass dieser Begriff einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstelle, beziehen sich die Zweifel dieses Gerichts nur darauf, wie dieser Begriff auszulegen ist.

25

Bevor ich dem Gerichtshof Vorschläge zu den vom vorlegenden Gericht erbetenen Präzisierungen zur Reichweite der Auslegung dieses Begriffs unterbreite, halte ich es aus Gründen der Klarheit für wichtig, seinen Ursprung und die Entwicklung, die er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs genommen hat, darzulegen.

B. Zum Ursprung und zur Entwicklung der Auslegung des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt“ des Kindes durch den Gerichtshof

26

Bekanntlich hat der Gerichtshof den Ausdruck „Aufkommen für den Unterhalt“ zum ersten Mal im Rahmen der Rechtsprechung zu Beihilfen für die Finanzierung des Hochschulstudiums der Kinder von Wanderarbeitnehmern verwendet. Die Anforderung, weiterhin für den „Unterhalt eines Studenten aufzukommen“, hat es nämlich ermöglicht, die notwendige Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kind herzustellen.

1. Vom Urteil Bernini zum Urteil Depesme u. a.: Die Anforderung, für den „Unterhalt eines Kindes aufzukommen“, als notwendige Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kind

27

Obwohl bereits in den 1980er Jahren Entscheidungen des Gerichtshofs zu Beihilfen für den Unterhalt und die Ausbildung von Studenten ergangen sind(25), hat er erst im Urteil Bernini aus dem Jahr 1992 die Anforderung aufgestellt, dass es erforderlich ist, weiterhin „für den Unterhalt“ eines Kindes im Rahmen eines Studiums außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats „aufzukommen“. In diesem Urteil hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich ein Wanderarbeitnehmer auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68(26) berufen kann, um Sozialleistungen zu erlangen, die nach dem Recht dieses Aufnahmemitgliedstaats zugunsten der Kinder inländischer Arbeitnehmer vorgesehen sind. Er hat jedoch unter Bezugnahme auf das Urteil Lebon(27) klargestellt, dass dies für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung „nur insoweit darstellt, als er seinen Abkömmling weiter unterstützt“(28).

28

Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass, wenn der Arbeitnehmer weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt, sich das Kind auf diese Bestimmung berufen kann, um eine Studienfinanzierung unter denselben Bedingungen zu erhalten, wie sie für Kinder von inländischen Arbeitnehmern gelten, insbesondere ohne dass ihm eine zusätzliche Bedingung in Bezug auf seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auferlegt werden kann(29).

29

Später, in den Urteilen Meeusen(30), Kommission/Niederlande(31), oder Giersch u. a.(32), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der Gleichbehandlung sind, die diesem Arbeitnehmer gewährt wird, und die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Leistungen, d. h. Stipendien für höhere Bildung, diesem Arbeitnehmer daher nur dann gewährt werden können, wenn er weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

30

Den Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes definiert der Gerichtshof in diesen Urteilen hingegen nicht. Diese Urteile ermöglichen es allerdings, den Kontext zu verstehen, in dem dieser Begriff steht. So musste der Gerichtshof bestimmen, ob der Bezug der in Rede stehenden staatlichen Leistungen, d. h. Stipendien, für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt. Die bejahende Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage wurde jedoch an die Bedingung geknüpft, dass „der Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt“(33). Da die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers also mittelbare Nutznießer der Gleichbehandlung waren, die diesem Arbeitnehmer durch diese Bestimmung gewährt wurde, entsprach diese Bedingung dem Bedürfnis, eine Verbindung des Kindes zu diesem Arbeitnehmer festzustellen, um unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu bestimmen, ob der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung der betreffenden Leistung verpflichtet ist.

31

In diesem Rechtsprechungskontext wurde ein entscheidender Schritt in der Entwicklung dieser Rechtsprechungslinie mit dem Urteil Depesme u. a. getan(34). In den Rechtssachen, die diesem Urteil zugrunde lagen, wollte das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil Giersch u. a. zunächst wissen, ob der Begriff „Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers“ die Kinder des Ehegatten oder des vom nationalen Recht dieses Arbeitnehmers anerkannten Lebenspartners umfasst. Der Gerichtshof hat sich auf den Begriff „Familienangehöriger“ in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 bezogen(35) und entschieden, dass unter „dem Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers, dem mittelbar die in [Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011] genannten sozialen Vergünstigungen wie die Studienfinanzierung, die von einem Mitgliedstaat Kindern von Erwerbstätigen gewährt wird, die ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, zugutekommen können“, nicht nur das Kind, das mit diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, zu verstehen ist, sondern auch das Kind des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners dieses Erwerbstätigen, wenn dieser zum Unterhalt des Kindes beiträgt(36).

32

In diesen Rechtssachen warf das vorlegende Gericht in einem zweiten Schritt die Frage auf, wie sich der Umfang des Beitrags, den der Grenzgänger zum Unterhalt des Kindes seines Ehepartners leistet, auf den Anspruch dieses Kindes auswirkt, eine finanzielle Beihilfe für das Studium wie die in diesen Rechtssachen in Rede stehende zu erhalten(37). Um diese Frage zu klären, hat der Gerichtshof erläutert, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger des Grenzgängers, der für dessen Unterhalt aufkommt, aus einer tatsächlichen Situation ergibt. Der Gerichtshof hat seine Erläuterungen zum einen damit fortgeführt, dass es sich um einen von diesem Arbeitnehmer unterstützten Familienangehörigen handelt, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Zum anderen hat der Gerichtshof – unter Bezugnahme auf das Urteil Lebon(38) – festgestellt, dass diese Auslegung durch den Grundsatz geboten ist, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Union gehört, weit auszulegen sind(39).

33

Ich möchte insbesondere darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Grenzgängers, der für dessen Unterhalt aufkommt, entschieden hat – was hervorzuheben ist –, dass diese Eigenschaft sich, wenn dies die Situation des Kindes des Ehepartners oder anerkannten Lebenspartners dieses Arbeitnehmers betrifft, aus objektiven Gesichtspunkten wie dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes dieses Arbeitnehmers und des Studenten ergeben kann(40). Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis, „für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen“, einer tatsächlichen Situation entspringt, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist(41).

34

Ich stelle fest, dass der Gerichtshof trotz des Fehlens einer genauen Definition in den Rn. 58, 60 und 64 des Urteils Depesme u. a. Aspekte genannt hat(42), die es ermöglichen, die Konturen des streitigen Begriffs zu umreißen, auf die ich im Rahmen der Prüfung seiner Reichweite zurückkommen werde(43).

2. Das Urteil Caisse pour l'avenir des enfants: Der besondere Charakter des Begriffs „Familienangehörige“ im Unionsrecht

35

Im Urteil Caisse pour l‘avenir des enfants, dessen Tenor oben wiedergegeben wurde(44), hat der Gerichtshof die in den vorstehenden Nummern dargelegte Rechtsprechung auf das Kindergeld für Kinder von Grenzgängern übertragen(45). Im Gegensatz zu den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Rechtssachen betraf diese Rechtssache ein Kind, das zum Zeitpunkt des maßgeblichen Sachverhalts minderjährig war(46). In der Entscheidung Caisse pour l‘avenir des enfants verwendet der Gerichtshof gleichwohl weiterhin den weiter gefassten Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt“, der als solcher in seiner oben dargestellten Rechtsprechung zu Stipendien für Hochschulen entwickelt worden ist, die auch volljährige Kinder im Alter von 21 Jahren einschließt, ungeachtet der Tatsache, dass der Unionsgesetzgeber, wie der Gerichtshof festgestellt hat, davon ausgeht, dass Kindern in jedem Fall bis zum 21. Lebensjahr „Unterhalt gewährt“ wird, wie dies u. a. aus Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 hervorgeht(47). Ich werde später auf diesen Aspekt zurückkommen, der mir im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtssachen wichtig erscheint(48).

36

Was insbesondere diesen Begriff betrifft, so hat der Gerichtshof, wobei er sich vor allem auf das Urteil Depesme u. a. bezogen hat, diesen als wesentliches Kriterium verwendet, um zu bestimmen, ob die betreffende nationale Verwaltung verpflichtet ist, dem Grenzgänger das fragliche Kindergeld für das von seinem Ehegatten stammende Kind, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, zu zahlen. So hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf Rn. 64 dieses Urteils ausgeführt, dass die Anforderung, dass der Grenzgänger für den Unterhalt des Kindes aufkommt, einer tatsächlichen Situation entspringt, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte auf der Grundlage von durch den Betroffenen vorgelegten Nachweisen zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist(49).

C. Zur Reichweite des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt“: Die Bedeutung der einheitlichen Anwendung

37

Es ist festzustellen, dass sich der Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt eines Kindes“ wie ein roter Faden durch die gesamte Rechtsprechung zu finanziellen Beihilfen für die Hochschulausbildung der Kinder von Wanderarbeitnehmern und Grenzgängern einerseits und zu Kindergeld für die Kinder dieser Grenzgänger andererseits zieht(50). In seiner Rechtsprechung wollte der Gerichtshof nämlich eine einheitliche Auslegung dieses Begriffs sicherstellen, indem er die Kriterien, die er bei jedem Rückgriff auf diesen Begriff verwendet hat, präzisiert und sich dabei auf den Grundsatz gestützt hat, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Union gehört, weit auszulegen sind(51).

1. Zu den Konsequenzen, die aus den in der Rechtsprechung zur Auslegung des in Rede stehenden Begriffs entwickelten Kriterien für die vorliegenden Rechtssachen zu ziehen sind

38

Aus der Rechtsprechung lassen sich einige wesentliche Kriterien für die Auslegung des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt“ eines Kindes ableiten.

39

Als Erstes hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Kindern in jedem Fall bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt gewährt wird, wie u. a. aus Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 hervorgeht(52). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Familienangehörigeneigenschaft des Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners eines Grenzgängers, der für den Unterhalt des Familienangehörigen aufkommt, objektiv aus dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes dieses Arbeitnehmers und des Kindes ergeben kann(53).

40

Als Zweites hat der Gerichtshof zwar klargestellt, dass die Anforderung, dass der Grenzgänger für den Unterhalt des Kindes aufkommt, einer tatsächlichen Situation entspringt, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte auf der Grundlage von durch den Betroffenen vorgelegten Nachweisen zu beurteilen haben, doch hat er auch mehrfach betont, dass es im Rahmen dieser Beurteilung für diese nicht erforderlich ist, hierfür zu ermitteln, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist(54).

41

Im vorliegenden Fall scheint mir erstens kaum ein Zweifel daran zu bestehen, dass eine strikte Anwendung des streitigen Begriffs durch eine nationale Verwaltung, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben worden ist, die zur Ablehnung der Gewährung des in Rede stehenden Kindergeldes geführt hat, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien nicht berücksichtigt. Folglich führt diese strikte Anwendung dieses Begriffs zu einer Missachtung der Gleichbehandlung von Grenzgängern, die weder mit Art. 45 AEUV noch mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 vereinbar ist und somit den Grundsatz der weiten Auslegung dieser Bestimmungen, wie er vom Gerichtshof aufgestellt worden ist, untergräbt(55).

42

Zweitens ist der Begriff zwar im Kontext einer tatsächlichen Situation auszulegen, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte zu beurteilen haben, doch ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende Klarheit der Beurteilungskriterien zum einen geeignet wäre, Unsicherheiten zu erzeugen, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sind, da eine solche fehlende Klarheit der Beurteilungskriterien die Schwierigkeiten der potenziell Begünstigten, den Umfang ihrer Rechte zu erfassen, vergrößern würde. Zum anderen würden die betroffenen Arbeitnehmer in einem Zustand der Unsicherheit darüber gehalten, welche Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen, Art. 45 AEUV, wie er durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 umgesetzt wurde, in Anspruch zu nehmen, obwohl sie an die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats gebunden sind(56).

43

Drittens ist festzustellen, dass die CAE trotz der bereits ergangenen Urteile des Gerichtshofs weiterhin Schwierigkeiten begegnet, wenn es darum geht, zu definieren, was dieser Begriff, wie er vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung verwendet wird, umfasst.

44

Es scheint mir also angebracht, kurz den Ursprung dieser Schwierigkeiten zu untersuchen, um diese Rechtsprechungslinie zu präzisieren.

2. Zu den Schwierigkeiten der nationalen Verwaltungen, den Umfang des in Rede stehenden Begriffs zu erfassen

45

Ich möchte betonen, dass die Rechtsprechung ungeachtet der Klarstellungen des Gerichtshofs, die den nationalen Verwaltungen und gegebenenfalls den nationalen Gerichten als Orientierungshilfe dienen sollen, natürlich bis zu einem gewissen Grad kasuistisch bleibt, wenn es darum geht, dem Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes eine konkrete Bedeutung zu verleihen, und zwar allgemein aufgrund der Diversifizierung der Familienstrukturen, insbesondere im Zusammenhang mit Patchworkfamilien, wie sie in den Ausgangsverfahren vorliegen(57). Wie die zwölf vom vorlegenden Gericht vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen zeigen, scheint es für nationale Verwaltungen, wie die CAE im vorliegenden Fall, nicht einfach zu sein, die Reichweite eines solchen Begriffs zu erfassen, wenn es darum geht, festzustellen, ob in einem konkreten Fall ein Arbeitnehmer für den Unterhalt des Kindes seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners aufkommt.

46

Um dies näher zu erläutern, möchte ich erwähnen, dass vorliegend ein Beispiel für diese Schwierigkeit aus der Tatsache resultiert, dass laut der CAE vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs verschiedene Umstände zu berücksichtigen sind, wie die gemeinsam verbrachte Zeit, die Qualität der Beziehungen, der Umstand, dass unmittelbar für den Unterhalt des Kindes aufgekommen wird, die Frage, wo das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und wo es tatsächlich und ständig wohnt, die Sorgerechtsbedingungen oder das Engagement der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern.

47

Insoweit muss ich gestehen, dass es mir schwerfällt, mit Blick auf diese Kriterien die vom Gerichtshof erteilten Erläuterungen zur Reichweite dieses Begriffs nachzuvollziehen(58). Dies gilt insbesondere, wenn die nationale Behörde erklärt, dass aus Rn. 52 des Urteils Caisse pour l‘avenir des enfants hervorgehe, dass der Umstand, dass ein biologischer Elternteil dem Kind Unterhalt zahle, Auswirkungen auf diesen Begriff haben könne.

48

Ich teile diesen Ansatz nicht.

49

Zwar ist die Aussage aus Rn. 52 des genannten Urteils ein wichtiges Element, um die Reichweite dieses Begriffs zu bestimmen, doch der von der CAE vorgenommenen Auslegung kann nicht gefolgt werden. In d em genannten Urteil ging nämlich aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der biologische Vater des Kindes keine Unterhaltszahlungen an die Mutter des Kindes geleistet hat. Der Gerichtshof hat auf diesen Sachverhalt hingewiesen, um das vorlegende Gericht vorbehaltlich der von ihm vorzunehmenden Überprüfungen bei seiner Beurteilung zu unterstützen, und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Grenzgänger, der der Ehegatte der Mutter dieses Kindes war, für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Folglich können diese Feststellungen des Gerichtshofs zum einen nicht so verstanden werden, dass sie darauf abzielen, das Bestehen der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt durch den biologischen Elternteil oder den Adoptivelternteil als relevantes Kriterium im Rahmen der Beurteilung der tatsächlichen Umstände zu etablieren, anhand derer bestimmt werden kann, ob das Kind des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners gegenüber dem Grenzgänger unterhaltsberechtigt ist. Zum anderen können diese Feststellungen auch nicht als ein Kriterium angesehen werden, das es erlaubt, auszuschließen, dass dieser Arbeitnehmer für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt. Daher ist Rn. 52 des Urteils Caisse pour l‘avenir des enfants nicht als Hinweis darauf zu verstehen, dass der streitige Begriff restriktiv ausgelegt werden sollte(59).

50

Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, auch keine Unterhaltspflichten voraussetzt. Er hat klargestellt, dass, wenn dies der Fall wäre, die Familienzusammenführung von den nationalen Rechtsvorschriften abhängen würde, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind, was zu einer uneinheitlichen Anwendung des Unionsrechts führen würde(60). Darüber hinaus möchte ich noch anmerken, dass der Gerichtshof mehrfach betont hat, dass die nationalen Behörden und Gerichte für die Beurteilung, ob der Grenzgänger „für den Unterhalt des Kindes aufkommt“, nicht ermitteln müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist(61).

51

Aus diesen Gründen scheint mir, dass dieser Begriff in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden muss. Unter Berücksichtigung des Ursprungs und der Entwicklung dieses Begriffs in der Rechtsprechung und mit Blick auf seine einheitliche Anwendung ist daher zu prüfen, ob ein aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitetes objektives Anknüpfungskriterium eine einfache Vermutung begründen und so zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit beitragen könnte.

52

Ich werde daher die Anwendbarkeit einer solchen Vermutung im Kontext der vorliegenden Rechtssachen untersuchen.

D. Zur Vermutung im Hinblick auf die Reichweite des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt“ eines Kindes

1. Einleitende Bemerkungen zu den Ursprüngen einer einfachen, aus einem objektiven Anknüpfungspunkt abgeleiteten Vermutung

53

Im Urteil Depesme u. a. umreißt der Gerichtshof die Konturen einer Vermutung hinsichtlich der Reichweite des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt“ eines Kindes.

54

Erstens geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass eine weite Auslegung dieses Begriffs geboten ist. So erinnert der Gerichtshof daran, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Grenzgänger in einem bestimmten Fall für den Unterhalt des Kindes seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners aufkommt, die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte den Grundsatz berücksichtigen müssen, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Union gehört, weit auszulegen sind(62).

55

Zweitens muss dieser Begriff die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 berücksichtigen. So geht aus der oben angeführten Rechtsprechung hervor, dass der Begriff „Familienangehöriger“ des Grenzgängers, dem die Gleichbehandlung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 mittelbar zugutekommen kann, dem Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 entspricht, der den Ehegatten oder den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des vom nationalen Recht anerkannten Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, umfasst(63). In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgeht, dass Kindern in jedem Fall bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt gewährt wird, wie dies u. a. aus der letztgenannten Bestimmung hervorgeht(64).

56

Drittens und letztens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass sich zum einen die Familienangehörigeneigenschaft des Kindes des Ehegatten oder anerkannten Lebenspartners eines Grenzgängers, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt, objektiv aus dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes dieses Arbeitnehmers und des Kindes ergeben kann(65) und dass zum anderen für die Beurteilung, ob der Grenzgänger für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt, keineswegs ermittelt werden muss, aus welchen Gründen der Grenzgänger den Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist(66).

2. Zur einfachen Vermutung aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes des Arbeitnehmers und des betreffenden Kindes

57

In Anbetracht dieser drei Aspekte scheint es mir durchaus angebracht – unter entsprechender Anwendung des Urteils Depesme u. a. auf die hier in Rede stehenden Rechtssachen – das Bestehen einer einfachen Vermutung zu erwägen, die auf dem Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes des Grenzgängers und des Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners beruht. Wie die Kommission betont, sind dies Merkmale von Stabilität, die auf eine Familiengemeinschaft hindeuten und belegen, dass der Grenzgänger für den Unterhalt des Kindes seines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners, das unter seinem Dach lebt, aufkommt. Mit anderen Worten: Es wird zu Recht angenommen, dass diesem Kind mittelbar das in Rede stehende Kindergeld zugutekommt, wenn es am gemeinsamen Wohnsitz wohnt und somit in einer familiären Gemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer lebt. Dieser gemeinsame Wohnsitz reicht aus, um einen Anspruch auf dieses Kindergeld unter denselben Bedingungen zu begründen, wie sie für Kinder gelten, die von dem Arbeitnehmer abstammen oder sich in einer Situation befinden, die mit den im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnenden Kindern vergleichbar ist(67).

58

Dies vorausgeschickt und angesichts der täglichen Realität von Patchworkfamilien scheint es mir wichtig, drei weitere Aspekte zu ergänzen.

59

Erstens sollte diese Vermutung sowohl den vollständigen(68) als auch den teilweisen(69) gemeinsamen Wohnsitz des Grenzgängers und des Kindes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners umfassen.

60

Zweitens muss diese Vermutung nicht nur in Bezug auf minderjährige Kinder gelten, sondern auch für junge Volljährige unter 21 Jahren ohne eigenes Einkommen, die im Haushalt des Grenzgängers leben und ansonsten die Kriterien erfüllen, die in den Vorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats, im vorliegenden Fall den luxemburgischen Vorschriften, die die Gewährung des in Rede stehenden Kindergeldes regeln, vorgesehen sind(70). Anderenfalls wäre in derartigen Situationen eine erhebliche Rechtsunsicherheit zu befürchten.

61

Drittens und letztens sollte die Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Grenzgänger eine abhängige Beschäftigung ausübt, die Möglichkeit haben, die Gewährung des in Rede stehenden Kindergeldes abzulehnen, wenn sich der Grenzgänger trotz der Tatsache, dass er und das Kind seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners in einer gemeinsamen Wohnung leben, in Wirklichkeit in keiner Weise an den mit dem Unterhalt dieses Kindes verbundenen Lasten beteiligt(71).

3. Zur Vereinbarkeit der auf den gemeinsamen Wohnsitz gestützten Vermutung mit den Prioritätsregeln, die nach der Verordnung Nr. 883/2004 im Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen gelten

62

Die auf den gemeinsamen Wohnsitz gestützte Vermutung ist mit den in der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Prioritätsregeln im Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen vereinbar. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung fallen nämlich in Luxemburg beschäftigte Grenzgänger wie die Kläger der Ausgangsverfahren sowie ihre Familien in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung(72). In dieser Eigenschaft unterliegen sie bekanntlich dem luxemburgischen System der sozialen Sicherheit.

63

In Anbetracht der besonderen Natur der Familienleistungen und eines möglichen Zusammentreffens von Ansprüchen auf diese Leistungen, die von zwei Mitgliedstaaten gewährt werden, sieht Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 Prioritätsregeln für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen vor, die verhindern sollen, dass sich die Leistungen für dasselbe Kind für dieselben Zeiträume überschneiden(73). In Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 unterfallen die Kläger der Ausgangsverfahren daher den luxemburgischen Rechtsvorschriften über Kindergeld nur in Bezug auf die Differenz zwischen dem Betrag des in Luxemburg geschuldeten Kindergeldes und dem in ihrem Wohnmitgliedstaat gezahlten Kindergeld. Es handelt sich um die Regelung des „Unterschiedsbetrags“, die gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i dieser Verordnung(74) der Zahlung der „nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende[n] höchste[n] Leistung“ entspricht.

64

Sofern also Leistungen nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten aus demselben Grund vorgesehen sind, würde das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes des Kindes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners und des Grenzgängers eine hinreichende Verbundenheit zwischen diesem Kind und diesem Arbeitnehmer begründen, um davon auszugehen, dass der Mitgliedstaat, in dem der Grenzgänger seine Beschäftigung ausübt – im vorliegenden Fall Luxemburg –, das in Rede stehende Kindergeld zu zahlen hat.

65

Aus alledem ergibt sich, dass der Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners eines Grenzgängers, wie er vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verwendet wird, dahin zu verstehen ist, dass für dieses Kind zu Recht vermutet wird, dass ihm das in Rede stehende Kindergeld mittelbar zugutekommt, wenn es am Wohnsitz des Arbeitnehmers wohnt und mit diesem in einer familiären Gemeinschaft lebt. Das Bestehen eines solchen gemeinsamen Wohnsitzes begründet einen Anspruch auf Kindergeld in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Arbeitnehmer seine abhängige Beschäftigung ausübt, unter denselben Bedingungen, wie sie für Kinder gelten, die in einem Abstammungsverhältnis zu diesem Arbeitnehmer stehen.

V. Ergebnis

66

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) zu antworten:

Der Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners eines Grenzgängers, wie er vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verwendet wird, ist dahin zu verstehen, dass zu Recht vermutet wird, dass dem Kind des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Grenzgängers das in Rede stehende Kindergeld mittelbar zugutekommt, wenn es am gemeinsamen Wohnsitz wohnt und somit mit diesem Arbeitnehmer in einer familiären Gemeinschaft lebt. Das Bestehen eines solchen gemeinsamen Wohnsitzes begründet einen Anspruch auf Kindergeld in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Arbeitnehmer eine abhängige Beschäftigung ausübt, unter denselben Bedingungen, wie sie für Kinder gelten, die in einem Abstammungsverhältnis zu diesem Arbeitnehmer stehen.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 12. Juni 2025(1)

Verbundene Rechtssachen C-296/24 bis C-307/24 (Jouxy)(i)

SM,

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NB (C-307/24)

gegen

Caisse pour l’avenir des enfants

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Luxemburg])

I. Einleitung