Festsetzung des Streitwerts bei Wasserrechtliche Anordnung KI-Titel
Streitwertfestsetzung · Wasserrecht · GKG · Kosten der Befolgung · Berufungsverfahren
Verwaltungsrecht
Gründe
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 68.426 € festgesetzt, da er sich nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 7.8.2012 - 3 S 1028/12 - u. v. 26.1.2012 - 3 S 1665/11 - BWGZ 2012, 412) an den Kosten, die die Befolgung der wasserrechtlichen Anordnung nach sich zieht, zu orientieren hat. Das sind hier die für die Leitungsverlegung aufgewendeten Kosten des Klägers.
2
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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