OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 11. Senat für Familiensachen Beschluss

OLG Hamm – 11 UF 184/05

Familienrecht

Tenor

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 16.08.2006 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wegen eines offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin (nicht: der Antragsgegnerin) zu 2/5 und dem Antragsgegner (nicht: dem Antragsteller) zu 3/5 auferlegt werden.