EuG Dritte Kammer Urteil zitiert von 1

EAGFL – Abteilung Garantie

Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

EAGFL – Abteilung Garantie – Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Rohtabak – Begründungspflicht – Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 199, S. 84), soweit darin bestimmte Ausgaben der Italienischen Republik im Rohtabaksektor ausgeschlossen werden