BGH I. Zivilsenat Beschluss

Unzulässigkeit des Tatbestandsberichtigungsantrags bei Revisionsurteil KI-Titel

BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - I ZR 182/22

Gewerblicher Rechtsschutz Rechtsmittel verworfen

Tenor

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271 [juris Rn. 2], jeweils mwN). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, juris Rn. 2), liegt nicht vor. Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer