Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen KI-Titel
StPO § 153a · Einstellung des Verfahrens · Strafverfahren
Strafrecht
Tenor
wird das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).