AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abteilung 583 Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen KI-Titel

StPO § 153a · Einstellung des Verfahrens · Strafverfahren

Strafrecht

Tenor

wird das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).