EuG Sechste Kammer Beschluss zitiert von 1

Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit

Italienische Republik gegen Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Zwischenstreit – Einrede der Unzulässigkeit – Teilweise Unzulässigkeit der Klage – Keine Möglichkeit, bestimmte Handlungen der Kommission zuzurechnen

Europarecht

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen die Kommission richtet.

2. Die Italienische Republik trägt neben den Kosten, die ihr im Rahmen der vorliegenden Klage, soweit sie sich gegen die Kommission richtet, entstanden sind, die Kosten der Kommission.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Aufhebung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Dezember 2007 (ABl. C 316 A, S. 1) veröffentlichten Stellenausschreibung Nr. 73/07 für die Stelle eines Generalsekretärs (Besoldungsgruppe A* 16) des EWSA und der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Januar 2008 (ABl. C 25 A, S. 21) veröffentlichten Berichtigung dieser Ausschreibung