Festellung der Gefährlichkeit eines Hundes
Leitsatz
Die Feststellung der Gefährlichkeit rechtfertigt allein der Biss. Eine besondere Schwere der Verletzung ist hierfür nicht erforderlich. Die HundeVO soll jeden Menschen davor schützen, überhaupt von Hunden gebissen zu werden
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit ihrer Hunde "C." und "D.".
Am 22. Juni 2024 brachen die beiden Hunde, deren Halterin die Klägerin war, durch eine geöffnete Seitentür von ihrem Grundstück aus. Sie verletzten Herrn E., Gast einer standesamtlichen Hochzeit im angrenzenden Park. Ein Hund biss in den linken Arm, der andere ins rechte Bein (auf die Schilderung des Geschädigten, Bl. 6 ff. d. BA, wird Bezug genommen).
Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde an (Bl. 15 f. d. BA). Mit ergänzendem Schreiben vom 15. Juli 2024 (Bl. 39 d. BA) brachte die Beklagte einen weiteren Beißvorfall (am 14. Februar 2024) ein, wonach einer der Hunde der Klägerin in der Nähe des Wildtiergeheges in F. Herrn G. unvermittelt in den Oberschenkel gebissen habe.
Die Klägerin führte aus, sie gehe davon aus, dass die Hunde durch die laute Hochzeitsfeier (bei der unter anderem Traktoren gehupt hätten) unter Stress gestanden hätten und daher unter größerer Anstrengung als üblich gestanden hätten. Aus ihrer Sicht hätten die Hunde das Verhalten von Herrn E. als Spielaufforderung verstanden und ihn daraufhin angesprungen. Dabei sei Herr E. hingefallen und hätte sich die Verletzungen unter anderem am Arm zugezogen. Die leichte Bissverletzung am Bein sei ihm erst beim späteren Umziehen aufgefallen. Die Hunde hätten Herrn E. jedenfalls nicht in Gefahr drohender Weise angesprungen, sondern dies sei vermutlich aus begründetem Anlass geschehen, weil die Tiere durch die Stresssituation nicht vollkommen konzentriert gewesen seien. Würde von den Hunden eine Gefahr ausgehen, hätten sie auf dem ca. 25m langen Weg vom Tor zum Geschädigten den erstbesten Menschen angefallen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Hunde hätten auch nicht gebissen. Das ohne Frage schmerzhafte "Knappsen" mit den sehr kräftigen und spitzen Schneidezähnen sei auch nicht ohne begründeten Anlass erfolgt. Auch hier sei eine fehlinterpretierte Spielaufforderung die naheliegende Erklärung. Herr G. habe angegeben, es sei alles in Ordnung und er habe lediglich zwei kleinere blaue Flecken am inneren rechten Oberschenkel erlitten. Herr G. habe zunächst der Hündin "D." seine Hand zum Schnuppern hingehalten. Dann habe er sie auf den Kopf gelegt, um sie zu streicheln. Daraufhin habe "D." gebellt. Durch das Öffnen und Schließen des Mauls hätten die vorderen Fangzähne die Innenseite des rechten Oberschenkels schmerzhaft berührt. Bei der Hündin handele es sich um eine geprüfte Zuchthündin.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 (Bl. 51 ff. d. BA) stellte die Beklagte fest, dass es sich bei den Hunden "C." und "D." um gefährliche Hunde handele. Sie ordnete an, dass die Hunde außerhalb des eingefriedeten Grundstücks "A-Straße" nur noch alleine und ausschließlich an der Leine geführt werden dürften. Die verwendete Leine müsse eine sichere Führung zulassen und dürfe nicht länger als zwei Meter sein. Für den Fall der Nicht-Einhaltung der Maßnahme drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 250,00 Euro an. Schließlich ordnete sie sofortige Vollziehung an.
Die Hündin "D." habe am 14. Februar 2024 ohne begründeten Anlass einen Menschen gebissen. Beide Hunde hätten am 22. Juni 2024 ebenfalls ohne begründeten Anlass einen anderen Menschen gebissen.
Am 19. November 2024 erhob die Klägerin Widerspruch (Bl. 83 f. d. BA). Wesensteste würden belegen, dass die Hunde nicht gefährlich seien. Aus den Stellungnahmen der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergebe sich sehr wohl, dass begründete Anlässe für die Verhaltensweisen der Hunde vorgelegen hätten. Bei Herrn G. habe es sich nicht um ein zielgerichtetes Beißen gehandelt. Das Verhalten am 22. Juni 2024 lasse sich durch die extreme Lautstärke der Hochzeitsgesellschaft erklären. Dass Frau H. die Situation habe auflösen können, zeige, dass sich die Hunde bei klarer Ansprache abrufen bzw. wegschicken lassen würden.
Mit Bescheid vom 19. November 2025 wies der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg den Widerspruch zurück (Bl. 140 ff. d. BA). Die Geschädigten hätten ausweislich der Arztberichte Bisswunden erlitten. Insbesondere auch die Verletzung des Herrn G. sei nicht mit einem Berühren durch die Zähne zu erklären. Die Bisse seien ohne begründete Anlässe geschehen. Auch ein Erschrecken über das Auflegen der Hand auf den Kopf durch Herrn G. begründe keine Bissreaktion. Die Ausführungen hinsichtlich des Verhaltens des Herrn E. seien als Schutzbehauptung zu werten. Die etwaige Lautstärke sei dem Geschädigten nicht anzulasten. Im Übrigen stelle eine Stresssituation keinen begründeten Anlass zum Beißen dar. Die Wesensprüfungen würden die Gefährlichkeit nicht widerlegen. Die Leinenpflicht ergebe sich zwar auch aus der HundeVO, eine gesonderte Anordnung sei aber unschädlich.
Am 23. Dezember 2025 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2025 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides.
Mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2026 (Bl. 73 d. A., Kl.) und vom 26. Januar 2026 (Bl. 80 d. A., Bekl.) haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Verfügung der Stadt Bad Arolsen – Der Bürgermeister – vom 30. Oktober 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Waldeck-Frankenberg – Der Landrat – vom 19. November 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Beklagte hat von der ihr aus der HundeVO zukommenden Ermächtigungsgrundlage (näher VG Kassel, Urteil vom 27. Januar 2022 – 7 K 431/20.KS –, juris Rn. 28–29) der Feststellung der Gefährlichkeit von "D." und "C." formell und materiell rechtmäßig Gebraucht gemacht. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HundeVO liegen vor.
1) Gefährlich sind nach dieser Vorschrift Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah. Ein Anspringen in Gefahr drohender Weise im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung eines Menschen zu befürchten war. Nicht nur für Kinder oder ältere Menschen, sondern auch für andere Menschen kann ein unkontrolliertes, insbesondere aggressives Anspringen im Einzelfall eine konkrete Gefährdung, etwa in Gestalt eines drohenden Beißvorfalls, bedeuten (vgl. VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 20 L 1618/21 –, juris Rn. 9 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2014 – 5 A 2548/13 –, juris Rn. 5 zur Formulierung des LHundG NRW).
Für die Annahme einer Gefahr kommt es nicht darauf an, ob sich der Hund gesteigert aggressiv gegen Menschen oder Tiere oder hundetypisch verhält. Dies gilt selbst dann, wenn die Verletzungen (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen, da von diesen ein hundegerechtes Verhalten nicht erwartet werden kann. Vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht und muss damit und der entsprechenden Reaktion seines Hundes rechnen, wenn er ihn in der Öffentlichkeit ausführt (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 8 B 2310/21 –, juris Rn. 14 m. w. N.; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 8 B 2333/21 –, n. v.). Die Feststellung der Gefährlichkeit bleibt rechtlicher – nicht sachverständiger – Würdigung vorbehalten. Eine erfolgreiche Wesensprüfung widerlegt zudem nicht die Gefährlichkeit des Hundes. Denn die Wesensprüfung erleichtert (lediglich) das Halten eines gefährlichen Hundes, weil hierdurch bestimmte Anordnungen i. S. d. HundeVO wegfallen. Sie kann jedoch nicht überprüfen, wie sich der Hund in der Vergangenheit verhalten hat, sondern nur sein aktuelles Auftreten würdigen (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Februar 2023 – 8 B 2310/21 –, juris Rn. 15).
Vom Vorliegen eines begründeten Anlasses kann etwa dann ausgegangen werden, wenn der Hund vor dem Biss von dem später Geschädigten ohne entsprechenden Anlass gereizt oder selbst angegriffen wurde oder auch dann, wenn das Tier seinem natürlichen Trieb der Verteidigung von Haus und Hof oder des Halters in zu duldender Art und Weise nachgekommen ist. Im gefahrenabwehrrechtlichen Kontext geht also der Verordnungsgeber von einer situationsbedingten Bestimmung des Begriffes aus. Von einem begründeten Anlass kann also nur dann gesprochen werden, wenn der Hund in der konkreten Situation ein angemessenes Aggressionsverhalten zeigt, wenn sein Verhalten also auf einer vorausgegangenen Provokation oder einem Angriff bzw. zur Verteidigung des Halters erfolgt (Hess. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 5 A 804/14.Z –, juris Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Würdigung des Verhaltens als "aus begründetem Anlass" erfolgt nur in eng umrissenen Ausnahmefällen zutreffen kann. Der effektive Gesundheitsschutz des Menschen, auf den die HundeVO maßgeblich abzielt, erfordert insoweit eine restriktive Handhabung; der Hundebiss hat Ausnahmecharakter und darf nicht bereits als Reaktion auf grundsätzlich noch erwartbares Verhalten von Menschen folgen (VG Kassel, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 7 K 70/23.KS –, n. v.; vgl. auch: Pöhlker/Fischer/Maier, Kommentar zur HundeVO 2020, § 2 S. 18). Zudem liegt die materielle Beweislast für die Voraussetzungen eines "begründeten Anlasses" beim Hundehalter. Dies zeigt die klare Formulierung der HundeVO, die den Biss "aus begründetem Anlass" ausdrücklich als Ausnahme formuliert.
In zu duldender Weise kommt ein Hund dabei nur dann seinem Verteidigungstrieb nach, wenn er ein Verhalten zeigt, das den Bereich der von der Rechtsgemeinschaft hingenommenen Risiken, die mit der Haltung von Hunden zwangsläufig verbunden sind, einhält und nicht überschreitet. Hieraus folgt ganz grundsätzlich, dass das Territorialverhalten eines Hundes noch nicht dazu führen darf, dass selbst ein das Grundstück Betretender bereits im Vorgarten unmittelbar gebissen wird. Dies gilt auch dann, wenn Hunde-Warnschilder angebracht worden sind und die fremde Person das Grundstück unbefugt betreten hat. Denn es kann sich dabei auch um irrende, Hilfe suchende oder die räumliche Situation nicht überblickende Personen, insb. kleine Kinder, handeln. Es ist daher vielmehr grundsätzlich zu erwarten, dass der Hund in einer solchen Situation den unbefugten Besucher zuerst im Vorgarten stellt und z. B. durch Bellen den Hundehalter auf den Eindringling aufmerksam macht. Der Hundebiss kann erst danach und nur bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte von der Rechtsgemeinschaft hingenommen werden; einzelfallabhängig etwa dann, wenn sich der Besucher vom Hund dort nicht stellen lässt und weiter in die Wohnung einzudringen versucht (VG Kassel, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 7 K 70/23.KS –, n. v., Pöhlker/Fischer/Maier, Kommentar zur HundeVO 2020, § 2 S. 19).
Für die Annahme des restriktiv auszulegenden begründeten Anlasses genügt es nicht, wenn der Hund oder sein Halter sich – etwa durch das plötzliche Auftauchen eines Fahrrades oder alleinige Vorbeifahren, selbst in einem Tempo über Schrittgeschwindigkeit (VG Frankfurt, Beschluss vom 1. Februar 2019 – 5 L 4868/18.F –, juris Rn. 31) – erschrecken. Dies darf seitens eines Hundes nicht als Provokation oder Angriff gewertet werden (vgl. auch VG Kassel, Urteil vom 17. September 2025 – 7 K 649/24.KS –, n. v.)
Die Feststellung der Gefährlichkeit rechtfertigt allein der Biss. Eine besondere Schwere der Verletzung ist hierfür nicht erforderlich. Die HundeVO soll jeden Menschen davor schützen, überhaupt von Hunden gebissen zu werden (vgl. VG Kassel, Urteil vom 17. September 2025 – 7 K 649/24.KS –, n. v.; VG Gießen, Urteil vom 20. März 2023 – 4 K 3391/21.GI –, juris Rn. 23).
2) Nach diesen Grundsätzen haben die Hunde "D." und "C." Herrn E. sowie die Hündin "D." zusätzlich Herrn G. gebissen, ohne dass hierfür ein begründeter Anlass vorlag.
Die Hundebisse stehen aufgrund des Notfallberichts der Kreisklinik I. – Standort J. – vom 22. Juni 2024 (Bl. 9 d. BA), wonach im Rahmen der Anamnese bei Herrn E. eine Bisswunde am linken Unterarm festgestellt wurde, und aufgrund des Durchgangsarztberichts vom 14. Februar 2024 (Bl. 37 d. BA), wonach eine Hundebissverletzung am rechten Oberschenkel von Herrn G. festgestellt wurde, fest. Auch der Biss ins Bein von Herrn E. ist aufgrund seiner schriftlichen Angaben im Verwaltungsverfahren (Bl. 7 d. BA) nicht zu bezweifeln. Auch die Klägerin stellt die Tatsache an sich nicht in Frage (vgl. S. 3 d. Klageschrift vom 23. Dezember 2025, Bl. 3 d. A.).
Vor dem Hintergrund, dass jedenfalls ein Hund in den Arm und ein Hund ins Bein gebissen hat, kann offen bleiben, welcher Hund welche Verletzung zugefügt hat.
Die Bisse sind auch nicht aus begründetem Anlass erfolgt.
Dies gilt zunächst für den Biss der Hündin "D." vom 14. Februar 2024. Anhaltspunkte für eine notwendige und legitime Verteidigung liefert die Klägerin nicht. Im Gegenteil: Die von ihr gegebene Erklärung des Vorfalls (Schutzbellen) dürfte das legitime Verhalten eines Hundes widerspiegeln – aber gerade nicht zu Bissverletzungen führen.
Unabhängig davon – und im Fall der Hündin "D." die Gefährlichkeit selbstständig tragend – sind jedenfalls die Hundebisse zum Nachteil des Herrn E. ohne begründeten Anlass erfolgt. Die Ausführungen der Klägerin zur Lautstärke, zum Verhalten der Hunde und des Herrn E. sind bloße Spekulation. Sie selbst oder ein anderes Mitglied der Familie war nicht zugegen. Auch Zeugenberichte, aus denen sich eine abweichende Darstellung der Geschehnisse ergeben würde, sind nicht vorhanden. Eine etwaige Lautstärke durch die Hochzeitsfeier stellt keinen legitimen Grund dar, einer am Grundstück vorbeigehende Person – unter Verlassen des Grundstücks und damit unter Aufgabe der Verteidigungshaltung – nachzueilen und sie unter Anspringen und Beißen zu Fall zu bringen. Selbst wenn dies das Spielverhalten der Hunde sein sollte, darf dies von der Rechtsordnung als gefährlich eingestuft werden. Ein Schuldvorwurf ist damit weder bezüglich der Halter noch der Tiere verbunden.
Die vorgelegten Wesensprüfungen lassen die Gefährlichkeit der Hunde nicht entfallen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO).
3) Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide, auf die das Gericht insoweit gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt, erweist sich auch die Leinenpflicht unter Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht den Auffangwert trotz der Tatsache, dass sich die Verfügung der Beklagten auf zwei Hunde bezieht, nur einmal ansetzt, weil auch die Beklagte die Gefährlichkeitsfeststellung in einem Bescheid zusammengefasst hat.
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