OLG Celle · Niedersachsen Beschluss LS

Eine positive Legalprognose setzt nicht zwingend voraus, dass der Verurteilte seine Taten einräumt.

Strafrecht Beschwerde verworfen

Leitsatz

1. Eine positive Legalprognose setzt nicht zwingend voraus, dass der Verurteilte seine Taten einräumt. Ein prognostisch ungünstiger Umstand ist hierin aber dann zu sehen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden Persönlichkeitsdefizit hat und sich darauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieses Defizits könne es nach der Haftentlassung zu erneuter Straffälligkeit kommen.

2. Die sog. Erstverbüßervermutung kann durch besondere Umstände widerlegt sein und erfährt eine Einschränkung, wenn in der Persönlichkeitsstruktur und den Lebensverhältnissen des Verurteilten nach wie vor ernstzunehmende Rückfallrisiken angelegt sind. Solche können sich auch daraus ergeben, dass die für die Straffälligkeit ursächliche Konfliktlage fortbesteht. Ein kritischerer Maßstab ist auch dann anzulegen, wenn der Verurteilte bereits bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, dass der von ihm zuvor vermittelte günstige Eindruck falsch war, oder er eine Anlasstat begangen hat, nachdem gegen ihn bereits Untersuchungshaft oder Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war.

3. Aufgrund der Rechtskraft des vollstreckten Urteils besteht eine innerprozessuale Bindungswirkung, so dass der Schuldspruch und die Feststellungen für die Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB maßgebend und von den Vollstreckungsgerichten nicht zu hinterfragen sind.

Tenor

1.Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 14. August 2026 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung zweier Reststrafen zur Bewährung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

1. Das Amtsgericht Hannover hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Januar 2022 wegen Betruges in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Hannover am 21. Dezember 2022 die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr und zehn Monate reduziert und deren Vollstreckung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 18. März 2026 hat das Landgericht Hannover die Strafaussetzung widerrufen, nachdem der Verurteilte in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 11. Mai 2026 - 2 Ws 136/26 - als unbegründet verworfen.

2. Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 7. Mai 2025 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. August 2025, rechtskräftig seit dem 6. Oktober 2025, ist der Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro und wegen Nachstellung in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Gewaltschutzgesetz in 16 Fällen, davon einmal zusätzlich in Tateinheit mit Beleidigung und einmal zusätzlich in Tateinheit mit Beleidigung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

3. Zwei Drittel beider Strafen sind seit dem 3. Juni 2026 vollstreckt. Das Strafende fällt nach derzeitiger Berechnung auf den 29. März 2027.

II.

Die statthafte (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf persönliche Anhörung durch den Beschwerdesenat war nicht zu entsprechen. Gemäß § 309 Abs. 1 StPO ergeht die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung, d.h. im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage (BGHSt 13, 102, 108). Es besteht kein Anlass, hiervon eine Ausnahme zu machen. Die von § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nur für die Strafvollstreckungskammer vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten ist auch nicht von Verfassungs wegen für das Beschwerdeverfahren geboten (BVerfG, Beschluss vom 14. August 1987 - 2 BvR 235/87, juris; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 101).

2. Ein Verfahrensfehler der ersten Instanz liegt nicht vor.

a) Es ist nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen worden ist. Der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2026 gegen den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer ist durch Beschluss des Landgerichts vom 3. Juli 2026 verworfen worden. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ein weiterer Befangenheitsantrag nicht beschieden worden sei, findet diese Behauptung in den Vollstreckungsakten keine Bestätigung. Schon der Vortrag des Beschwerdeführers dazu ist widersprüchlich. So hat er mit Schreiben vom 24. August 2026 angegeben, dass der Befangenheitsantrag vom 24. Juli 2026 datiere, während es in seinen Schreiben vom 4. und vom 9. September 2026 heißt, der Befangenheitsantrag trage das Datum 29. Juli 2026. In den Vollstreckungsakten befinden sich zwar zahlreiche Schreiben des Beschwerdeführers, jedoch datiert keines vom 24. oder 29. Juli 2026. Die in den Akten vorhandenen Schreiben des Beschwerdeführers enthalten über den bereits beschiedenen Befangenheitsantrag vom 3. Juli 2026 hinaus kein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer.

b) Der angefochtene Beschluss beruht auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rüge, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt des im Beschluss erwähnten Antrags der Staatsanwaltschaft Hannover vom 24. Juni 2026, die Vollstreckung nicht auszusetzen, nicht bekannt sei, ist unbegründet. Dem Vermerk über die mündliche Anhörung des Verurteilten vom 14. August 2026 ist zu entnehmen, dass dem Verurteilten der Antrag der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht worden ist. Mehr war dazu nicht erforderlich, da der Antrag der Staatsanwaltschaft, der ausweislich der Akten vom 16. Juni 2026 datiert, keine Begründung enthält. Abgesehen davon wäre ein insoweit eingetretener etwaiger Mangel des Verfahrens erster Instanz hier dadurch geheilt, dass dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren, in dem gemäß § 309 Abs. 2 StPO die erstinstanzliche Entscheidung der vollumfänglichen Nachprüfung unterliegt und der Beschwerdesenat eine eigene Sachentscheidung trifft, in ausreichendem Maß rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2001 - 2 BvR 1338/01, juris; Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO 9. Aufl., § 309 Rn. 8 mwN).

3. Die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung ist unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten. Der sorgfältig begründeten Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens beizutreten. Dem steht insbesondere nicht der mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. September 2026 erhobene Einwand entgegen, dass die angefochtene Entscheidung "im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 08.06.2026, aus dem umfangreich zitiert wird, begründet" worden sei, obwohl dieser durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 2026 - 3 Ws 40/26 - aufgehoben worden ist. Denn die Aufhebung durch den Senat erfolgte nicht wegen einer fehlerhaften Kriminalprognose, sondern allein deshalb, weil wegen der nach Beschlussfassung der Strafvollstreckungskammer erfolgten Einleitung der Vollstreckung in dem Verfahren 9423 Js 35126/20 und rückwirkenden Unterbrechung der Vollstreckung in dem Verfahren 1101 Js 131035/22 nachträglich eine Verfahrenslage eingetreten war, in der gemäß § 454b Abs. 4 StPO über beide Vollstreckungen gleichzeitig zu entscheiden war.

a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Aussetzung der Vollstreckung des Rests einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung voraus, dass dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger die durch einen möglichen Rückfall bedrohten Rechtsgüter sind. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen der bereits erlittenen Freiheitsentziehung und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann zu dem Ergebnis führen, dass es verantwortbar ist, vom weiteren Strafvollzug abzusehen; die Voraussetzungen für eine positive Kriminalprognose dürfen nicht so hoch angesetzt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Verschonung von der Haft bleibt. Insbesondere wenn sich ein Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Bereitschaft, Straftaten zu begehen oder zu fördern, glaubhaft distanziert, kann eine Strafrestaussetzung in Betracht kommen. Dazu ist es letztlich auch nicht zwingend erforderlich, dass ein Verurteilter, der seine Taten während des gesamten Strafverfahrens und im Vollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (BGH, Beschluss vom 2. November 2022 - StB 43/22, NJW 2022, 3729 Rn. 6 mwN). Ein prognostisch ungünstiger Umstand ist hierin aber dann zu sehen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden Persönlichkeitsdefizit hat und sich darauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieses Defizits könne es nach der Haftentlassung zu erneuter Straffälligkeit kommen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - StB 33/17, juris; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 13. Aufl., § 57 Rn. 18 mwN)

b) Diese Maßstäbe hat die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung beachtet. Sie hat unter anderem die schriftlichen Erklärungen des Verurteilten und seine Angaben im Termin zur persönlichen Anhörung am 14. August 2026 sowie die Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt bewertet und ist in einer überzeugenden Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Verurteilten derzeit keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann. Dabei hat sie alle prognoserelevanten Faktoren in den Blick genommen.

aa) Zwar stellt es sich als prognostisch günstig dar, dass sich der Verurteilte erstmals in Strafhaft befindet und im Vollzug beanstandungsfrei geführt hat. Die dem zu Grunde liegende Regelvermutung gilt jedoch nicht ausnahmslos. Sie kann durch besondere Umstände widerlegt sein (Senatsbeschluss vom 1. September 2017 - 3 Ws 438/17; Fischer/Lutz in Fischer, StGB 73. Aufl., § 57 Rn. 14 mwN) und erfährt eine Einschränkung, wenn in der Persönlichkeitsstruktur und den Lebensverhältnissen des Verurteilten nach wie vor ernstzunehmende Rückfallrisiken angelegt sind (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - 3 Ws 33/20; Hubrach in Leipziger Kommentar, aaO Rn. 16 mwN). Auch das unveränderte Fortbestehen der Konfliktlage, die für die Straffälligkeit ursächlich war, kann im Einzelfall die vollständige Vollstreckung einer erstmalig verhängten Freiheitsstrafe erforderlich machen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2016 - 4 Ws 232/16, juris). Überdies ist an die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens insbesondere dann ein kritischerer Maßstab anzulegen, wenn der Verurteilte bereits bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, dass der von ihm zuvor vermittelte günstige Eindruck falsch war (Senat aaO; ebenso OLG München, Beschluss vom 11. März 2026 - 1 Ws 70/26, juris; KG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06, juris). Die vorstehend aufgeführten prognoseungünstigen Faktoren sind hier erfüllt.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einen Großteil der dem Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. August 2025 zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, nachdem er sich in dem Verfahren 9423 Js 35126/20 der Staatsanwaltschaft Hannover in der Zeit vom 26. Oktober 2021 bis zum 21. Dezember 2022 in Untersuchungshaft - zeitweise unterbrochen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe - befunden hatte. Dieser Freiheitsentzug hatte für die danach begangenen Taten die gleiche Warnfunktion wie eine vollstreckte Freiheitsstrafe. Ein Täter, der trotzdem wieder straffällig wird, bietet in erhöhtem Maße Anlass zu der Befürchtung, dass er trotz des Freiheitsentzuges sein kriminelles Verhalten fortsetzen wird (Senat aaO; ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2015 - 22 Ws 19/15, juris; KG, Beschluss vom 15. November 1999 - 5 Ws 660/99, juris).

bb) Vor diesem Hintergrund hat die Strafvollstreckungskammer mit Recht die Erstverbüßervermutung als widerlegt angesehen. Demgemäß reicht ein ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss. Es müssen Tatsachen vorliegen, die sicherstellen, dass der Verurteilte die Deliktsursachen in seiner Persönlichkeit so aufgearbeitet hat, dass er Tatanreizen künftig zu widerstehen vermag (Senatsbeschluss vom 1. September 2017 - 3 Ws 438/17; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. April 2013 - 2 Ws 150/13, juris). Diese Tatsachen müssen feststehen, sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (Senat aaO). Daran fehlt es hier. Dem Verurteilten ist es lediglich gelungen, sich den Bedingungen des Vollzuges anzupassen. Tatsachen, die für eine günstige Entwicklung während des Vollzugs von besonderem Gewicht sprechen, liegen nicht vor.

Die schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers und seine Angaben in der mündlichen Anhörung lassen eine aktive und erfolgreiche Auseinandersetzung mit den Taten und die Aufarbeitung ihrer Ursachen nicht erkennen; sie sind vielmehr durch eine Bagatellisierung bis hin zur Negation eigenen Fehlverhaltens gekennzeichnet. So hat er etwa mit Schreiben vom 27. August 2026 erklärt, dass er "keinen Ansatz" sehe, die "Schuld auf (s)ich zu nehmen", da es "Fehler" gebe, die er "nicht zu verantworten habe", darunter "diverse Anwaltsfehler" und "falsche Angaben von Frau S.". In seinem Schreiben vom 1. September 2026 hat er vorgetragen, dass bei ihm "keine Rückfallgefahr vorliegt, da die meisten Verurteilungen durch Anwaltsfehler zustande kamen". Als weiteres Beispiel ist sein Schreiben vom 5. September 2026 anzuführen, in dem er am Ende formuliert, es liege bei ihm "keine Neigung zur Externalisierung der Schuld vor, da (ihm) immer noch nicht bekannt ist, warum die Richterin keine Gesamtfreiheitsstrafe bildete". Dadurch habe er einen "unverhältnismäßigen Nachteil" erlitten. Der Beschwerdeführer ist trotz des Hinweises auf die Unbehelflichkeit dieses Vorgehens durch die Strafvollstreckungskammer weiterhin in zahlreichen Schreiben darum bemüht, die hier zu vollstreckenden Urteile als Fehlurteile hinzustellen und ihre Feststellungen zu widerlegen. Dabei lässt er außer Acht, dass aufgrund der Rechtskraft eine innerprozessuale Bindungswirkung besteht, so dass die Schuldsprüche und Feststellungen der Anlassurteile für die Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB maßgebend und von den Vollstreckungsgerichten nicht zu hinterfragen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1914/92, Rn. 46, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 1 Ws 191/14, juris; KG, Beschluss vom 2. August 2013 - 2 Ws 385/13, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 2 Ws 80/09, juris; Fischer/Lutz in Fischer, aaO Rn. 18). Eine Entscheidung darüber, ob die Freiheitsstrafen auf tatsächlich fehlerhafter Grundlage verhängt worden sind, ist nur in dem dafür vorgesehenen Wiederaufnahmeverfahren zu treffen. Darüber können die Gerichte im Vollstreckungsverfahren wegen der fortbestehenden Rechtskraft der erkennenden Urteile nicht befinden. Ob die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme der Verfahren nach §§ 359 ff. StPO als erfüllt anzusehen sind, ist allein der Auslegung durch die dazu berufenen Gerichte in dem dafür vorgesehenen Verfahrensgang vorbehalten (BVerfG aaO).

Nach alledem drängt sich der Eindruck auf, dass die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden Persönlichkeitsdefizit hat, ohne dessen Überwindung es nach der Haftentlassung zu erneuter Straffälligkeit kommen könnte. Der Senat sieht hierfür nicht das mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. September 2026 bemängelte Behandlungsangebot der Vollzugsbehörde als entscheidende Ursache an, sondern die fehlende Bereitschaft des Verurteilten zur Tataufarbeitung. Nicht überzeugt ist der Senat auch von dem Vorbringen des Verteidigers, dass "die Lebensgemeinschaft mit Frau S., deren Beendigung Anlass für Straftaten war, (...) längst ,abgewickelt' " sei und "zukünftige Auseinandersetzungen mit ihr auszuschließen" seien. Angesichts der schriftlichen Erklärungen des Verurteilten, insbesondere jenen aus seinem - dem Senat vom Beschwerdeführer in Kopie "zur Info" übermittelten - Schreiben vom 7. Juli 2026 an die Generalstaatsanwaltschaft Celle im Verfahren 2 Zs 995/25, scheint hier auf Seiten des Verurteilten weiterhin ein erhebliches Konfliktpotential zu bestehen.

cc) Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung verbleiben jedenfalls durchgreifende Zweifel an einer günstigen Prognose. Diese wirken sich zu Lasten des Verurteilten aus. Denn bei fortbestehenden Unsicherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des Verurteilten auszugehen ist, kommt eine Aussetzung des Strafrestes nicht in Betracht (Senat aaO; OLG München, Beschluss vom 11. März 2026 - 1 Ws 70/26, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 1 Ws 1/20, juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO)