Berichtigung von Provisionshöhen in Fondsvermittlungsvertrag KI-Titel
Tatbestandsberichtigung · § 320 ZPO · Vertriebsprovision · Fondsvermittlung · Konkretisierung von Ansprüchen
Tenor
wird der Tatbestand des Urteils vom 25.9.2008 nach § 320 ZPO ohne mündliche Verhandlung dahingehend berichtigt, dass es auf Bl. 3 des Urteils letzter Absatz statt „Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Beteiligung eine Innenprovision in Höhe von
mindestens 9,9 % des Nominalbetrages des Fondsanteils“ nunmehr lauten muss „Die Beklagte erhielt für die Vermittlung des Fonds VIP 4 eine Vertriebsprovision im Bereich zwischen 8,25 % und 8,58 % des Nominalbetrags des Fondsanteils“. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Gründe
Die Voraussetzungen einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO liegen vor. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Er ist auch überwiegend begründet, da die Klägerseite lediglich Vertriebsprovisionen der Beklagten im Bereich zwischen 8,25 % und 8,58 % konkret behauptet hat, so dass auch nur insoweit der Fluss an die Beklagte unstreitig ist. Soweit die Beklagte eine weitergehende Berichtigung auf bis zu 8,72 % beantragt, war eine solche nicht vorzunehmen, da die Klägerseite einen Fluss einer Provision in dieser Höhe selbst nicht behauptet.
Essen, 27.10.2008
Landgericht, 6. Zivilkammer