Der Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs für Baustatik gegen die Bauaufsichtsbehörde verjährt in …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs für Baustatik gegen die Bauaufsichtsbehörde verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs 1 Nr 7 BGB in zwei Jahren.