OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Der Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs für Baustatik gegen die Bauaufsichtsbehörde verjährt in …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Der Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs für Baustatik gegen die Bauaufsichtsbehörde verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs 1 Nr 7 BGB in zwei Jahren.