EuG Achte Kammer Beschluss zitiert von 2

Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien

Lemaître Sécurité SAS gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien – Beschluss der Kommission, mit dem das Antidumpingverfahren eingestellt wird – Kein unmittelbares Betroffensein – Offensichtliche Unzulässigkeit

Europarecht Nichtigkeitsklage

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Die Lemaître Sécurité SAS trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Associazione nazionale calzaturifici italiani trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2006/582/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Schuhen mit Zehenschutzkappe mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 234, S. 33)