Zur Wirkung der "Ersetzung" des angefochtenen Verwaltungsakts durch einen anderen Verwaltungsakt im Laufe des …
Leitsatz
1. Zur Wirkung der "Ersetzung" des angefochtenen Verwaltungsakts durch einen anderen Verwaltungsakt im Laufe des Vorverfahrens.
2. Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, für die
a) die Klagefrist des § 42 Abs. 2 Satz 2 VGG 1946 nicht lief und die
b) wenn nur die Verwaltungsgerichtsordnung maßgebend wäre, nach § 76 VwGO wegen besonderer Verhältnisse des Einzelfalles noch nach mehr als einem Jahr erhoben werden dürfte ist nicht mit Ablauf des 31.3.1961 gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO unzulässig geworden.
3. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles im Sinne von § 76 VwGO können auch durch Äußerungen von Behördenbediensteten begründet werden, die nicht befugt wären, die Neuaufrollung einer schon unanfechtbar abgeschlossenen Sache verbindlich zuzusagen.
4. Eine frühere Tätigkeit ist nur dann im Sinne von § 8 Abs. 1 HBesG F. 1957 gleich zu bewerten, wenn der Bedienstete während dieser Tätigkeit die der Ausbildung eines Beamten des gehobenen bzw. höheren Dienstes entsprechende Qualifikation besessen hat (wie Urteil OS I 111/62 vom 22.12.1964 und ständige Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts).