Tätigkeit als Hilfspolizist (Polizeiwachtmeister der Reserve) im Sudetenland war kein "berufsmäßiger" …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Tätigkeit als Hilfspolizist (Polizeiwachtmeister der Reserve) im Sudetenland war kein "berufsmäßiger" Polizeivollzugsdienst; sie kann nicht als ruhegehaltsfähig angerechnet werden.
2. Ein solcher Hilfspolizist stand in keinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn.