Einheitliche Kostenentscheidung nach Teilanerkenntnisurteilen und anschließender Klagerücknahme
Leitsatz
1. Sind in einer Stufenklage bereits Teilanerkenntnisurteile ergangen und ist die Kostenentscheidung jeweils der Schlussentscheidung vorbehalten worden, ist nach Rücknahme der noch rechtshängigen Klageanträge wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über sämtliche Kosten durch Schlussurteil und nicht lediglich durch Beschluss nach § 269 Abs. 4 ZPO zu entscheiden.
2. Eine in einem außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung geht den gesetzlichen Kostenfolgen der Klagerücknahme vor und kann auch die in vorausgegangenen Teilurteilen vorbehaltenen Kosten erfassen.
3. Die Vereinbarung, der Beklagte werde nach Klagerücknahme „keinen Kostenantrag stellen“ beziehungsweise auf einen Kostenantrag verzichten, ist regelmäßig als Verzicht auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten auszulegen, wenn die bloße Nichtstellung eines Kostenantrags wegen § 308 Abs. 2 ZPO keinen eigenständigen Regelungsgehalt hätte.
Tenor
1. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
2. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Tatbestand
Der Kläger hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft, gegebenenfalls Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sowie Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen in Anspruch genommen.
Der Kläger ist der Sohn der am … verstorbenen …, geborene …, und des Beklagten. Die Erblasserin wurde aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments vom 07.10.2021 von dem Beklagten allein beerbt. Der Kläger macht als nicht zum Erben berufener Abkömmling eine Pflichtteilsquote von 1/8 geltend.
Mit der am 17.12.2025 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses, auf weiteres Verlangen die Vorlage eines durch einen Notar oder zuständigen Beamten aufgenommenen Nachlassverzeichnisses sowie ergänzende Auskünfte über von der Erblasserin erteilte Vollmachten begehrt. Für den Fall einer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilten Auskunft hat er die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und auf der letzten Stufe die Zahlung des sich aus den Auskünften ergebenden Pflichtteils und einer etwaigen Pflichtteilsergänzung nebst Zinsen verlangt.
Mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 12.01.2026 wurde der Beklagte zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Die Kostenentscheidung wurde der Schlussentscheidung vorbehalten.
Mit weiterem Teil-Anerkenntnisurteil vom 15.06.2026 wurde der Beklagte verurteilt, die im Teil-Anerkenntnisurteil vom 12.01.2026 bezeichneten Auskünfte durch Vorlage eines durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Auch insoweit wurde die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Mit Schriftsatz vom 17.08.2026 hat der Kläger mitgeteilt, dass sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten. Danach sollte der Beklagte zur Abgeltung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einen weiteren Betrag von 45.000,00 € bis zum 27.08.2026 zahlen. Nach Zahlungseingang sollte der Kläger die Klage zurücknehmen, der Beklagte sollte keinen Kostenantrag stellen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.08.2026 den Abschluss der Vereinbarung und die noch ausstehende Zahlung von 45.000,00 € bestätigt. Für den Fall der Klagerücknahme hat er ebenfalls erklärt, auf die Stellung eines Kostenantrags zu verzichten.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2026, bei Gericht eingegangen am 31.08.2026, hat der Kläger mitgeteilt, dass der Beklagte die Vereinbarung erfüllt habe, und die Klage zurückgenommen. Zugleich hat er erneut darauf hingewiesen, dass der Beklagte keinen Kostenantrag stellen werde, und um Rückerstattung etwaiger nicht verbrauchter Gerichtskosten gebeten.
Eine mündliche Verhandlung zur Hauptsache hat nicht stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Teil-Anerkenntnisurteile vom 12.01.2026 und vom 15.06.2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nach der wirksamen Rücknahme der noch nicht beschiedenen Teile der Stufenklage war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Entscheidung konnte gemäß § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
1. Die mit Schriftsatz vom 28.08.2026 erklärte Klagerücknahme ist mit ihrem Eingang bei Gericht am 31.08.2026 wirksam geworden. Einer Einwilligung des Beklagten bedurfte es gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht, weil eine mündliche Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache nicht begonnen hatte. Die Klagerücknahme betrifft ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach die noch rechtshängigen Teile der Stufenklage. Die bereits durch die Teil-Anerkenntnisurteile vom 12.01.2026 und vom 15.06.2026 rechtskräftig beschiedenen Teile werden hiervon nicht berührt.
2. Über die Kosten war einheitlich durch Kostenschlussurteil zu entscheiden. Sind bereits Teil-Anerkenntnisurteile ergangen und ist die Kostenentscheidung jeweils der Schlussentscheidung vorbehalten worden, ist nach der späteren Rücknahme der noch rechtshängigen Klageanträge wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht lediglich durch Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 ZPO, sondern durch Schlussurteil über sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.1999 - III ZB 39/98 -, juris, Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.10.2022 - 8 U 2010/22 -, juris, Rn. 9; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.1997 - 1 W 24/97 -, juris, Rn. 6; Bacher, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2026, § 269 Rn. 26; Herget, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 99 Rn. 15).
3. Die Kostenverteilung folgt aus der von den Parteien im Rahmen ihres außergerichtlichen Vergleichs getroffenen Kostenvereinbarung. Eine in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich enthaltene Kostenregelung geht den gesetzlichen Kostenfolgen der Klagerücknahme vor (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 4/04 -, juris, Rn. 9).
Die übereinstimmenden Mitteilungen der Parteien sind dahin auszulegen, dass der Kläger die Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt, während jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Die Erklärung, der Beklagte werde keinen Kostenantrag stellen beziehungsweise auf die Stellung eines Kostenantrags verzichten, kann bei verständiger Würdigung nicht lediglich als Ankündigung verstanden werden, von einem förmlichen Antrag abzusehen. Über die Kosten ist gemäß § 308 Abs. 2 ZPO auch ohne Antrag zu entscheiden. Der Erklärung kommt daher nur dann ein eigenständiger Regelungsgehalt zu, wenn sie als Verzicht des Beklagten auf die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verstanden wird. Dies entspricht auch der in der Rechtsprechung anerkannten Auslegung einer derartigen Vergleichsregelung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2018 - 6 W 73/18 -, juris, Rn. 13).
Hinsichtlich der Gerichtskosten enthält die Vereinbarung keine von der gesetzlichen Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Regelung. Dass die Gerichtskosten bei dem Kläger verbleiben sollten, wird zudem dadurch bestätigt, dass dieser lediglich die Rückerstattung etwaiger nicht verbrauchter Gerichtskosten beantragt hat. Die Kostenvereinbarung erfasst den gesamten Rechtsstreit und damit auch die in den beiden Teil-Anerkenntnisurteilen vorbehaltenen Kosten. Einer gesonderten Kostenverteilung hinsichtlich der anerkannten und der zurückgenommenen Teile der Stufenklage bedarf es daher nicht.
4. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, weil die Kostenentscheidung keinen zwischen den Parteien vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch begründet.
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