Ausweisung einer assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die während der Corona-Pandemie das …
Ausweisung einer assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die während der Corona-Pandemie das Sauerstoffgerät einer Mitpatientin im Krankenhaus abgestellt hat
Orientierungssatz
1. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar; eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen im ausländerrechtlichen Verfahren jedoch nicht aus. (Rn.20)
2. Ungeachtet ihrer Schwere im konkreten Einzelfall erlauben Verstöße gegen die Anstaltsordnung jeweils Rückschlüsse auf die Struktur einer Persönlichkeit, die Regeln der Gemeinschaft missachtet, um ihre persönlichen Interessen durchsetzen zu können. (Rn.44)
3. Die aufenthaltsrechtliche Prognose, ob von dem Ausländer eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, bestimmt sich weder nach strafrechtlichen Gesichtspunkten noch generell nach Aspekten der Vorwerfbarkeit oder Schuld. Maßgeblich ist allein, ob eine relevante Wiederholungsgefahr angenommen werden kann, was umso eher der Fall ist, je weniger die Anlasstat - aus welchen Gründen auch immer - aufgearbeitet wurde. (Rn.45)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 2025 - 1 K 5335/24 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Aus den von ihr fristgemäß genannten Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
Die Klägerin, eine im Jahr 1950 geborene türkische Staatsangehörige, wendet sich gegen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie die damit verbundenen Folgeentscheidungen. Sie hat vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, den ihre Ausweisung betreffenden Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2024 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, dass bei der Klägerin mit Blick auf ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28.09.2023 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliege. Die Klägerin habe im Krankenhaus das High-Flow-Sauerstoffgerät ihrer Zimmernachbarin abgeschaltet und damit deren Versterben billigend in Kauf genommen. Aufgrund dieser Tat sei sie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Sie habe mit dieser Anlasstat in gravierendem Maße gegen die Rechtsordnung verstoßen und dabei die betroffenen Rechtsgüter von Leib und Leben auf folgenschwerste Art und Weise verletzt. Die Einlassung der Klägerin, dass sie die Instruktionen des Klinikpersonals aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht verstanden habe, habe bereits die Strafkammer unter eingehender Würdigung der als Zeugen vernommenen Pflegekräfte überzeugend als Schutzbehauptung qualifiziert.
Von der Klägerin gehe auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der von ihr begangenen Tat begegne sie allenfalls mit Gleichgültigkeit. Bei Würdigung der Gesamtumstände dränge sich der Eindruck auf, dass die Klägerin nicht gewillt sei, sich mit dem Unrechtsgehalt ihres Tuns auseinanderzusetzen und die Verantwortung für die Anlasstat zu übernehmen. Ferner sei auch das Haftverhalten der Klägerin nicht frei von Beanstandungen geblieben. Die beachtliche Zahl von acht Disziplinarmaßnahmen - von denen eine ein noch laufendes Strafverfahren unter anderem aufgrund des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach sich gezogen habe - zeuge von einer festgesetzten Neigung, eigenen Interessen unreflektiert gegenüber geltenden Regeln den Vorrang zu geben.
Die Gesamtabwägung falle zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Ausreise der Klägerin aus. Zwar habe die Klägerin ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, dem auch konkret ein erhebliches Gewicht beizumessen sei. Dem öffentlichen Interesse an der Ausreise komme jedoch ein noch höheres Gewicht zu. Die Klägerin habe eine schwere Straftat begangen und dabei ihre eigenen Interessen rücksichtlos über die der besonders gefährdeten Geschädigten gestellt. Um eine anschließende ernsthafte Aufarbeitung der Tat habe sie sich nicht ansatzweise bemüht. Es sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Klägerin beispielsweise im Falle eines (erneuten) Klinik- oder Pflegeheimaufenthalts, zu dem es angesichts ihres fortgeschrittenen Lebensalters jederzeit kommen könne, erneut ihre persönlichen Interessen über die Belange anderer Menschen stellen und dabei auch schwerste gesundheitliche Folgen für andere Menschen zumindest billigend in Kauf nehmen werde. Eine Rückkehr in die Türkei sei der Klägerin trotz ihres fortgeschrittenen Alters zuzumuten. Insbesondere stehe ihr in der Türkei, wo drei ihrer fünf Kinder lebten, ein dichtes familiäres Auffangnetz zur Verfügung. Ferner verfüge sie in Ankara über eine Eigentumswohnung.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt die Klägerin nicht dar.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 8 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ernstliche Zweifel sind schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23, vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 23, vom 13.05.2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 10, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 und vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2021 - 1 BvR 2356/19 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 10).
Dabei sind auch nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - juris Rn. 8 und vom 14.06.2002 - 7 AV 4.02 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.12.2024 - 12 S 2237/22 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 3).
Zu der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden (vgl. hierzu im Einzelnen, Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügt dem nicht (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - juris Rn. 13).
b) Gemessen daran legt die Klägerin keine Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung dar.
aa) Die Klägerin macht geltend, es gehe derzeit keine Wiederholungsgefahr von ihr aus. Bei der Anlasstat habe es sich um eine einmalige atypische strafrechtliche Verfehlung gehandelt. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefahrenprognose sei äußerst vage, unfundiert und basiere auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage. Es sei offen, ob sie bei einem erneuten Krankenhausaufenthalt überhaupt gesundheitlich in der Lage wäre, ein entsprechendes straffälliges Verhalten erneut an den Tag zu legen. Möglicherweise versterbe sie direkt ohne einen weiteren Krankenhausaufenthalt. Das Verwaltungsgericht habe ferner zu Unrecht nicht diskutiert, ob ihre Ausweisung unerlässlich sei oder etwaige Schutzvorkehrungen möglich und ausreichend gewesen wären. Ferner habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass sie aufgrund von Sprachschwierigkeiten gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Tat in der Justizvollzugsanstalt aufzuarbeiten und Tateinsicht zu entwickeln. Eine fehlende Aufarbeitung der Tat habe seine Ursache im Übrigen in der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Justizvollzugsanstalt, die sich nicht um ihre Resozialisierung bemüht habe. Das ihr als Gefangene zustehende Grundrecht auf Resozialisierung sei in willkürlicher Weise missachtet worden. Auch habe das Verwaltungsgericht ihren geistigen Gesundheitszustand nicht thematisiert. Der vom Landgericht bestellte psychiatrische Sachverständige habe das erforderliche ausführliche Patientengespräch nicht führen können. Ihr geistiger Gesundheitszustand habe sich zuletzt enorm verschlechtert. In der vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd am 07.05.2025 durchgeführten Hauptverhandlung habe sie sich weder an ihr Geburtsdatum noch daran erinnern können, weshalb sie in Haft sei. Sie sei kognitiv auch nicht dazu in der Lage gewesen, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten. Für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr müsse daher nunmehr ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Das Unrecht der Tat werde darüber hinaus dadurch entscheidend gemildert, dass das Tatopfer selbst mehrmals das Beatmungsgerät abgestellt habe und das Krankenhauspersonal ihrer Bitte nach einem anderen Zimmer nicht nachgekommen sei. Sie habe selbst erheblich mit ihrer Krankheit zu kämpfen gehabt und dringend Ruhe sowie Schlaf benötigt. Den mehrfachen lauten Alarmsignalen des High-Flow-Sauerstoffgeräts habe sie sich nicht entziehen können.
Hinsichtlich der von der Justizvollzugsanstalt verhängten Disziplinarmaßnahmen sei zu berücksichtigen, dass diese auf Deutsch erfolgt seien und sie diese daher nicht verstanden habe. Ungeachtet dessen könne aus den kleinen fragwürdigen Verstößen keine schwerwiegende Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland abgeleitet werden. Unabhängig davon trage nach 46 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland die Bundesrepublik Deutschland und nicht die Türkei die Verantwortung für die Klägerin.
Soweit das Verwaltungsgericht ihre einmalige strafrechtliche Verfehlung sowohl bei der Begründung des Grundinteresses, der gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr, als auch bei der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung berücksichtige, handele es sich um eine unzulässige Mehrfachberücksichtigung desselben Umstands.
bb) Mit diesem Vorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel.
(1) Das Verwaltungsgericht hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und nach dem aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit der Klägerin die Überzeugung geschöpft, dass von ihrem persönlichen Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Klägerin habe mit der ihrer Verurteilung zugrundeliegenden und für ihre Ausweisung ursächlichen Anlasstat in gravierendem Maße gegen die Rechtsordnung verstoßen und dabei das betroffene Rechtsgut von Leib und Leben, das schon aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verankerung von besonders herausragendem Rang sei, auf folgenschwerste Art und Weise verletzt. Obwohl das Pflegepersonal die Klägerin nach dem ersten Ausstellen des Sauerstoffgeräts nachdrücklich darüber belehrt habe, dass dies unter keinen Umständen geschehen dürfe und die Geschädigte auf den Einsatz des Sauerstoffgeräts angewiesen sei, habe sich die Klägerin hierüber ohne Rücksicht auf die für die Geschädigte lebensgefährliche Lage allein aus dem Grund, in Ruhe schlafen zu können, hinweggesetzt. Damit habe die Klägerin augenfällig unter Beweis gestellt, dass sie zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen im Konfliktfall bereit sei, eine Verletzung von Leib und Leben bis hin zum Tod in Kauf zu nehmen. Das Abschalten des Sauerstoffgeräts habe zu einer Beschleunigung der klinischen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Geschädigten geführt und sei insoweit konkret lebensgefährlich gewesen. Die Anlasstat zeuge nicht nur von einer erheblichen kriminellen Energie, sondern auch von einem in höchstem Maße unzureichenden Unrechtsbewusstsein und fehlender Empathie.
Diese auf konkrete Tatsachen gestützten, sorgfältig begründeten und überzeugenden Ausführungen hat die Klägerin ersichtlich nicht durch ihre bloße Behauptung ernstlich in Zweifel gezogen, die Gefahrenprognose sei äußerst vage, unfundiert und basiere auf einer unzureichend ermittelten Tatsachengrundlage. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer durch keine tatsächlichen Anhaltspunkte belegten Spekulationen, ob sie bei einem erneuten Krankenhausaufenthalt überhaupt gesundheitlich in der Lage wäre, ein entsprechendes straffälliges Verhalten erneut an den Tag zu legen oder möglicherweise direkt ohne weiteren Krankenhausaufenthalt versterbe. Denn das Verwaltungsgericht hat bei seiner Gefahrenprognose ersichtlich nicht auf die Möglichkeit einer Wiederholung der konkreten Tatumstände abgestellt, sondern auf die Einschätzung, dass die Klägerin bereit sei, die Durchsetzung ihrer Interessen auch dann zu verfolgen, wenn dies für Dritte bedeute, in Leib oder Leben gefährdet zu werden.
Auch mit ihrem weiteren Einwand, es sei ihr aufgrund von Sprachschwierigkeiten verwehrt gewesen, die Tat aufzuarbeiten, vermag die Klägerin Richtigkeitszweifel nicht darzulegen. Es fehlt an jeder Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen Urteils, das detailliert und mit ausführlicher Begründung auf das fehlende Unrechtsbewusstsein der Klägerin eingeht (vgl. UA S. 14 - 16). Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, bereits die im Strafverfahren verweigerte Mitwirkung an einer psychiatrischen Begutachtung lasse auf eine mangelnde Aufarbeitungsbereitschaft schließen. Ungeachtet dessen habe die Klägerin nicht auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Fehlverhalten reflektiert und die Tat grundlegend aufgearbeitet habe. Sie habe sich gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung dahingehend positioniert, niemandem etwas angetan zu haben. Auch auf den mit Blick auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung erfolgten Vorhalt habe die Klägerin im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine verantwortungsbewusste Einsicht, geschweige denn für einen nachhaltigen Gesinnungswandel gezeigt. Soweit sich die Klägerin bezüglich der Instruktionen des Klinikpersonals weiterhin auf fehlende Deutschkenntnisse beruft, hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Strafkammer Bezug genommen, welche diesen Einwand als Schutzbehauptung qualifiziert hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat daraus den ohne Weiteres nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass die fortbestehende Berufung auf fehlende Deutschkenntnisse nur einmal mehr unterstreiche, dass die Klägerin der von ihr zu verantwortenden Tat allenfalls mit Gleichgültigkeit begegne. Ferner hat das Gericht aus dem Haftverhalten und den im Verlauf der Haft verhängten acht Disziplinarmaßnahmen die verfestigte Neigung der Klägerin abgeleitet, eigenen Interessen unreflektiert den Vorrang gegenüber geltenden Regeln zu geben. In einer Gesamtschau hat das Verwaltungsgericht sodann die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin die Tat nicht einmal im Ansatz aufgearbeitet habe.
Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts deckt sich im Übrigen mit derjenigen von Herrn Dr. … in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 02.08.2025. Darin heißt es, dass im Hinblick auf die postdeliktische Entwicklung der Klägerin therapeutische Maßnahmen im Vollzug nicht suffizient hätten durchgeführt werden können. Inwieweit diese überhaupt möglich gewesen wären, erscheine fraglich, jetzt seien sie es jedenfalls nicht mehr.
Den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsverfahren sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuten, dass sie sich zwischenzeitlich irgendwie bemüht hätte, das Unrecht und die Gefährlichkeit ihres Tuns zu erfassen. Die Klägerin bestreitet ihre fehlende Tateinsicht und -aufarbeitung selbst nicht, sondern räumt sie mit ihren Darlegungen sogar indirekt ein. Soweit sie die Gründe hierfür nicht in ihrem eigenen, sondern im staatlichen Verantwortungsbereich erblickt, kommt es auf diese Aspekte der Schuld im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht entscheidend an. Da die Anlasstat - aus welchen Gründen auch immer - noch nicht aufgearbeitet ist, begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht dies zu Lasten der Klägerin in die Gefahrenprognose eingestellt hat.
(2) Ohne Erfolg versucht die Klägerin ferner, ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26.08.2025 - K - 5 StVK 108/24 - abzuleiten.
Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar; eine Bindungswirkung geht von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen im ausländerrechtlichen Verfahren jedoch nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 01.03.2000 - 2 BvR 2120/99 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 83).
Die aufenthaltsrechtliche Prognose, ob von dem Ausländer eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose über die von dem Ausländer ausgehende Gefahr anzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21 und vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 - juris Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 79 und vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 78, 80 ff. und vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - juris Rn. 83; Beschluss vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 - juris Rn. 24; OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 - 2 LB 268/22 - juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2019 - 18 A 1127/16 - juris Rn. 8 ff.). Dabei hat es auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Es kann deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 79). Kommt das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung zu solch einer von der strafgerichtlichen Beurteilung abweichenden Einschätzung, ist diese indes substantiiert zu begründen (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - Rn. 85). Erforderlich ist eine eigenständige Begründung, die den konkreten, der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ebenso zu berücksichtigen hat wie das Nachtatverhalten und den Verlauf der Haft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19, 25; OVG Bremen, Urteil vom 08.02.2023 - 2 LB 268/22 - juris Rn. 33).
Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist nicht ersichtlich, dass die nachträglich ergangene strafrechtliche Prognoseentscheidung an der vom Verwaltungsgericht prognostizierten Wiederholungsgefahr etwas ändert. Das Landgericht ist in seiner Entscheidung entscheidungstragend davon ausgegangen, eine negative Prognose setze voraus, dass die Klägerin - erstens - wieder in eine vergleichbare Situation (Doppelzimmer, Beatmungsgerät mit entsprechenden Störungen) komme und - zweitens - dass sie in dieser Situation erneut gleich handeln und ihre Bettnachbarin in Lebensgefahr bringen werde, was ausgeschlossen sei. Dieser Einschätzung liegt aber erkennbar nicht der Maßstab zugrunde, der für die prognostische Einschätzung einer aufenthaltsrechtlich relevanten Wiederholungsgefahr anzulegen ist. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits dargelegt - aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere dem persönlichen Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die sichere Überzeugung gewonnen, dass von ihr die Gefahr der Begehung weiterer gegen Leib und Leben gerichteter Straftaten ausgeht. Es hat diese Einschätzung insbesondere damit begründet, dass es schon aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Klägerin keineswegs auszuschließen sei, dass sie ein weiteres Mal in einem vulnerablen Umfeld aufhalten werde und dort gehalten sei, ihre eigenen Belange im Interesse anderer hintanzustellen. Dieses Risiko sehe die Kammer insbesondere dann als gegeben, wenn die Klägerin ein weiteres Mal in einer Klinik behandelt werde oder sie sich beispielsweise in einem Senioren- oder Pflegeheim aufhalte, was angesichts ihres Alters in der überschaubaren Zukunft jederzeit geschehen könne. Der Beschluss des Landgerichts Ellwangens, der die - im Strafverfahren zu beurteilende - Gefahr auf die nahezu identische Situation, die naturgemäß so nicht wieder eintreten wird, einengt, enthält keinerlei neue Erkenntnisse, welche die vom Verwaltungsgericht fundiert begründete aufenthaltsrechtliche Gefahrenprognose erschüttern könnten.
(3) Soweit die Klägerin die vom Verwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr grundsätzlich in Zweifel zieht, wendet sie sich der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung im Stil einer Berufungsbegründung. Diese Kritik bezieht sich auf die Würdigung der konkreten Gegebenheiten und das Ergebnis richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Hieraus ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (Überzeugungsgrundsatz). Es muss sich seine Überzeugung auf der Grundlage des vollständigen Prozessstoffs bilden; weder darf es seine Überzeugung gänzlich ohne Grundlage bilden oder Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblich ankommt, ungeprüft behaupten, noch darf es einzelne Umstände und Elemente, sofern sie für die zu treffende Entscheidung von rechtlicher Relevanz sind, vollkommen außer Acht lassen (Selektionsverbot; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 14). Nach dem Überzeugungsgrundsatz ist dem Gericht ein Wertungsrahmen eröffnet. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente gebunden, dagegen grundsätzlich nicht an starre Beweisregeln (BVerwG, Urteil vom 22.01.2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12, vom 17.11.2021 - 11 S 716/20 - juris Rn. 24, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20, und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12). Die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Allgemeinen genügt es aber, wenn der Begründung entnommen werden kann, dass das Gericht eine vernünftige und der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung und Beurteilung vorgenommen hat; nicht erforderlich ist es hingegen, dass sich das Gericht mit allen Einzelheiten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerwG, Beschlüsse vom 13.06.2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 18 und vom 12.12.2017 - 6 B 30.17 - juris Rn. 7 f.). Soweit - wie hier - eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein noch nicht der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt beziehungsweise das Ergebnis einer Beweisaufnahme seien anders zu bewerten (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12, vom 17.08.2021 - 11 S 42/20 - juris Rn. 23, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12). Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2025 - 2 B 40.24 - juris Rn. 37, vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 15 und vom 13.06.2022 - 7 B 10.21 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 03.01.2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 15) oder die Beweiswürdigung gedankliche Brüche oder Widersprüche aufweist. Die Würdigung der Tatsachen muss rational nachvollziehbar sein. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, gegebenenfalls heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung nicht mehr anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 - 6 B 20.24 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 20, vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 20 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 12).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es aufgrund der berufungsrechtlichen Funktion des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf ankommt, dass ein - letztlich erst revisionsrechtlich bedeutsamer - Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz aufgezeigt wird, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils auch dann begründet sein können, wenn dieses auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung beruht (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14 und vom 18.03.2019 - 8 S 3027/18 - juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82 ff.; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 13), ist die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst dann, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung basiert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 12 und vom 10.01.2022 - 2 S 2436/21 - juris Rn. 14).
Die Klägerin benennt im Zulassungsverfahren aber keine Umstände, die dem Senat in Anwendung der vorstehenden Grundsätze Anlass geben würden, die im ersten Rechtszug erfolgte richterliche Überzeugungsbildung zu beanstanden.
2. Ohne Erfolg macht die Klägerin auch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend.
a) Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache nicht nur eine allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit besitzt. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35). Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, wenn die auftretenden Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits rechtskräftig geklärt sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35). Im Hinblick darauf, dass die Berufungsinstanz dazu dient, das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu überprüfen, sollen die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO eine allgemeine Fehlerkontrolle in Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 12). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich dabei häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17). Insbesondere dann, wenn die Rechtssache dem Gericht Anlass gibt, sich mit einer unklaren Gesetzeslage auseinanderzusetzen, eine ins Einzelne gehende Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorzunehmen oder sich bei Fehlen einer gefestigten Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu einer bestimmten Rechtsfrage zu erörtern, indiziert dies besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 21). Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Nur soweit er die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, ist zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 17).
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit ihrem bloßen Verweis auf den „Umfang der Akten“, die „Komplexität der Sach- und Rechtslage“ sowie auf die „aktuelle politische Bedeutung“ hat die Klägerin die besondere Schwierigkeit der Rechtssache nicht dargelegt.
3. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 - juris Rn. 19, vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BVerwG, Beschlüsse vom 17.04.2025 - 9 B 60.24 - juris Rn. 4, vom 25.09.2024 - 9 B 24.24 - juris Rn. 26, vom 22.01.2024 - 1 C 15.23 - juris Rn. 2 und vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 4) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 8 B 27.23 - juris Rn. 5).
Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 37 und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 - juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4, vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 01.04.2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 <jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO>).
b) Die Klägerin hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„1. ob und wie eine einmalige strafrechtliche Verurteilung für eine Ausweisung einer assoziationsberechtigten Türkin nach § 53 III, I AufenthG bzw. Art. 14 ARB-Türkei (bei unionsrechtskonformer Auslegung) ausreichen kann, insb. ob und inwiefern sowie welche hierfür Umstände konkret hinzukommen müssen“,
„2. ob und wie bei der Abwägung im Rahmen von § 53 III, I AufenthG bzw. Art. 14 ARB-Türkei (bei unionsrechtskonformer Auslegung) einfachere oder fragwürdige Verstöße in einer Justizvollzugsanstalt aufgrund von Verhaltensweisen, welche außerhalb der Einrichtung allgemein zulässig wären, berücksichtigungsfähig sind“,
„3. ob und wie bei der Abwägung im Rahmen von § 53 III, I AufenthG bzw. Art. 14 ARB-Türkei (bei unionsrechtskonformer Auslegung) berücksichtigungsfähig ist, dass bei einer straffälligen türkischen Assoziationsberechtigten mit Blick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr Tataufarbeitung oder Tateinsicht unverschuldet (etwa geistige Krankheit oder staatliches Unvermögen) nicht möglich war oder nicht möglich ist“,
„4. ob und wie Schutzvorkehrungen als milderes Mittel seitens des Staates bei der Beurteilung der Unerlässlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit im Rahmen von § 53 III, I AufenthG bzw. Art. 14 ARB-Türkei (bei unionsrechtskonformer Auslegung) abverlangt werden können“,
„5. ob aus einem Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Resozialisierung von Gefangenen aus Artt. 2 I, 1 I GG bzw. im Lichte dessen (bei verfassungskonformer Auslegung) ein Verbot für eine aus Anlass dieser verbüßten Strafe erfolgenden Ausweisung nach §§ 53 III, I AufenthG herzuleiten ist“ und
„6. wie dies im Rahmen der Abwägung nach §§ 53 III, I AufenthG bei möglicherweise fehlender Tateinsicht bzw. Willen zur Tataufarbeitung berücksichtigungsfähig ist.“
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird durch diese Fragen nicht dargelegt.
In Bezug auf Frage Nr. 6 sowie hinsichtlich des mit dem Wort „wie“ eingeleiteten Teils der Fragen Nr. 1 bis 4 fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Konkretisierung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen. Die Konkretisierung erfordert regelmäßig, dass die Rechtsfrage mit Ja oder mit Nein beantwortet werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 38, vom 13.12.2023 - 12 S 3623/21 - juris Rn. 41 und vom 02.03.2022 - 12 S 2362/20 - juris Rn. 26; BFH, Beschluss vom 12.06.2017 - III B 157/16 - juris Rn. 11; Nasall, Nichtzulassungsbeschwerde und Revision, 2018, Rn. 614). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsprechungsorgan nicht dazu berufen, abstrakte Rechtsfragen (weithin) losgelöst von der konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und zu klären (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.01.2025 - 11 S 1037/23 - juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2024 - OVG 3a N 11/23 - juris Rn. 17). Unabhängig davon sind alle Fragen in der formulierten Allgemeinheit einer vom Einzelfall losgelösten Klärung nicht zugänglich und entziehen sich mit Blick auf die Vielzahl möglicher einzelfallbezogener Besonderheiten einer Beantwortung in verallgemeinerungsfähiger Form.
Ferner fehlt es auch - hinsichtlich aller Fragen - an einer hinreichend substantiierten Darlegung dazu, weshalb die aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen also umstritten ist.
Im Einzelnen gilt darüber hinaus:
Die unter Nr. 2 aufgeworfene Frage baut ungeachtet der Interpretationsbedürftigkeit der Formulierung der „einfachen und fragwürdigen Verstöße (…)“ auf Voraussetzungen auf, die das Verwaltungsgericht zutreffender Weise so nicht festgestellt hat. Jedenfalls eine der insgesamt acht verhängten Disziplinarmaßnahmen bezieht sich auf ein Verhalten der Kläger, das nicht lediglich als „einfacher Verstoß, der außerhalb der Einrichtung allgemein zulässig wäre“, zu qualifizieren sein dürfte. Aufgrund dieser Handlung, welche die Klägerin im Laufe einer Auseinandersetzung mit einer Mitgefangenen am 19.11.2023 begangen hat, ist ein - gegenwärtig ausgesetztes - Strafverfahren vor dem Amtsgericht Schwäbisch Gmünd anhängig (Aktenzeichen 3 Ds 27 Js 3252/24). Tatvorwurf ist eine gefährliche Körperverletzung, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung. Der Klägerin wird dabei unter anderem zur Last gelegt, einer Mitgefangenen mit einem spitzen Gegenstand - vermutlich einer Gabel - in den Handrücken gestochen zu haben. Außerdem wirft man ihr vor, eine Kanne frisch aufgebrühten heißen Wassers über die rechte Hand sowie die rechte Seite des Rückens der Mitgefangenen geschüttet und außerdem die Absicht gehabt zu haben, sie mit einem Wischmopp zu schlagen und zu verletzen. Umstände, die geeignet wären, diesen Vorwürfen die Grundlage zu entziehen, hat die Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Das der Klägerin zur Last gelegte Fehlverhalten ist aber ersichtlich weder als „einfach“ einzustufen noch außerhalb einer Einrichtung „allgemein zulässig“. Hinsichtlich der übrigen sieben Disziplinarmaßnahmen - wegen der Verzögerung des Einschlusses, des Fütterns von Tauben und des Waschens von Wäsche im Haftraum - hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es entscheidungserheblich auf die hypothetische Betrachtung ankäme, ob die Verstöße außerhalb einer Einrichtung allgemein zulässig wären. Denn ungeachtet ihrer Schwere im konkreten Einzelfall erlauben die geahndeten Verstöße gegen die Anstaltsordnung jeweils Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur der Klägerin, die Regeln der Gemeinschaft missachtet, um ihre persönlichen Interessen durchsetzen zu können.
Bezüglich Frage Nr. 3 hat die Klägerin gleichfalls die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Zwar geht sie inzident zutreffend davon aus, dass die Tataufarbeitung bzw. die Tateinsicht als ein Faktor in die die Wiederholungsgefahr betreffende Prognoseentscheidung einzustellen ist. Aus welchen Gründen die Tat nicht aufgearbeitet wurde, spielt dagegen im Bereich des Gefahrenabwehrrechts grundsätzlich keine entscheidende Rolle. Die aufenthaltsrechtliche Prognose, ob von dem Ausländer eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, bestimmt sich weder nach strafrechtlichen Gesichtspunkten noch generell nach Aspekten der Vorwerfbarkeit oder Schuld. Maßgeblich ist allein, ob eine relevante Wiederholungsgefahr angenommen werden kann, was umso eher der Fall ist, je weniger die Anlasstat - aus welchen Gründen auch immer - aufgearbeitet wurde.
Auch hinsichtlich der unter Nr. 4 formulierten Frage zeigt die Klägerin nicht auf, inwieweit dieser für den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen könnte. § 53 Abs. 1 AufenthG verpflichtet die zuständige Ausländerbehörde, die Ausweisung eines Ausländers zu verfügen, sobald die gesetzlichen Ausweisungsvoraussetzungen vorliegen und einer solchen Maßnahme höherrangiges Recht nicht entgegensteht. Der Staat ist dagegen nicht verpflichtet, - im Übrigen möglicherweise weniger wirksame - Schutzvorkehrungen zu treffen, welche die betroffene Person vor ihrer eigenen Straffälligkeit bewahren.
Vor diesem Hintergrund fehlt es auch bezüglich Frage Nr. 5 an der Darlegung, inwieweit diese entscheidungserheblich ist. Ungeachtet dessen, dass das Verwaltungsgericht gerade keinen Verstoß gegen das „Grundrecht auf Resozialisierung von Gefangenen“ festgestellt hat, kommt es bei der streitgegenständlichen Ausweisung maßgeblich darauf an, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Eine Parallele zum Strafrecht ist - wie bereits dargelegt - nicht zu ziehen.
4. Es besteht auch kein Anlass, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das „Beruhen“ der Entscheidung hierauf sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO „darzulegen“. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. - juris Rn. 9, vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20 und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris Rn. 3). Dabei ist die lediglich fehlerhafte Anwendung eines vom Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1995 - 9 B 18.95 - NVwZ-RR 1997, 101), ebenso wenig das Übersehen einer Rechtsfrage oder eines Rechtssatzes (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 25). Die nach Auffassung des Antragstellers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - Rn. 6 und vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 16).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin trägt vor, das angegriffene Urteil weiche im Ergebnis in entscheidungserheblicher Weise von den im angegriffenen Urteil zitierten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 15.01.2023 - 1 C 10.12 - und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -) ab. Hiermit werden indes schon keine abstrakten, divergierenden Rechtssätze herausgearbeitet. Mit der geltend gemachten fehlerhaften Anwendung der zutreffend zugrunde gelegten höchstrichterlichen Grundsätze wird eine Divergenz indes nicht dargelegt.
5. Auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.
Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Es sind auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen. Der Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der gerügte Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.05.2017 - 1 S 204/16 - juris Rn. 14; vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 218; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2025, § 124 Rn. 85).
Das Bestehen eines Verfahrensmangels kann im Rechtsmittelzulassungsverfahren zudem nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte es im vorangegangenen Rechtszug nicht versäumt hat, unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel auf die Behebung des Verfahrensmangels hinzuwirken (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19.09.2023 - 9 B 14.23 - juris Rn. 11 ff. und vom 08.04.2021 - 9 B 30.20 - juris Rn. 25 sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.02.2022 - A 11 S 1180/20 - juris Rn. 41).
Die Klägerin trägt vor, ihr problematischer geistiger Gesundheitszustand sei an keiner Stelle des angegriffenen Urteils auch nur ansatzweise berücksichtigt worden. Es habe sich jedoch nach Aktenlage aufgedrängt, dass sie möglicherweise deshalb keine Tateinsicht habe entwickeln können. Ferner habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass ihr die Aufarbeitung der Tat durch die Justizvollzugsanstalt verwehrt worden sei.
Dieses Vorbringen dürfte als Rüge der Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu verstehen sein. Die Klägerin zeigt im Zulassungsverfahren aber nicht auf, dass das angegriffene Urteil auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24.07.2025 - 2 BvR 1379/23 - juris Rn. 14, vom 3.04.2025 - 2 BvR 937/24 - juris Rn. 15, vom 16.10.2024 - 2 BvR 1134/24 - juris Rn. 23, vom 18.07.2024 - 1 BvR 1314/23 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2025 - 1 B 35.24 - juris Rn. 4). Außerdem müssen die Prozessbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 04.03.2024 - 2 BvR 184/22 - juris Rn. 28 und vom 04.08.2023 - 2 BvR 54/19 - juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 - juris Rn. 14). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16.01.2024 - 2 BvR 1114/23 - juris Rn. 30, vom 09.02.2022 - 2 BvR 613/21 - juris Rn. 4 und vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 - juris Rn. 9). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24.07.2025 - 2 BvR 1379/23 - juris Rn. 14, vom 16.01.2024 - 2 BvR 1114/23 - juris Rn. 30 und vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 - juris Rn. 8 sowie Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43).
Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24.07.2025 - 2 BvR 1379/23 - juris Rn. 14, vom 23.04.2025 - 2 BvR 937/24 - juris Rn. 15 und vom 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22 - juris Rn. 25 sowie Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2025 - 1 B 35.24 - juris Rn. 4). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24.07.2025 - 2 BvR 1379/23 - juris Rn. 14, vom 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22 - juris Rn. 25 und vom 10.05.2023 - 2 BvR 370/22 - juris Rn. 22). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24.07.2025 - 2 BvR 1379/23 - juris Rn. 14, vom 23.04.2025 - 2 BvR 937/24 - juris Rn. 15 und vom 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22 - juris Rn. 25 sowie vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - juris Rn. 39 und vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 - juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2025 - 1 B 35.24 - juris Rn. 4). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschlüsse vom 23.04.2025 - 2 BvR 937/24 - juris Rn. 15, vom 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22 - juris Rn. 25, vom 04.08.2023 - 2 BvR 54/19 - juris Rn. 23 und vom 28.04.2023 - 2 BvR 924/21 - juris Rn. 33).
Gemessen hieran hat die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Auf die Frage, aus welchen Gründen die Klägerin die Tat nicht aufgearbeitet oder keine Tateinsicht entwickelt hat, kommt es - wie bereits dargelegt - nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin ihre Mitwirkung an einer psychiatrischen Begutachtung verweigert hat. Inwiefern trotz dieser Beweisvereitelung nunmehr eine Berücksichtigung der gerade verweigerten Befunderhebung hätte erfolgen sollen, erschließt sich nicht.
6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Zulassungsverfahren unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 - anregt, den Streitwert mit dem doppelten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen, weist der Senat darauf hin, dass er im Interesse der Rechtsanwendungseinheit mit Beschluss vom 19.07.2019 (11 S 1631/19 - juris Rn. 48) ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung zur Streitwertbemessung bei Streitigkeiten um Ausweisungen abgerückt ist. Seitdem richtet sich der Senat hier in ständiger Praxis an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Danach ist bei solchen Streitigkeiten nur vom einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen (vgl. aus jüngerer Zeit BVerwG, Beschluss vom 23.06.2025 - 1 B 10.25 - juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 -, vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - jeweils www.bverwg.de). Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob an dieser Praxis der Streitwertbemessung auch noch nach der Veröffentlichung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025) festzuhalten ist. Denn nach Auffassung des Senats kommt eine Anwendung dieses Katalogs allein für Verfahren in Betracht, die nach der Bekanntgabe des Katalogs - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 - juris Rn. 2). Im vorliegenden Fall erfolgt die Streitwertbemessung daher noch auf der Basis des Streitwertkatalogs 2013 und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Senats.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
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