EuGH Generalanwalt M. Szpunar Schlussanträge

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen – Verordnung (EG) Nr. 861/2007 – Einleitung des Verfahrens – Verpflichtung zum Ausfüllen des Klageformblatts A – Darlegung der Klagebegründung auf zusätzlichen Blättern, die dem Klageformblatt A beigefügt sind

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

Einführung

1

Das durch die Verordnung (EG) Nr. 861/2007(2) geregelte europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird dadurch eingeleitet, dass der Kläger ein ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt beim zuständigen Gericht einreicht. Dieses Formblatt enthält zahlreiche Felder, von denen eines für die „Gründe für [die] Klage“ (im Folgenden: Klagebegründung) vorgesehen ist. Da dieses Feld naturgemäß nur über begrenzten Platz verfügt, ergeben sich Zweifel, ob es zulässig ist, die entsprechenden Angaben nicht in diesem Feld selbst, sondern in einem dem Formblatt beigefügten Schriftsatz zu machen und sich in dem genannten Feld auf einen Verweis auf die Anlage zu beschränken. Ist das Klageformblatt dann ordnungsgemäß ausgefüllt? Und falls nicht: Hat das Gericht das Formblatt a limine zurückzuweisen und die Unzulässigkeit der Klage feststellen, oder hat es dem Kläger die Möglichkeit zu geben, das Formblatt zu vervollständigen? In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof über diese beiden Fragen zu entscheiden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

2

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausgangsverfahren geltenden Fassung bestimmt:

„Der Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er das in Anhang I vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem auf dem Postweg übersendet oder auf anderem Wege übermittelt, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässig ist, beispielsweise per Fax oder E-Mail. Das Klageformblatt muss eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung enthalten; gegebenenfalls können ihm als Beweismittel geeignete Unterlagen beigefügt werden.“

3

Abs. 4 dieses Artikels sieht hingegen vor:

„Sind die Angaben des Klägers nach Ansicht des Gerichts unzureichend oder nicht klar genug, oder ist das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und ist die Klage nicht offensichtlich unbegründet oder nicht offensichtlich unzulässig, so gibt das Gericht dem Kläger Gelegenheit, das Klageformblatt zu vervollständigen oder zu berichtigen oder ergänzende Angaben zu machen oder Unterlagen vorzulegen oder die Klage zurückzunehmen, und setzt hierfür eine Frist fest. Das Gericht verwendet dafür das in Anhang II vorgegebene Formblatt B.

Ist die Klage offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig oder versäumt es der Kläger, das Klageformblatt fristgerecht zu vervollständigen oder zu berichtigen, so wird die Klage zurück- bzw. abgewiesen. Das Gericht setzt den Kläger von der Zurück- bzw. Abweisung in Kenntnis und teilt ihm mit, ob ein Rechtsmittel gegen die Zurück- bzw. Abweisung zur Verfügung steht.“

4

Das Klageformblatt A in Anhang I der Verordnung Nr. 861/2007 (im Folgenden: Formblatt A) sieht in Nr. 8 vor:

Deutsches Recht

5

§ 253 der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) legt fest, welche Angaben eine Klageschrift, die in einem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung geführten Zivilverfahren eingereicht wird, enthalten muss. Eine davon ist die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs.

Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Ersatz-Pilot GmbH mit Sitz in Deutschland, verlangt von der in Irland ansässigen Beklagten des Ausgangsverfahrens, der Ryanair DAC, die Zahlung eines Betrags in Höhe von 80,52 Euro(3). Zu diesem Zweck reichte sie im Juni 2024 beim Amtsgericht Dresden (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, unter Verwendung des Formblatts A eine Klage im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ein.

7

In Nr. 8 des Formblatts A mit der Überschrift „Einzelheiten zur Klage“ machte die Ersatz-Pilot GmbH unter Nr. 8.1 nur folgende Angaben: „Siehe beiliegende Klagebegründung“. Sie fügte diesem Formblatt einen achtseitigen Schriftsatz mit dem Titel „Klagebegründung zu Formblatt A im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen“ bei. Der Inhalt des Schriftsatzes umfasst unter anderem: eine Begründung der Zuständigkeit des Gerichts, eine Darstellung des Sachverhalts, die Angabe von Beweismitteln, die das Vorliegen der jeweiligen Tatsachen belegen, eine Erörterung der Rechtsgrundlage der geltend gemachten Forderung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung sowie schließlich Angaben zum bisherigen Verlauf des Rechtsstreits(4).

8

Da das von der Klägerin im Ausgangsverfahren eingereichte Formblatt in Nr. 8.1 nicht die Klagebegründung enthält, sondern insoweit auf den beigefügten Schriftsatz verweist, stellt sich für das vorlegende Gericht die Frage, ob dieses Formblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und die Klage unzulässig ist. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eine Alternative zum nationalen Verfahren darstelle und dass eine „Vermengung“ beider Verfahren unzulässig sei. Zwar solle die Verwendung der durch die Verordnung Nr. 861/2007 eingeführten Formblätter den Verfahrensablauf vereinfachen, doch stehe dem entgegen, wenn ein Missbrauch dieses Verfahrens dadurch erfolge, dass unter Inanspruchnahme seiner Vorteile zugleich eine nach nationalen Rechtsvorschriften wie § 253 ZPO erstellte Klageschrift als Anlage eingereicht werde. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat das Formblatt selbst bestimmte Angaben zum Gegenstand und zum Grund des erhobenen Anspruchs zu beinhalten. Durch diese Angaben definiere die Partei den Streitgegenstand. Die pauschale Verweisung auf eine Anlage widerspreche der Absicht, durch Einführung von Formblättern den Rechtsstreit zu vereinfachen und zu beschleunigen.

9

Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt,

1. ob nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 861/2007 das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, wenn das Formblatt selber keine Begründung des Antrages beinhaltet, sondern der Kläger lediglich auf eine Anlage zur Begründung seiner Forderung verweist?

2. ob eine Klage, die lediglich zur Begründung auf eine Anlage verweist, als unzulässig abzuweisen ist?

10

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 7. Juli 2025 beim Gerichtshof eingegangen. Schriftliche Erklärungen wurden eingereicht von den Parteien des Ausgangsverfahrens, der österreichischen, der finnischen und der portugiesischen Regierung sowie der Europäischen Kommission. Der Gerichtshof hat beschlossen, ohne mündliche Verhandlung über die Rechtssache zu entscheiden.

Würdigung

11

Bevor auf die Vorlagefragen eingegangen wird, sind zwei Anmerkungen zu machen.

12

Erstens ist der Wortlaut des Vorabentscheidungsersuchens hinsichtlich des wesentlichen Gegenstands der Zweifel des vorlegenden Gerichts, die den Vorlagefragen zugrunde liegen, nicht eindeutig. Im Licht der im zweiten Teil des Ersuchens enthaltenen Begründung der Vorlagefragen fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Praxis, zusammen mit dem Formblatt A als dessen Anlage eine nach den Bestimmungen des nationalen Rechts erstellte Klageschrift einzureichen, mit der Verordnung Nr. 861/2007 vereinbar ist. Aus dem Wortlaut der Fragen und der Beschreibung des Ausgangsverfahrens im ersten Teil dieses Ersuchens geht jedoch nicht hervor, dass der Fall im Ausgangsverfahren ein Beispiel für eine solche Praxis darstellt. Das vorlegende Gericht legt nämlich nicht dar, dass der von der Ersatz-Pilot GmbH dem Formblatt A beigefügte Schriftsatz den Anforderungen entsprach, die im nationalen Zivilverfahren für eine Klageschrift vorgesehen sind, sondern vielmehr, dass er den Anforderungen an eine Klagebegründung entsprach. Auch die Prüfung der Akten des Ausgangsverfahrens spricht für eine solche Einstufung der Anlage. Darauf deuten sowohl ihr Titel als auch ihr Inhalt hin sowie die Tatsache, dass der Schriftsatz keinen gesonderten Abschnitt mit Klageanträgen enthält.

13

Ich bin der Ansicht, dass sich die beiden oben beschriebenen Sachverhalte (die Beifügung einer nach den Vorschriften des nationalen Rechts verfassten Klageschrift zum Formblatt A und die Beifügung eines Schriftsatzes mit der Klagebegründung zu diesem Formblatt) wesentlich voneinander unterscheiden und es keinen Grund gibt, sie gleich zu behandeln. Es ist nämlich eine Sache, wenn zwei Klageschriften parallel beim Gericht eingereicht werden, darunter eine mit dem Formblatt A und eine andere, die den Anforderungen der nationalen Zivilprozessordnung entspricht, und eine andere Sache, wenn das Formblatt A zusammen mit einem Schriftsatz eingereicht wird, der als Anlage zu Nr. 8.1 dient und dessen Inhalt den Anforderungen des nationalen Rechts an eine Klagebegründung entspricht(5). Da der erstgenannte Fall im Ausgangsverfahren nicht vorliegt, besteht kein Anlass, ihn in den vorliegenden Schlussanträgen zu erörtern.

14

Zweitens ist hervorzuheben, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen keine Zweifel dahin gehend äußert, ob die Angaben, aus denen sich der Inhalt des von der Ersatz-Pilot GmbH dem Formblatt A beigefügten Schriftsatzes zusammensetzt, Umstände umfassen, die eine Klagebegründung im Sinne von Nr. 8.1 des Formblatts A darstellen. Es ist daher davon auszugehen, dass es nicht prüft, ob es mit der Verordnung Nr. 861/2007 vereinbar ist, wenn im Formblatt als Klagebegründung etwa Angaben enthalten sind, die keinen solchen Charakter haben.

15

Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, in den vorliegenden Schlussanträgen zu prüfen, welche Konsequenzen die etwaige Nutzung des für die Klagebegründung vorgesehenen Feldes zur Darlegung von Angaben, die keinen solchen Charakter haben, nach sich ziehen würde; die Prüfung beschränkt sich somit auf die Frage der Zulässigkeit der Darlegung dieser Begründung außerhalb des dafür vorgesehenen Feldes des Formblatts A, und zwar in dem diesem Formblatt beigefügten Schriftsatz.

Zur ersten Vorlagefrage

16

Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Vorlagefrage im Wesentlichen klären möchte, ob Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 861/2007 in Verbindung mit Anhang I dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass das vom Kläger eingereichte Formblatt A nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, wenn die in Nr. 8.1 dieses Formblatts genannte Klagebegründung nicht in dem dafür vorgesehenen Feld des Formblatts, sondern auf zusätzlichen Blättern dargelegt wurde, auf die in diesem Feld lediglich verwiesen wurde.

17

Die Wendung „[F]ormblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt“ in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 861/2007 wurde in der Verordnung nicht definiert. Sie enthält auch keine ausdrückliche Bezugnahme auf das Recht der Mitgliedstaaten für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung. Um festzustellen, ob diese Wendung im Sinne des Unionsrechts den im vorangegangenen Punkt dieser Schlussanträge beschriebenen Sachverhalt umfasst, werde ich mich daher gemäß der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs etablierten Auslegungsmethode auf eine wörtliche, systematische und teleologische Auslegung stützen(6).

Wörtliche Auslegung

18

Die formalen Anforderungen, die eine Klage erfüllen muss, sind in Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Verordnung Nr. 861/2007 geregelt. Aus der ersten dieser Bestimmungen geht hervor, dass die Klage zur Einleitung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen auf dem Formblatt A einzureichen ist, das eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung enthält, und dass ihm gegebenenfalls als Beweismittel geeignete Unterlagen beigefügt werden können. Die zweite Bestimmung schreibt hingegen vor, dass das Klageformblatt sowie eine etwaige Beschreibung etwaiger Beweisunterlagen bei dem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats in der Sprache oder einer der Sprachen dieses Gerichts einzureichen sind.

19

Diese Bestimmungen legen somit nicht alle Anforderungen fest, denen die Klage entsprechen muss. Daraus geht jedoch eindeutig hervor, dass sie auf dem Formblatt A abzufassen ist. Der Umfang der Angaben, die die Klage enthalten muss, wird somit durch den Inhalt dieses Formblatts bestimmt.

20

Nr. 8 des Formblatts A mit der Überschrift „Einzelheiten zur Klage“ besteht, ebenso wie die anderen Nummern dieses Formulars, aus zwei getrennten Teilen: einer Anleitung und einem auszufüllenden Feld. Dessen erster, mit Nr. 8.1 bezeichnete Teil dient der Darlegung der Klagebegründung(7), der zweite, mit Nr. 8.2 bezeichnete Teil der Beschreibung der zur Begründung der Klage vorgelegten Beweismittel. Aus der über dem Feld platzierten Anleitung geht hervor, dass in dem Feld in Nr. 8.1 der Gegenstand der Klage und in dem Feld in Nr. 8.2 die einschlägigen Beweismittel zur Begründung der Klage kurz beschrieben werden müssen. Der letzte Satz der Anleitung zu Nr. 8 des Formblatts A lautet: „Falls der Platz nicht ausreicht, können Sie weitere Blätter hinzufügen.“

21

Der Wortlaut der zitierten Anleitung spricht dafür, dass die Verordnung Nr. 861/2007 keine absolute Verpflichtung aufstellt, die Klagebegründung nur in Nr. 8.1 des Formblatts A anzugeben.

22

Erstens spricht dafür der Inhalt der Anleitung zu Nr. 8 des Formblatts A. Nach ihrem letzten Satz sind, falls der Platz für die in den Nrn. 8.1 und 8.2 des Formblatts A genannten Angaben nicht ausreicht, weitere Blätter hinzuzufügen. Daraus folgt eindeutig, dass die Klagebegründung nicht in jedem Fall in dem dafür vorgesehenen Feld dieses Formblatts anzugeben ist.

23

Tatsächlich befindet sich diese letzte Anleitung zu Nr. 8 des Formblatts A unterhalb der Anleitung, die sich ausschließlich auf Nr. 8.2 bezieht, die für die Beschreibung der Beweismittel zur Begründung der Klage vorgesehen ist. Aus der Anordnung des Textes geht jedoch klar hervor, dass sich diese Anleitung auch auf Nr. 8.1 bezieht. Die Anleitungen zu den Nrn. 8.1 und 8.2 des Formblatts A finden sich nämlich jeweils in einem gesonderten Absatz. Anschließend enthält ein gesonderter dritter Absatz eine Anleitung in Bezug auf die Möglichkeit, zusätzliche Blätter hinzuzufügen. Die grafische Absonderung dieser Anleitung von den Anleitungen in den beiden vorangehenden Absätzen zu Nr. 8.1 und Nr. 8.2 deutet darauf hin, dass sie nicht ausschließlich eine dieser Nummern betrifft, sondern die gesamten Einzelheiten zur Klage im Sinne von Nr. 8 des Formblatts A, also sowohl Nr. 8.1, d. h. die Klagebegründung, als auch Nr. 8.2, d. h. die Beschreibung der Beweismittel.

24

Zweitens trifft es zu, dass in der Anleitung zu Nr. 8.1 angegeben wird: „[Sie] sollten … kurz(8) den Gegenstand Ihrer Klage beschreiben.“ Die Verwendung des Wortes „kurz“ bedeutet jedoch nicht, dass diese Ausführungen im Feld in Nr. 8.1 dieses Formblatts enthalten sein müssen. Dieses Wort drückt die Vorgabe der Prägnanz bei der Darstellung der Klagebegründung aus. Daraus ergibt sich keine Beschränkung hinsichtlich der Zeichenanzahl, die für die Darlegung der Klagebegründung verwendet werden darf.

25

Drittens ergibt sich eine zwingende Verpflichtung, die Klagebegründung in das Feld in Nr. 8.1 einzutragen, auch weder aus einer anderen Bestimmung der Verordnung Nr. 861/2007 noch aus dem Wortlaut des Formblatts A. Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass kein Widerspruch zwischen der Verpflichtung zur Einreichung der Klage auf dem Formblatt A und dem Recht besteht, der Klage Blätter mit Angaben hinzuzufügen, deren Eintragung in das entsprechende Feld aufgrund von Platzmangel nicht möglich ist. Denn da das Formblatt diese Möglichkeit vorsieht, sind die gemäß der Anleitung beigefügten Blätter als Teil des Formblatts zu betrachten(9).

26

Viertens ergibt sich eine Vorgabe dahin gehend, die Klagebegründung in das Feld des Formblatts A einzutragen, entgegen den Behauptungen von Ryanair keineswegs aus der in Nr. 3.3.1.1 des „Praktische[n] Leitfaden[s] für das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen“(10) enthaltenen Erläuterung, dass die der Forderung zugrunde liegenden Tatsachen „in Kasten 8 des Klageformblatts anzugebe[n]“ sind. Diese verweist zwar auf die für diese Angabe vorgesehene Stelle, legt jedoch kein Verbot fest, zusätzliche Blätter für ihre Darstellung zu verwenden. Sie kann nicht so ausgelegt werden, da, wie ich bereits dargelegt habe, der Wortlaut des Formblatts diese Möglichkeit ausdrücklich zulässt. Darüber hinaus hat dieser Leitfaden keinen normativen Charakter und kann bei der Auslegung der konkreten Bestimmungen der Verordnung Nr. 861/2007 und der in ihren Anhängen enthaltenen Formblätter lediglich eine unterstützende, nicht jedoch eine entscheidende Rolle spielen.

27

Fünftens hat der Gesetzgeber keine Beschränkungen hinsichtlich des Inhalts der Klagebegründung auferlegt, sondern die Wahl in dieser Hinsicht dem Kläger überlassen. Im Formblatt A wurde lediglich beispielhaft angegeben, dass die Begründung eine Beschreibung, was wann und wo passiert ist, beinhalten kann. Zwar gilt die Verordnung für geringfügige Forderungen, d. h. für Forderungen in Zivil- und Handelssachen, bei denen der Streitwert – ohne Berücksichtigung von Zinsen, Kosten und Auslagen – 5 000 Euro nicht überschreitet. Dass eine Forderung in diesem Sinne geringfügig ist, bedeutet jedoch nicht, dass ihr Sachverhalt unkompliziert und in wenigen Sätzen darstellbar ist. Fälle mit geringen Streitwerten können sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als komplexer erweisen als Fälle mit Streitwerten über 5 000 Euro und eine ausführlichere Begründung erfordern, um die Begründetheit der Forderung nachzuweisen.

28

Sechstens würde die Annahme, dass die Klagebegründung ausschließlich in dem Feld in Nr. 8.1 des Formblatts A angegeben werden kann, völlig außer Acht lassen, dass dieses Feld relativ klein ist und objektiv gesehen möglicherweise nicht ausreicht, um alle wesentlichen Umstände und Argumente vollständig darzulegen(11).

29

In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass es zutrifft, dass das Formblatt A in einer Online-Version ausgefüllt werden kann. Zwar bietet diese die technische Möglichkeit, einen längeren Text als in der Papierversion des Formblatts einzugeben, doch sieht auch sie eine Begrenzung der Zeichenanzahl vor(12). Darüber hinaus würde die Auffassung, dass die Darlegung der Klagebegründung in den durch die Größe des Feldes 8.1 des Formblatts A vorgegebenen Rahmen passen muss, zu einer Situation führen, in der der Umfang der zur Klagebegründung gemachten Angaben von der verwendeten Version des Formblatts abhängen würde. Dies ist nicht hinnehmbar, da der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit, eine Klage auf dem Formblatt A in Papierform einzureichen, nicht ausgeschlossen hat.

30

Siebtens wird die bisher gezogene Schlussfolgerung nicht durch den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 in Frage gestellt, der vorsieht, dass „[d]as [F]ormblatt … eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung enthalten [muss]; gegebenenfalls können ihm als Beweismittel geeignete Unterlagen beigefügt werden“. Der These von Ryanair, wonach der Wortlaut dieser Passage von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 impliziere, dass eine separate Anlage zum Formblatt nur für Beweismittel, nicht jedoch für die Klagebegründung zulässig sei, kann nicht zugestimmt werden.

31

Dieser These widerspricht vor allem der oben erörterte letzte Satz der Anleitung zu Nr. 8, aus dem die Möglichkeit hervorgeht, dem Formblatt A Blätter beizufügen, und der sich – wie ich erläutert habe – auch auf die in Nr. 8.1 genannten Angaben bezieht, also auf die Klagebegründung.

32

Darüber hinaus spricht gegen diese These, dass der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 einen anderen Begriff verwendet hat als in der letzten Anleitung zu Nr. 8 des Formblatts A. Er hat in dieser Vorschrift den Begriff „Unterlagen“(13) verwendet und nicht den in dieser Anleitung verwendeten Begriff „Blätter“(14). Die Analyse der Verwendung der Begriffe „Unterlagen“ und „Blätter“ im Wortlaut der Verordnung Nr. 861/2007 sowie in den Formblättern, die als Anhänge beigefügt sind (insbesondere im Formblatt A und im Formblatt C für die Klageerwiderung), spricht dafür, dass der Begriff „Unterlagen“ sowohl in der Verordnung Nr. 861/2007 als auch in den Formblättern A und C zur Bezeichnung von Beweismitteln verwendet wird. Dies wird durch den Wortlaut des zwölften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 861/2007 bestätigt, der die Möglichkeit vorsieht, zusammen mit dem Klageformblatt entsprechende Beweisunterlagen einzureichen, und gleichzeitig die Zulässigkeit der Einreichung „weiterer Beweisstücke“ „während des Verfahrens“ vorsieht. Daraus folgt, dass sich der Begriff „Unterlagen“ auf Beweise bezieht(15).

33

Daraus folgt, dass es in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 ausschließlich um die Einreichung zusätzlicher Unterlagen als Beweismittel geht und nicht um die Möglichkeit, dem Formblatt A zusätzliche Blätter beizufügen, falls darin nicht genügend Platz für die erforderlichen Angaben vorhanden ist. Somit regelt diese Bestimmung den letztgenannten Punkt nicht. Das Formblatt A selbst lässt dies zu, und zwar nicht nur in Nr. 8 in Bezug auf die Klagebegründung, einschließlich der Angabe des Gegenstands und der tatsächlichen Grundlage der Klage sowie der Beweismittel, sondern auch in den Nrn. 2, 3 und 7(16) hinsichtlich der Bezeichnung der Verfahrensparteien und der geltend gemachten Forderung.

34

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände bin ich der Ansicht, dass sich bereits aus der wörtlichen Auslegung der Verordnung Nr. 861/2007 ergibt, dass das Formblatt A nicht allein deshalb nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, weil die Klagebegründung auf zusätzlichen, dem Formblatt beigefügten Blättern dargelegt wurde, auf die in dem betreffenden Feld entsprechend verwiesen wurde. Aus der letzten Anleitung zu Nr. 8 des Formblatts A geht hervor, dass die einzige Voraussetzung für die Nutzung der Möglichkeit, die Klagebegründung auf zusätzlichen Blättern anzugeben, darin besteht, dass im dafür vorgesehenen Feld des Formblatts nicht genügend Platz vorhanden ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzung hängt somit ausschließlich von der Länge des Textes der Klagebegründung ab.

35

In diesem Zusammenhang stellen die österreichische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen die Frage, ob ein Teil der Klagebegründung zwingend in das Feld in Nr. 8.1 einzutragen ist, soweit dessen Größe dies zulässt, und erst der nicht mehr hineinpassende Rest des Textes auf den dem Klageformblatt hinzugefügten Blättern aufgeführt werden darf. Eine wörtliche Auslegung der Wendung „Falls der Platz nicht ausreicht“ lässt keine eindeutige Antwort auf diese Frage zu. Die in den verschiedenen Sprachfassungen verwendeten Formulierungen(17) geben nämlich keinen Aufschluss darüber, ob die Tatsache, dass der „Platz nicht ausreicht“, durch die Aufnahme eines Teils des Textes in das dafür vorgesehene Feld nachgewiesen werden muss oder ob es ausreicht, dass die Länge der Klagebegründung objektiv gesehen eine Aufnahme in das dafür vorgesehene Feld des Formblatts nicht zulässt(18).

Systematische Auslegung

36

Die Verordnung Nr. 861/2007 verlangt keinesfalls, dass die Prüfung einer Rechtssache im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ausschließlich auf der Grundlage der Angaben in den Feldern der Formblätter erfolgt. Im Gegenteil, an mehreren Stellen sieht sie ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass beide Verfahrensparteien Angaben außerhalb der Formblätter machen können.

37

Hier ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass der Kläger dem Klageformblatt zusätzliche Blätter beifügt, die nicht nur die Einzelheiten zur Klage (Klagebegründung und Beschreibung der Beweismittel zur Stützung der Forderung) enthalten, sondern auch die Bezeichnung der Verfahrensparteien und die geltend gemachte Forderung(19). Der Beklagte hingegen kann bei der Einreichung seiner Klageerwiderung ganz auf die Verwendung des Formblatts verzichten(20). Darüber hinaus machen die Parteien auf Anordnung des Gerichts zusätzliche Angaben außerhalb der Formblätter, also auf separaten Blättern(21).

38

Dies bedeutet, dass es im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nicht ungewöhnlich ist, dass das Gericht oder die Parteien sich mit Angaben vertraut zu machen haben, die nicht in Formblättern enthalten sind, und dass der Unionsgesetzgeber die Prüfung der Klage durch das Gericht nicht auf die im Formblatt enthaltenen Angaben beschränkt hat.

39

Dieses Merkmal unterscheidet die Verordnung Nr. 861/2007 von der Verordnung Nr. 1896/2006(22), die dem Antragsteller ebenfalls die Verpflichtung auferlegt, den Antrag auf einem Formblatt einzureichen. In den Erwägungsgründen der letztgenannten Verordnung wird dabei betont, dass das Gericht den Antrag, einschließlich der Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und der Bezeichnung der Beweise, auf der Grundlage der im Antragsformular enthaltenen Angaben prüfen sollte(23). Eine solche Formulierung fehlt hingegen in der Verordnung Nr. 861/2007, was die fehlende Absicht des Unionsgesetzgebers bestätigt, im Fall dieser Verordnung eine solche Beschränkung festzulegen.

40

Die Beschränkung der Prüfung des Antrags auf die im Formblatt enthaltenen Angaben ist im Fall des Antragsformblatts, das der Verordnung Nr. 1896/2006 als Anhang beigefügt ist, wiederum dadurch begründet, dass – im Gegensatz zum Klageformblatt der Verordnung Nr. 861/2007 – dort überhaupt keine Möglichkeit zur Beifügung zusätzlicher Blätter vorgesehen ist, sondern angegeben wird, dass Angaben, die nicht in die dafür vorgesehenen Felder des Formblatts passen, oder sonstige für das Gericht nützliche Informationen in Feld Nr. 11 mit der Überschrift „Zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben (falls erforderlich)“(24) einzutragen sind.

41

Das der Verordnung Nr. 861/2007 beigefügte Klageformblatt enthält kein solches zusätzliches Feld für Erklärungen und Angaben, für die in den anderen Feldern des Formblatts kein Platz vorhanden ist. Stattdessen wurde dem Kläger in ausdrücklich genannten Fällen die Möglichkeit eingeräumt, zusätzliche Blätter hinzuzufügen, die ebenso geprüft werden wie die Angaben in den Feldern des Klageformblatts(25).

42

Wie ich oben bereits ausgeführt habe, bin ich der Ansicht, dass zusätzliche Blätter, die sich auf bestimmte Nummern des Formblatts beziehen und gemäß den Anleitungen, die ihre Verwendung gestatten, eingereicht werden, als Teil des Formblatts zu betrachten sind(26). Ihre Verwendung gemäß den Anleitungen steht daher nicht im Widerspruch zur Verpflichtung zur Verwendung der Formblätter.

43

In diesem Zusammenhang wird es daher durch nichts verwehrt, dass die Klagebegründung, die in der Klage zur Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen enthalten ist, auf zusätzlichen Blättern, die der Klage beigefügt werden, dargelegt wird, falls im Formblatt A kein Platz vorhanden ist.

Teleologische Auslegung

44

Wie der Gerichtshof festgestellt hat, bringen die Erwägungsgründe 7 und 8 sowie Art. 1 der Verordnung Nr. 861/2007 deren dreifaches Ziel zum Ausdruck, nämlich Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen mit geringem Streitwert einfacher, schneller und mit geringeren Kosten beizulegen(27).

45

Die Einleitung eines Verfahrens unter Verwendung eines Standardklageformblatts dient zweifellos der Verwirklichung dieses dreifachen Ziels.

46

Die Standardisierung der Klage durch die Verwendung eines übersichtlichen Formblatts, das Anleitungen zum Ausfüllen enthält, erleichtert die Einleitung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen. Indem der Kläger diese Anleitungen befolgt und gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten bereitgestellte unentgeltliche praktische Hilfe beim Ausfüllen dieses Formblatts(28) in Anspruch nimmt, kann er die Klage erstellen und beim zuständigen Gericht(29) einreichen, ohne auf die rechtliche Unterstützung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Rechtsbeistands zurückgreifen zu müssen(30). Dadurch entfallen die Kosten für professionelle Rechtsberatung.

47

Gleichzeitig minimiert die Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts das Risiko von inhaltlichen und formalen Fehlern in der Klage, deren Auftreten zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führt, da dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden muss, die Klage zu ergänzen oder zu berichtigen.

48

Auch die Zeit, die das Gericht für die Prüfung der Klage benötigt, verkürzt sich aufgrund ihrer standardisierten Form. Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gilt für grenzüberschreitende Verfahren, was bedeutet, dass das Gericht in vielen Fällen eine Klage prüfen wird, die in einem anderen Mitgliedstaat von Personen verfasst wurde, die in einer anderen Rechtstradition aufgewachsen sind und an die nationale Praxis der Abfassung von Schriftsätzen gewöhnt sind. Die Darstellung der Bestandteile der Klage auf einem Standardformblatt erleichtert es dem Gericht in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers, den Inhalt des Antrags richtig zu erfassen.

49

Die in Nr. 44 dieser Schlussanträge genannten Ziele werden durch die Darlegung der Klagebegründung auf zusätzlichen Blättern nicht beeinträchtigt.

50

Kommt der Kläger beim Ausfüllen des Formblatts A zu der Einschätzung, dass der für die Klagebegründung vorgesehene Platz nicht ausreicht, um alle wesentlichen Umstände und Argumente darzulegen, so kann er gemäß der Anleitung im dritten Absatz von Nr. 8 des Formblatts A(31) entweder die gesamte Begründung oder den Teil davon, der nicht in das Feld des Formblatts passt, auf zusätzlichen Blättern anführen. Dies ist für ihn weder mit Schwierigkeiten noch mit erhöhten Verfahrenskosten verbunden.

51

Ein erhebliches Erschwernis für den Kläger könnte hingegen die Einhaltung der Vorgabe darstellen, die gesamte Argumentation innerhalb des Feldes des Formblatts A unterzubringen. Er müsste entscheiden, welche Umstände er weglassen und welche er vortragen soll. Für einen selbständig handelnden Kläger(32) könnte dies unmöglich oder schwer umsetzbar sein und ihn folglich dazu veranlassen, entgeltliche Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen, was die Kosten der Geltendmachung des Anspruchs erhöht.

52

Darüber hinaus könnte das Weglassen bestimmter Sachverhalte aus der Klagebegründung – nur damit der Text in das Feld des Formblatts A passt – in manchen Fällen zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer führen. Dies könnte nämlich zu Unklarheiten hinsichtlich der so ausgewählten Angaben führen und es erforderlich machen, dass sich das Gericht an den Kläger wendet – sei es in der Phase vor der Zustellung einer Kopie der Klage an den Beklagten oder später, nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Beklagten in seiner Klageerwiderung –, um um zusätzliche Angaben(33) zu bitten, die der Kläger ohne Beschränkungen hinsichtlich der Länge der Klagebegründung bereits in der Klage aufgeführt hätte.

53

Darüber hinaus könnte bei bestimmten Forderungen die Notwendigkeit, die Klagebegründung so zu formulieren, dass ihr Text in das Feld in Nr. 8.1 des Formblatts A passt, den Kläger daran hindern, alle für die Beurteilung der Begründetheit der Forderung wesentlichen Umstände und Argumente darzulegen(34).

54

Eine teleologische Auslegung spricht dabei nicht dafür, dass auf den zusätzlichen Blättern nur der Teil der Klagebegründung aufgeführt werden darf, der nicht in das Feld in Nr. 8.1 des Formblatts passt. Die Beschränkung auf einen kurzen Verweis auf die Anlage(35) im Formularfeld und die Darstellung der gesamten Klagebegründung in der Anlage scheint eine Lösung zu sein, die der Verwirklichung der Ziele der Verordnung Nr. 861/2007 besser dient. Im Vergleich zur Aufteilung des Textes in zwei Teile ist ein solcher einfacher Verweis auf eine Anlage, die die gesamte Klagebegründung enthält, nicht nur für den Kläger einfacher durchzuführen, sondern fördert auch das korrekte Verständnis seines Standpunkts und seiner Argumentation durch den Beklagten und das Gericht. Im Fall einer vollständig auf zusätzlichen Blättern enthaltenen Begründung erhöhen sich die Verfahrenskosten zudem nicht im Vergleich zu einer Situation, in der der Anfang der Begründung im Feld des Formblatts stünde und erst die Fortsetzung auf zusätzlichen Blättern. Es gibt aber auch keinen Grund anzunehmen, dass die letztgenannte Lösung unzulässig ist.

55

Die Möglichkeit, die Klagebegründung auf zusätzlichen Blättern darzulegen, trägt somit zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sowie zur Senkung seiner Kosten bei und erleichtert damit den Zugang zur Justiz(36). Sie dient somit der Verwirklichung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf(37). In diesem Zusammenhang stellt diese Möglichkeit sicher, dass der Kläger Zugang zu einem Verfahren hat, das eine einfache, rasche und kostengünstigere Bearbeitung einer Rechtssache über eine geringfügige grenzüberschreitende zivil- oder handelsrechtliche Forderung(38) bis zu 5 000 Euro gewährleistet, ohne ihm – durch eine Einschränkung der Möglichkeit, Argumente zur Stützung der Begründetheit dieser Forderung(39) vorzubringen – das Recht auf ein faires Verfahren zu entziehen.

56

Dabei gewährleistet diese Möglichkeit die gleiche Verfahrensstellung beider Verfahrensparteien. Aus der Verordnung Nr. 861/2007 ergeben sich nämlich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Form, Inhalt und Umfang der Klageerwiderung. Die Verwendung von Teil II des Antwortformblatts C durch den Beklagten ist nämlich nicht zwingend vorgeschrieben; er kann auf andere geeignete Weise antworten(40).

57

Darüber hinaus beseitigt diese Möglichkeit eine mögliche abschreckende Wirkung hinsichtlich der Inanspruchnahme des in der Verordnung Nr. 861/2007 vorgesehenen Verfahrens, die entstehen könnte, wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger die Begründung vollständig in das Feld des Formblatts eintragen muss, und er aufgrund des begrenzten Platzes in diesem Feld nicht alle seiner Ansicht nach zur Begründung seiner Forderung erforderlichen Umstände darlegen könnte. Eine Situation, in der Kläger allein aus diesem Grund geneigt wären, auf das durch diese Verordnung geregelte Verfahren zugunsten von Verfahren nach nationalem Recht zu verzichten, würde die Wirksamkeit der Verordnung untergraben und zweifellos deren Ziele beeinträchtigen.

58

Gleichzeitig beeinträchtigt diese Möglichkeit in keiner Weise die Interessen des Beklagten. Die Kenntnisnahme von der Klagebegründung, die alle wesentlichen Umstände und Argumente umfasst, auf die sich der Kläger zur Stützung seiner Forderung beruft, sollte es dem Beklagten sogar erleichtern, den Standpunkt der Gegenseite zu verstehen und seine Verteidigung vorzubereiten. Die Tatsache, dass die Klagebegründung auf einem oder mehreren separaten Blättern enthalten ist, sollte für den Beklagten keine Erschwernis darstellen.

59

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände bin ich der Ansicht, dass die Ziele der Verordnung Nr. 861/2007 dafür sprechen, die Beifügung der Klagebegründung auf zusätzlichen Blättern, sowohl teilweise als auch – erst recht – vollständig, zuzulassen, falls im Feld in Nr. 8.1 des Formblatts nicht genügend Platz vorhanden ist.

Schlussfolgerung

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Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 861/2007 in Verbindung mit Anhang I dieser Verordnung so auszulegen ist, dass das Formblatt A nicht fehlerhaft ausgefüllt ist, wenn bei Platzmangel die in Nr. 8.1 dieses Formblatts genannte Klagebegründung nicht in dem dafür vorgesehenen Feld dieses Formblatts, sondern auf zusätzlichen Blättern dargelegt wurde, auf die in diesem Feld lediglich verwiesen wurde.

Zur zweiten Vorlagefrage

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Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 861/2007 dahin auszulegen ist, dass die Einreichung einer Klage auf dem Formblatt A, das im entsprechenden Feld keine Klagebegründung, sondern lediglich einen Verweis auf dem Formblatt beigefügte Blätter mit dieser Begründung enthält, zur Unzulässigkeit der Klage und folglich zu deren Abweisung führt.

62

Zwar weist das vorlegende Gericht bei der Stellung seiner beiden Vorlagefragen nicht darauf hin, dass die Entscheidung über die zweite Frage durch den Gerichtshof nur im Fall einer bejahenden Antwort auf die erste Frage erfolgen sollte, d. h., falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass die Erstellung und Einreichung der Klagebegründung auf separaten Blättern, wobei im entsprechenden Feld des Formblatts A lediglich auf diese verwiesen wird, eine nicht ordnungsgemäße Ausfüllung dieses Formblatts darstellt, doch sind diese Fragen in Wirklichkeit dennoch auf diese Weise miteinander verknüpft. Eine verneinende Antwort auf die erste Frage macht nämlich die zweite Frage gegenstandslos.

63

Die nachstehenden Ausführungen mache ich daher ausschließlich für den Fall, dass der Gerichtshof anders als von mir vorgeschlagen zu der Auffassung gelangt, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren das Formblatt A nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist.

64

Gemäß Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 861/2006 ist die Klage zurück- bzw. abzuweisen, wenn die Klage offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig ist oder der Kläger es versäumt, das Klageformblatt fristgerecht zu vervollständigen oder zu berichtigen.

65

Ist die Klage offensichtlich unbegründet oder unzulässig, erfolgt die Zurückweisung bzw. Abweisung zwingend in dem Sinne, dass sie a limine erfolgt, ohne dass das Gericht zuvor irgendwelche Maßnahmen ergreifen muss, einschließlich der Überprüfung, ob das Klageformblatt ordnungsgemäß ausgefüllt wurde(41).

66

Fehlen hingegen Angaben im Klageformblatt oder sind diese fehlerhaft, so ist ein Gericht verpflichtet, ein Berichtigungsverfahren durchzuführen, d. h., dem Kläger die Möglichkeit zu geben, die Klage innerhalb einer festgesetzten Frist entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen, falls die Angaben des Klägers unzureichend oder nicht klar genug sind oder das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde. In diesen Fällen richtet das Gericht an den Kläger eine Aufforderung auf dem Formblatt B (mit dem Titel „Aufforderung des Gerichts zur Vervollständigung und/oder Berichtigung des Klageformblatts“), in der es ihn darüber informiert, dass die in der Klage gemachten Angaben unzureichend oder nicht klar genug sind oder dass das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, und angibt, welche konkreten Teile des Klageformblatts innerhalb welcher Frist ergänzt oder berichtigt werden müssen(42).

67

Der Unionsgesetzgeber unterscheidet somit zwischen der offensichtlichen Unbegründetheit und Unzulässigkeit einer Klage einerseits und der nicht ordnungsgemäßen Ausfüllung des Klageformblatts andererseits. Gleichzeitig legt die Verordnung Nr. 861/2007 nicht fest, in welchen Fällen eine Klage offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist, sondern überlässt die Auslegung dieser Begriffe dem nationalen Recht(43). Da es sich jedoch um Begriffe handelt, die sich vom Begriff der nicht ordnungsgemäßen Ausfüllung des Klageformblatts unterscheiden, bedeutet dies, dass sie mit ihrem jeweiligen Anwendungsbereich nicht den des letztgenannten Begriffs umfassen, der sich auf die Nichteinhaltung der in der Verordnung Nr. 861/2007 festgelegten formalen Anforderungen durch den Kläger bezieht. Andernfalls wäre das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zur Ergänzung oder Berichtigung des Klageformblatts gegenstandslos.

68

Das Fehlen der gemäß dem Inhalt des Formblatts A erforderlichen Angaben stellt einen Verstoß gegen die in der Verordnung Nr. 861/2007 festgelegten formalen Anforderungen dar. Daher sollte die Feststellung, dass die Klagebegründung vollständig in dem dafür vorgesehenen Feld des Formblatts oder zumindest in dem Umfang, den die Größe dieses Feldes zulässt, anzugeben ist, gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 861/2007 dazu führen, dass der Kläger aufgefordert wird, das Klageformblatt in diesem Umfang innerhalb einer entsprechend festgesetzten Frist zu vervollständigen. Erst der erfolglose Ablauf dieser Frist könnte zur Zurück- bzw. Abweisung der Klage führen.

69

Ein solcher Ansatz fördert zudem die Verwirklichung der Ziele der Verordnung Nr. 861/2007, nämlich die Vereinfachung und Beschleunigung von Streitverfahren über geringfügige Forderungen in grenzüberschreitenden Angelegenheiten sowie die Senkung der damit verbundenen Kosten(44). Ein Verfahren, das durch ein hinsichtlich der Begründung nicht ordnungsgemäß ausgefülltes Klageformblatt eingeleitet wurde, hat bereits einen Zeit- und Ressourcenaufwand sowohl seitens des Klägers als auch seitens des Gerichts verursacht. Würde dem Kläger in dieser Situation nicht die Möglichkeit eingeräumt, das Klageformblatt zu vervollständigen oder zu berichtigen, würde dies einen übermäßigen prozessualen Formalismus darstellen, der in vielen Fällen zur Einleitung eines neuen, weiteren Verfahrens in derselben Sache führen würde, sei es erneut nach dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren oder nach dem durch nationale Vorschriften geregelten Verfahren(45).

70

In Anbetracht dessen schlage ich für den Fall, dass im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorlagefrage festgestellt wird, dass das Klageformblatt nicht ordnungsgemäß ausgefüllt ist, wenn die Klagebegründung nicht in dem dafür vorgesehenen Feld des Formblatts, sondern auf zusätzlichen Blättern enthalten ist, auf die in diesem Feld lediglich verwiesen wurde, vor, dass der Gerichtshof auf die zweite Vorlagefrage antwortet, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 861/2007 dahin auszulegen ist, dass im Fall der Einreichung einer Klage auf einem Formblatt, das im entsprechenden Feld keine Klagebegründung enthält, die Klage erst abgewiesen werden darf, nachdem der Kläger zuvor aufgefordert wurde, das Klageformblatt in dieser Hinsicht innerhalb einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen, sofern der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

Ergebnis

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In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, dass der Gerichtshof auf die erste Frage des Amtsgerichts Dresden (Deutschland) wie folgt antwortet:

Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in Verbindung mit Anhang I dieser Verordnung

ist dahin auszulegen, dass

das in Anhang I dieser Verordnung enthaltene Klageformblatt A nicht fehlerhaft ausgefüllt ist, wenn bei Platzmangel die in Nr. 8.1 dieses Formblatts genannte Klagebegründung nicht in dem dafür vorgesehenen Feld dieses Formblatts, sondern auf zusätzlichen Blättern dargelegt wurde, auf die in diesem Feld lediglich verwiesen wurde.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

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vom 17. September 2026(1)

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