AG Köln · Nordrhein-Westfalen Abteilung 204 Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Wohnungsmietzahlungen und Wohngeldrückstände bei Sondereigentum KI-Titel

Wohnungsmiete · Sondereigentum · Wohngeld · Zahlungsverpflichtung · Vorläufige Vollstreckbarkeit

Miet- und Kaufrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2024 zu

zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, betreffend die Wohnung N01 für die Monate November 2024 und Dezember 2024 jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats 414,70 € an die Klägerin zu zahlen und im Falle des Rückstandes ab dem Sechsten des jeweils rückständigen Monats mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte ist Eigentümerin von acht Sondereigentumseinheiten und damit Mitglied der Klägerin. Die Beklagte zahlte für die Einheiten kein oder nur anteilig Wohngeld. Insgesamt waren 9639 EUR nicht gezahlt worden. Die Klägerin reichte für jedes Objekt Zahlungsklage ein.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt,

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1.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Wohnung N01 € 1.816,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 1.658,80 € seit dem 25.04.2024 und von 157,70 € ab Klagezustellung zu zahlen;

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2.) die Beklagte zu verurteilen, für die Wohnung N01 beginnend mit dem Monat Mai 2024 bis Dezember 2024 jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag des betreffenden Monats 414,70 € an die Klägerin zu zahlen und im Falle des Rückstandes ab dem Sechsten des jeweils rückständigen Monats mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;

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3.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 145,05 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung als Nebenforderung zu zahlen;

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Mit Schriftsatz vom 05.06.2024 hat die Klage in Höhe von 1658,80 EUR und den Klageantrag zurückgenommen.

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Mit Schriftsatz vom 09.10.2024 hat die Rechtsstreits teilweise für erledigt erklärt.

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Die klagende Partei beantragt,

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wie im Tenor erkannt.

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Die beklagte Partei beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt sie,

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Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, die Beklagte von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.810,67 EUR gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. Z. N., M., freizustellen.

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Die Klägerin beantragt die Widerklage,

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abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin hätte keine separaten Klagen erheben dürfen. Es bestehe ein Missbrauchsverbot, dass besage, die Kosten der Prozessführung möglichst gering zu halten. Zwar könne es sein, dass aus dem Urteil, das in einem Sammelverfahren ergehe, in verschiedene Gegenstände vollstreckt werden müsse und dass es nicht gelänge, den insgesamt geschuldeten Betrag in einem Zug beizutreiben. Dann müssten die beigetriebenen Einzelbeträge den Hausgeldkonten zugeordnet werden. Das sei aber unter Anwendung von § 366 BGB problemlos möglich. Notfalls seien die beigetriebenen Beträge den Hausgeldkonten anteilig zuzuordnen (§ 366 Abs. 2 letzter HS BGB).

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Auch das Vorrecht, das Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genießen, ergebe keinen sachlichen Grund, die Hausgeldforderungen wegen verschiedener Wohnungseigentumsrechte getrennt geltend zu machen.

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Die Klägerin habe ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, war sie gemäß ihres Anerkenntnisse zu verurteilen.

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Die Widerklage ist unbegründet.

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Der Beklagten steht unter keinem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu. Es keine vertraglichen Ansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben.

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Die Klägerin hat mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Sachverhalten in mehreren Klageverfahren geltend gemacht. Dabei handelt es sich um prozessual zulässiges Verhalten. Die kann keine Schadensersatzansprüche auslösen. Außerdem sind sachliche Gründe gegeben. In der Zwangsvollstreckung ist für den Gläubiger einfacher, die Forderungen zu realisieren und auch den Vorrang des § 10 ZVG zu generieren.

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Das ist von der Beklagten hinzunehmen, da sie die Wohngelder für mehrere Wohneinheiten nicht gezahlt hat.

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Die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ist für die Klägerin nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut trifft die Schadensminderungspflicht den Schädiger und das ist eindeutig die Beklagte. Die Beklagte hätte durch rechtzeitige Zahlung der Forderungen die Klagen verhindern können. Der Einschaltung eines Anwalts und damit der Entstehung weiterer Kosten hätte es damit nicht bedurft, da die Forderungen unstreitig geblieben sind und allesamt anerkannt wurden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen basieren auf §§ 91, 269 Abs. 3,709 ZPO

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Die Beklagte haftet gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auch auf die Kosten der Klagerücknahme, da sie die Klage veranlasst hat.

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Der Streitwert wird auf 5134,10 EURO bis 09.10.2024 danach 986,40 EURO bis 17.10.2024: 6797,07 EURO (Klage plus Widerklage 5810,67 EURO) festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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