LAG Niedersachsen Urteil LS

Die Tätigkeiten einer Pflegedienstleitung, auch wenn es sich zum Teil um pflegerische handeln sollte, dienen …

Arbeitsrecht Berufung zurückgewiesen

Leitsatz

1. Die Tätigkeiten einer Pflegedienstleitung, auch wenn es sich zum Teil um pflegerische handeln sollte, dienen dem Arbeitsergebnis der Leitung des Pflegedienstes und bilden daher einen einheitlichen Arbeitsvorgang.

2. Die Anwendbarkeit der speziellen Tätigkeitsmerkmale für Leitende Beschäftigte in der Pflege erfordert keine bestimmte Organisationsstruktur. Daher kann eine solche Tätigkeit auch dann übertragen sein, wenn in einer Einrichtung nicht alle Leitungsebenen vorhanden sind, welche die Tarifvertragsparteien der regelmäßigen Organisationsstruktur nach Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA zugrunde legen.

3. Welche der von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag erwähnten Leitungsebenen in einem Betrieb vorhanden sind, ist vielmehr durch einen Vergleich der tatsächlichen Gegebenheiten mit der als regelmäßig unterstellten Organisationsstruktur zu ermitteln. Hierfür sind zum einen die organisatorische Verselbständigung der jeweiligen Einheit und zum anderen die Aufgaben, welche der diese Einheit leitenden Person übertragen worden sind, zu berücksichtigen.

4. Da eine andere Entgeltgruppe regelmäßig gegenüber der eingeklagten Entgeltgruppe ein aliud ist, bedarf eine gerichtliche Entscheidung hierüber eines gesonder ten Antrags: Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Etwas anderes mag nur gelten, wenn es sich um eine Zwischengruppe handelt, die denknotwendig in der höheren Entgeltgruppe enthalten ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 5. November 2025 - 3 Ca 280/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge noch um die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Zahlungsansprüche. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anträgen und der Würdigung, die jenes Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 453 bis 461 d.A. I. Instanz) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und, soweit sie den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin nicht verlangen könne, aus Entgeltgruppe P 15 Stufe 4 TVöD-P (recte: TVöD/VKA) vergütet zu werden. In dem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien sei dies nicht bereits entschieden worden. Der Vortrag der Klägerin beschränke sich auf allgemeine Merkmale und Aufgaben, beschreibe jedoch nicht im Einzelnen, welche Tätigkeiten konkret ausgeübt würden. Es sei nicht vorgetragen, inwieweit sich die Tätigkeit aus der Entgeltgruppe P 14 heraushebe, und auch nicht substantiiert dargestellt, dass sie zumindest der Entgeltgruppe P 14 entspreche. Es sei weder ersichtlich, dass die Klägerin mehrere Bereiche oder Stationen leite, noch dass sie eine der Entgeltgruppe P 15 entsprechende überregionale Leitungs- oder Gesamtverantwortung innehabe. Ihre Aufgabe sei die Pflegedienstleitung einer örtlichen Sozialstation. Daher bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob die Beklagte sich in Annahmeverzug befinde.

Gegen das ihr am 24. November 2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 3. Dezember 2025 Berufung eingelegt und sie am 10. Dezember 2025 begründet.

Die Berufung führt aus: Die Klägerin weise eine Führungsspanne von bis zu 42 Mitarbeitern auf, woraus allein sich bereits eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe P 14 ergebe. Ferner erfülle ihre Tätigkeit die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe P 15 durch Umfang und Bedeutung sowie durch große Selbständigkeit. Sie trage Verantwortung für ca. 220 Klienten; ihr sei - unstreitig - Prokura erteilt, von der sie auch Gebrauch mache. Sie habe die Funktion als Pflegedienst- und Betriebsleitung inne und treffe Personalentscheidungen wie z.B. Einstellungen; sie sei für die strategische Gesamtsteuerung verantwortlich und habe die generalistische Pflegeausbildung eingeführt. Sie habe Verträge mit externen Partnern abgeschlossen. Da die Beklagte rechtskräftig verurteilt sei, die Klägerin als Pflegedienstleiterin weiterzubeschäftigen, könne sie sich nicht darauf berufen, ihr andere Tätigkeiten zugewiesen zu haben. Sie befinde sich in Annahmeverzug, denn sie habe der Klägerin lediglich die "geordnete Wiedereingliederung in ein Team" angeboten, die Pflegedienstleitung jedoch anderweitig besetzt.

Die Klägerin beantragt zuletzt noch,

das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und

1.die Beklagte zu verurteilen, ihr ausstehende Gehaltsdifferenzen für die Monate Juli 2024 bis Mai 2025 in Höhe von insgesamt 13.584,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den monatlichen Teilbeträgen seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen;

2.die Beklagte zu verurteilt, ihr weitere Gehaltsdifferenzen für die Monate Juni 2025 bis Dezember 2025 in Höhe von insgesamt 5.002,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen;

3.hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe P 15 Stufe 4 TVöD-P zu vergüten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, das Urteil des Arbeitsgerichts vom 3. Juli 2024 - 3 Ca 23/23 - habe keine Aussage zur Eingruppierung getroffen und erst recht nicht rechtskräftig über sie entschieden. Auch sei die Klägerin zutreffend in der Entgeltgruppe P 10 Stufe 6 eingruppiert. Als Pflegedienstleitung vor Ort habe sie keine personal-, disziplinar-, budget- oder strategierelevanten Entscheidungsbefugnisse ausgeübt, sondern zentral vorgegebene Strukturen und Prozesse operativ umgesetzt. Die Führungsspanne habe sich auf 21,85 Vollzeitäquivalente beschränkt; die Kopfzahl der unterstellten Mitarbeiter sei unbeachtlich. Eine bloße mengenmäßige Zuständigkeit für Klienten ersetze keine tariflich relevante Leitungs- oder Steuerungsverantwortung. Die Erteilung der Prokura habe ausschließlich der formalen Anforderung eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit Bargeldabhebungen gedient; intern sei die Klägerin zu Zeichnungen als Prokuristin nicht befugt gewesen. Lediglich einen Arbeitsvertrag habe die Klägerin - pflichtwidrig - allein und mit dem Zusatz "ppa." unterzeichnet. Sämtliche Personalentscheidungen hätten ausschließlich der Geschäftsführung oblegen. Die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung beruhe auf der gesetzlichen Reform der Pflegeausbildung und sei zentral durch die Trägergesellschaft gesteuert worden; die Klägerin sei lediglich in die praktische Umsetzung eingebunden gewesen. Kooperationsverträge habe sie nicht schließen dürfen. Die von ihr geführten monatlichen Monitoringgespräche mit der Trägergesellschaft hätten ausschließlich der operativen Lageabfrage auf konkreter Ebene gedient; eine eigenständige Analyse, strategische Bewertung oder Entscheidungsbefugnis der Klägerin habe es nicht gegeben. Sämtliche betriebswirtschaftlichen Aufgaben seien zentral durch die Trägergesellschaft wahrgenommen worden. Die behauptete Budgetverantwortung habe sich auf eine Barkasse in Höhe von 200 Euro beschränkt. Annahmeverzug sei nicht eingetreten; ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Klägerin nicht zu.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos.

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist von dieser fristgemäß und formgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 2 ZPO) und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat nicht substantiiert Umstände dargelegt, aus denen sich die von ihr begehrte Eingruppierung ergibt.

1.

Die Parteien sind nicht beiderseits kraft Verbandszugehörigkeit an den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) gebunden. Dessen Eingruppierungsvorschriften finden jedoch nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, wobei die Tätigkeitsmerkmale im Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung - für Beschäftigte in Gesundheitsberufen - Leitende Beschäftigte in der Pflege - maßgebend sein sollen. Diese lauten, soweit im Streitfall von Belang:

2. Leitende Beschäftigte in der PflegeVorbemerkungen1. Die Tarifvertragsparteien legen dem Aufbau der Tätigkeitsmerkmale für Leitungskräfte in der Pflege folgende regelmäßige Organisationsstruktur zu Grunde:a) Die Gruppen- bzw. Teamleitung stellt die unterste Leitungsebene dar. Einer Gruppenbzw. einer Teamleitung sind in der Regel nicht mehr als neun Beschäftigte unterstellt.b) Die Station ist die kleinste organisatorische Einheit. Einer Stationsleitung sind in der Regel nicht mehr als zwölf Beschäftigte unterstellt.c) Ein Bereich bzw. eine Abteilung umfasst in der Regel mehrere Stationen. Einer Bereichs- bzw. Abteilungsleitung sind in der Regel nicht mehr als 48 Beschäftigte unterstellt.Die Beschäftigten müssen fachlich unterstellt sein.2. Soweit für vergleichbare organisatorische Einheiten von den vorstehenden Bezeichnungen abweichende Bezeichnungen verwandt werden, ist dies unbeachtlich.Entgeltgruppe P 9Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern.Entgeltgruppe P 101. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter. 2.2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Gruppenleiterinnen oder Gruppenleitern bzw. von Teamleiterinnen oder Teamleitern der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1.Entgeltgruppe P 111. Beschäftigte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter oder als Teamleiterinnen oder Teamleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen oder Teams.2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern.Entgeltgruppe P 121. Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter.2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Stationsleiterinnen oder Stationsleitern der Entgeltgruppe P 13 oder von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern oder Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern.Entgeltgruppe P 13Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Stationen.Entgeltgruppe P 141. Beschäftigte als Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter oder als Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter.2. Beschäftigte als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der Entgeltgruppe P 15.Entgeltgruppe P 15Beschäftigte als Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter oder als Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes sowie durch große Selbständigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 14 heraushebt oder von großen Bereichen bzw. Abteilungen.

2.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Differenzvergütung besteht nicht. Sie hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihre Tätigkeit eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe P 15 oder zumindest in der Entgeltgruppe P 14 rechtfertigt. Daher kann es das Berufungsgericht dahingestellt bleiben lassen, ob der Tarifvertrag - in Ermangelung einer Allgemeinverbindlichkeit oder einer beiderseitigen Tarifbindung - aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet oder nicht.

a)

Der Anspruch folgt nicht bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts in dem Vorverfahren 3 Ca 23/23. Die von der Berufung beantragte Beiziehung jener Verfahrensakte war nicht veranlasst. Gegenstand jenes Urteils (Bl. 257 bis 270 d.A. I. Instanz) waren eine Kündigung, die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Pflegedienstleitung und die Zahlung von Arbeitsentgelt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Eine Feststellung für die Zukunft war damit nicht verbunden. Das Arbeitsgericht hat im Gegenteil zu Ziff. 3. der Entscheidungsgründe ausgeführt, es habe "nicht im Einzelnen geprüft", ob der Klägerin "tatsächlich eine Tariflohnerhöhung ... entsprechend der EG 15 Stufe 4 TVöD Pflege" zustehe. Auch erfüllt eine Beschäftigung als Pflegedienstleitung nicht automatisch die Merkmale der begehrten Vergütung. Dieser Begriff ist in den anzuwendenden Eingruppierungsvorschriften nicht erwähnt.

b)

Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Anwendung der genannten Tarifnormen.

aa)

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD/VKA richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA. Die Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD/VKA.

bb)

Die gesamte durch die Klägerin auszuübende Tätigkeit macht einen einheitlichen Arbeitsvorgang aus. Ihr waren zuletzt die Tätigkeiten einer Pflegedienstleitung zugewiesen. Alle ihre Tätigkeiten, auch wenn es sich zum Teil um pflegerische handeln sollte, dienen dem Arbeitsergebnis der Leitung des Pflegedienstes (vgl. BAG 27. April 2022 - 4 ABR 25/21 - Rn. 21, BAGE 177, 323).

cc)

Aus dem Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin folgt bereits nicht, dass ihr die Aufgaben einer Bereichs- oder einer Abteilungsleiterin iSv. Entgeltgruppe P 14 übertragen wurden. Daher ist nicht mehr zu prüfen, ob sie die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 15 erfüllt.

(1)

Zwar kann eine solche Tätigkeit im Tarifsinne einer Arbeitnehmerin auch dann übertragen sein, wenn in einer Einrichtung nicht alle Leitungsebenen vorhanden sind, welche die Tarifvertragsparteien der regelmäßigen Organisationsstruktur nach Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA zugrunde legen. Die Anwendbarkeit der speziellen Tätigkeitsmerkmale für "Leitende Beschäftigte in der Pflege" erfordert keine bestimmte Organisationsstruktur. Die Tarifvertragsparteien gehen nach dem Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA lediglich von einer "regelmäßigen" Organisationsstruktur aus. Bereits dies deutet darauf hin, dass auch Leitungstätigkeiten in Einrichtungen, die nicht alle im Tarifvertrag genannten Organisationsebenen vorhalten, durch die tariflichen Merkmale erfasst werden sollen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die Tarifvertragsparteien hätten diese Tätigkeitsmerkmale ausschließlich für den Fall schaffen wollen, dass die tatsächliche Organisationsstruktur der im Tarifvertrag wiedergegebenen entspricht. Zudem sind nach Vorbemerkung Nr. 2 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA abweichende Bezeichnungen für vergleichbare organisatorische Einheiten ausdrücklich unbeachtlich (vgl. BAG 27. April 2022 - 4 ABR 25/21 - Rn. 25 f., BAGE 177, 323 mwN).

(2)

Welche der von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag erwähnten Leitungsebenen in einem Betrieb vorhanden sind, ist vielmehr durch einen Vergleich der tatsächlichen Gegebenheiten mit der als regelmäßig unterstellten Organisationsstruktur zu ermitteln. Hierfür sind zum einen die organisatorische Verselbständigung der jeweiligen Einheit und zum anderen die Aufgaben, welche der diese Einheit leitenden Person übertragen worden sind, zu berücksichtigen (BAG 27. April 2022 - 4 ABR 25/21 - Rn. 27, BAGE 177, 323 mwN).

(3)

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, das Eingruppierungsmerkmal "Bereichsleiterin" oder "Abteilungsleiterin" iSv. Entgeltgruppe P 14 zu erfüllen. Allein die Anzahl der ihr fachlich unterstellten Arbeitnehmer gibt hierüber keinen Aufschluss (vgl. Howald öAT 2022, 93, 94 mwN).

(a)

Gemäß Nr. 1 Buchst. c) der Vorbemerkungen zu der betreffenden Entgeltordnung umfasst ein Bereich bzw. eine Abteilung in der Regel mehrere Stationen. Mit der Formulierung "in der Regel" haben die Tarifvertragsparteien zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall auch andere Faktoren für die Annahme eines Bereichs maßgebend sein können. Diese Faktoren müssen aber so ausgeprägt sein, dass ein Maß an Führungsverantwortung erreicht wird, wie es sonst für eine Bereichsleitung kennzeichnend ist (vgl. LAG Nürnberg 18. Mai 2021 - 7 Sa 269/20 - Rn. 80; LAG Baden-Württemberg 18. September 2020 - 1 TaBV 1/20 - Rn. 56 f.; Howald öAT 2022, 93, 94).

(b)

Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie ein solches Maß an Führungsverantwortung erreicht, dass sie - ausnahmsweise - als Abteilungs- oder Bereichsleiterin anzusehen wäre, obwohl ihr Arbeitsbereich nicht mehrere Stationen umfasst.

(α)

Sie hat nicht bestritten, dass die, wie sie behauptet, "bis zu" 42 Mitarbeiter, denen sie fachlich vorgesetzt gewesen sei, 21,85 Vollzeitäquivalenten entsprechen. Der letztgenannte Wert ist deutlich entfernt von dem zu Ziff. 1. Buchst. c) der Vorbemerkungen für Bereichs- bzw. Abteilungsleitungen angegebenen Höchstwert von 48 Beschäftigten.

(β)

Die Anzahl der ihrer Zuständigkeit unterfallenden Klienten ist kein taugliches Kriterium für die Größe der Führungsverantwortung. Es handelt sich nicht um "unterstellte Mitarbeiter", für die ihr Führungsverantwortung übertragen wäre.

(γ)

Dass ihr Prokura erteilt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat dies dadurch erklärt, dass das Kreditinstitut die Ausstattung mit Prokura zur Voraussetzung dafür gemacht habe, dass die Klägerin Barabhebungen tätigen konnte; im Innenverhältnis sei sie jedoch nicht befugt gewesen sei, entsprechend zu zeichnen. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Gleiches gilt für die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe nur einmal - und zwar weisungswidrig - von der im Außenverhältnis mit der Prokura verbundenen Zeichnungsbefugnis Gebrauch gemacht. Ebenfalls nicht bestritten hat sie, dass alle Personalentscheidungen von der Geschäftsführung getroffen worden seien. Soweit sie darauf abstellt, in zwei Fällen Einstellungen vorgenommen zu haben, behauptet sie selbst nicht, dass dies weisungsfrei und aufgrund eigener Befugnis geschehen sei. Entsprechendes gilt für den behaupteten, aber nicht näher spezifizierten Abschluss von Verträgen mit externen Partnern.

(δ)

Soweit die Klägerin sich auf eine von ihr innegehabte "strategische Gesamtsteuerung" beruft, mangelt dem die hinreichende Substanz. Es ist nicht ersichtlich, welche Aufgaben sich dahinter verbergen sollen. Inwieweit sie für die Einführung der "generalistischen Pflegeausbildung" verantwortlich war, welche Aufgaben sie in diesem Zusammenhang zu erfüllen hatte und weshalb hieraus hervorgeht, dass die Klägerin ein hohes Maß an Führungsverantwortung erreichte, ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Beklagten, die Klägerin sei insoweit nur in die praktische Umsetzung eingebunden gewesen, tritt sie nicht entgegen.

(ε)

Insgesamt lässt der Vortrag der Klägerin, auch soweit er vorstehend nicht ausdrücklich wiedergegeben worden ist, nicht erkennen, dass ihr Aufgaben übertragen wurden, die ein Maß von Verantwortung erfordern, wie es sonst für eine Bereichs- oder Abteilungsleiterin prägend ist.

c)

Daher kann das Berufungsgericht - wie bereits das Arbeitsgericht - dahingestellt bleiben lassen, ob die Beklagte im Streitzeitraum mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug geraten ist.

3.

Der aufgrund der Abweisung der Zahlungsanträge zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag auf Eingruppierungsfeststellung ist zulässig, jedoch unbegründet.

a)

Es handelt sich um einen nicht nur im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Antrag, für den das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse - auch für die Stufenzuordnung - gegeben ist (vgl. BAG 17. Juli 2024 - 4 AZR 273/23 - Rn. 13). Trotz der inkorrekten Bezeichnung des Tarifwerks als "TVöD-P" ist eindeutig, dass die Klägerin die Feststellung der Vergütungspflicht aus Entgeltgruppe P 15 Stufe 4 der Tätigkeitsmerkmale im Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung - für Beschäftigte in Gesundheitsberufen - Leitende Beschäftigte in der Pflege - verlangt.

b)

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin bereits nicht die tarifliche Voraussetzung "Beschäftigte als Bereichsleiterin oder als Abteilungsleiterin" iSd. Entgeltgruppe P 14 erfüllt. Auf die obigen Ausführungen zu 2. wird Bezug genommen.

c)

Ob die Klägerin Stationsleiterin iSd. Entgeltgruppen P 12 bzw. P 13 ist, hatte das Berufungsgericht nicht zu entscheiden. Da eine andere Entgeltgruppe regelmäßig gegenüber der eingeklagten Entgeltgruppe ein aliud ist, bedarf eine gerichtliche Entscheidung hierüber eines gesonderten Antrags: Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Eylert/Kreutzberg-Kowalczyk NZA-RR 2020, 337, 342 mwN). Etwas anderes mag nur gelten, wenn es sich um eine Zwischengruppe handelt, die denknotwendig in der höheren Entgeltgruppe enthalten ist. Dies ist hier jedoch nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.