Fehlende Passivlegitimation des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung für die Zurverfügungstellung …
Leitsatz
Fehlende Passivlegitimation des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung für die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln der örtlichen Schwerbehindertenvertretung an einer öffentlichen Schule, die - nach Zusammenfassung für die Wahl an mehreren nachgeordneten Dienststellen - für mehrere Schulen gewählt wurde, unter Berücksichtigung des Landespersonalvertretungs- und Landesschulrechts
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.10.20025, Aktenzeichen 9 BV 4/25, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten, soweit in der Beschwerdeinstanz noch maßgeblich, über einen Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln für die Durchführung der Tätigkeit als örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
Beteiligter zu 2) ist das r. L., Nachfolger der vormaligen L. im Bereich des früheren Regierungsbezirks Hannover. Der Beteiligter zu 1) ist beamtete Lehrkraft bei der I. (jetzt: M.) deren Schulträger die Gemeinde W. ist. Zugleich ist der Beteiligte zu 1) seit 2014 örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Aufgrund einer Zusammenfassung des Zuständigkeitsbereichs durch Erlass der damaligen Bezirksregierung Hannover vom 28.07.1998 (Bl. 149-153 zweitinstanzliche Akte) erstreckt sich die Zuständigkeit auf die Vertretung für schwerbehinderte Menschen im Bereich der Kommunen B., B., I., L., S., U. und W. auf insgesamt 75 Schulen. Die Zusammenfassung erfolgte auf der Grundlage des damaligen § 24 Abs. 1 SchwBG, einer Vorgängernorm des heutigen § 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX. Für die Erfüllung dieser Aufgaben ist der Beteiligte zu 1) mit ca. 49 % der Gesamtarbeitszeit von seinen Lehreraufgaben freigestellt.
In der M. stehen dem Schulpersonalrat keine gesonderten Dienstgeräte (Laptops) zur alleinigen Verwendung zur Verfügung. Der Schulträger hat dem Beteiligten zu 1) auf der Grundlage eines Vertrages "über die Leihe eines mobilen Endgeräts für Lehrkräfte" (Bl. 87-94 zweitinstanzlichen Akte) ein iPad "ausschließlich für dienstliche Zwecke" überlassen.
Mit Schreiben vom 10.04.2024 (Bl. 8 f. erstinstanzliche Akte) beantragte der Beteiligte zu 1) bei dem Beteiligten zu 2) die Bereitstellung eines schulunabhängigen Dienstrechners für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als örtliche Vertrauensperson der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 05.11.2024 (Bl. 10 f. erstinstanzliche Akte) mit der Begründung abgelehnt, die für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten seien durch die jeweilige Schule als Dienststelle im Sinne des § 37 Abs. 1 NPersVG zu tragen. Ein entsprechender, bei der Gemeinde W. gestellter Antrag wurde von dieser mit Schreiben vom 03.09.2025 (Bl. 83 f. erstinstanzliche Akte) ebenfalls mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei nicht Dienststelle für die überregionale Tätigkeit des Antragstellers als Schwerbehindertenvertreter. Ohnehin könne sich der Kostenanteil nur auf den verhältnismäßigen Anteil der Tätigkeit bei der M. beschränken. Die Nutzung eines Laptops sei für die Wahrung der Aufgaben auch nicht erforderlich.
Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 2) sei für die Kostentragung in Bezug auf die überregionale Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung zuständig. Es könne nicht sein, dass ein einzelner Schulträger die Kosten zu tragen habe, obwohl die Aufgabe für acht Schulträger erledigt werde. Aufgrund der ungeklärten Situation übernähmen - was unstreitig geblieben ist - die Schwerbehindertenvertreter die Kosten entweder selbst oder diese würden stillschweigend, weil sie in der Regel sehr niedrig seien, von der Schule übernommen. In Einzelfällen seien auch Kosten von dem Beteiligten zu 2) erstattet worden. Der Beteiligte zu 1) behauptet, die Nutzung eines Laptops sei auch notwendig. Die an der M. stehenden Rechner seien nur für schulische Zwecke und die Tätigkeit des Schulpersonalrats zu verwenden. Darüber hinaus bestünden datenschutzrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten schulfremder Personen. Im Rahmen seiner überregionalen Tätigkeit müsse der Beteiligte zu 1) verschiedene Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich aufsuchen, darüber hinaus arbeite er schwerpunktmäßig von zu Hause, woraus sich die Notwendigkeit eines mobilen Gerätes ergebe. Eine Bildschirmgröße von mindestens 16 Zoll sei für die parallele Bearbeitung mehrerer Schriftstücke notwendig. Darüber hinaus benötige er die Bildschirmgröße, da er - unstreitig - unter einem teilweisen Gesichtsfeldausfall leide.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
1.dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller einen Laptop mit einer Bildschirmgröße von 16 Zoll, hilfsweise 14 Zoll, weiter hilfsweise 12 Zoll und weiter hilfsweise ein Tablet 12 Zoll, nebst Office Paket, hilfsweise die dafür aufzuwendenden Kosten, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Schwerbehindertenvertreter zur Verfügung zu stellen,
2.festzustellen, dass der Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers in dem vorliegenden Verfahren entstehenden gesetzlichen Gebühren zu tragen.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) hat die Ansicht vertreten, für die Sachkosten der Schwerbehindertenvertretung sei der Schulträger zuständig. Darüber hinaus verweise das Gesetz lediglich auf die Mitbenutzung der dem Personalrat zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Eine datenschutzkonforme Nutzung bereits bestehender Arbeitsmittel könne durch organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden.
Das Arbeitsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 22.10.2025 dem Antrag zu 2. stattgegeben und die Antragstellung im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - soweit in der Beschwerdeinstanz noch maßgeblich - ausgeführt, dem Beteiligten zu 1) stehe kein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Laptops oder Tablets oder auf die Übernahme der Kosten für ein solches Gerät zu. Die dem Beteiligten zu 1) sowie den übrigen Lehrkräften und dem Personalrat bereits zur Verfügung gestellten Geräte, wie feststehende PCs in den Schulräumen und ein iPad seien ausreichend, um die Aufgaben als Schwerbehindertenvertretung ausüben zu können.
Gegen den am 12.11.2025 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 01.12.2025 Beschwerde eingelegt und diese am 06.01.2026 begründet.
Der Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass "Arbeitgeber" im Sinne des § 179 Abs. 9 SGB IX im vorliegenden Fall nicht die M. und auch nicht der Schulträger, die Gemeinde W., sondern das L. sei. Der Schulträger sei nicht zuständig für den Geschäftsbedarf, der für die Betreuung der schwerbehinderten Menschen der Schulen in den Bereichen außerhalb seines eigenen kommunalen Zuständigkeitsbereichs anfalle. Die M. könne nach der Systematik des niedersächsischen Personalvertretungsrechtes nicht "Dienststelle" für schwerbehinderte Beschäftigte im Sinne des § 37 Abs. 1 NPersVG sein. Im Personalvertretungsrecht gelte der Grundsatz, dass die organisatorische Struktur der Personalvertretung derjenigen der Dienststelle zu entsprechen habe. Dieses Grundprinzip werde jedoch durchbrochen, wenn, etwa auf Grundlage des § 10 Abs. 2 NPersVG oder des § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IV mehrere Dienststellen für die Wahl eines Personalrats oder einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung, zusammengefasst würden. Auch für diesen im NPersVG nicht geregelten Fall sei eine adäquate Lösung zu finden. Die besondere Konstellation erfordere es, bei Berücksichtigung der vorgenannten Prinzipien, den in § 37 Abs. 1 NPersVG verwendeten Begriff der "Dienststelle" im Sinne des § 179 Abs. 8 SGB IX abweichend vom Grundschema auszulegen. Der Schulträger der M. könne nicht verpflichtet werden, Kosten für Aufwendungen, die außerhalb des eigenen Zuständigkeits- und Entscheidungsbereichs lägen, zu tragen. Zuständig sei dafür vielmehr die Behörde des Arbeitgebers, die die vorstehend genannten Bereiche abdecke. Dies sei der Beteiligte zu 2) im räumlichen Bereich der vormaligen Bezirksregierung Hannover.
Der Beteiligte zu 1) beantragt:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.10.2025 - 9 BV 4/25 - abgeändert.
Dem Beteiligten wird aufgegeben, dem Antragssteller einen Laptop mit einer Bildschirmgröße von 16 Zoll, hilfsweise 14 Zoll, weiter hilfsweise 12 Zoll, weiter hilfsweise ein Tablett 12 Zoll, hilfsweise zu dem Vorstehenden, die dafür aufzuwendenden Kosten, für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Schwerbehindertenvertreter zur Verfügung zu stellen.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) vertritt die Auffassung, er sei nicht passiv legitimiert für den begehrten Anspruch. Die Zusammenfassung von Dienststellen auf örtlicher Ebene führen nicht dazu, dass die Dienststellenleitung für die Gesamtheit der zusammengefassten Dienststellen auf die nächsthöhere Behörde, hier das r. L., übergingen. Vielmehr behalte die Schwerbehindertenvertretung ihren örtlichen Charakter und werde nicht zu einer Bezirksschwerbehindertenvertretung. Ihr Ansprechpartner bleibt jede der Schulleitungen für Angelegenheiten ihrer Schule, die nach § 94 NPersVG jeweils eine eigenständige Dienststelle in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht darstelle.
Die Kostentragung sei in § 179 Abs. 8 SGB IX ausdrücklich mit einem Verweis auf § 37 Abs. 1 NPersVG geregelt worden. Danach seien die Kosten von der Dienststelle nach Maßgabe des Haushaltsplans zu tragen. Mit einem Anspruch gegen den Beteiligten zu 2) sei dieses gesetzliche Konzept nicht vereinbar, da in dessen Haushalt Mittel für die örtliche Schwerbehindertenvertretung nicht vorgesehen seien. Darüber hinaus könne auch kein Anspruch aus § 113 NSchG geltend gemacht werden, weil der Beteiligte zu 2) über keinen kommunalen Kostenträger verfüge. Vorsorglich macht der Beteiligte zu 2) geltend, es sei nicht ersichtlich, warum eine Mitbenutzung an Räumen und Geschäftsbedarf am Standort einer oder mehrerer örtlicher Personalvertretungen nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist unbegründet.
A.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 100 Abs. 2,89 Abs. 1 und 2,11 Abs. 4 und 5 Arbeitsgerichtsgesetz).
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Beschlussverfahrens folgt aus der gesetzlichen Zuweisung in § 2a Abs. 1 Nr. 3 a, Abs. 2 ArbGG. Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1) beamtete Lehrkraft ist (BAG, 30.03.2010, 7 AZ B 32/09, NZA 2010,668 [BAG 30.03.2010 - 7 AZB 32/09]).
Die Beteiligungsbefugnis des Antragstellers im Sinne des § 81 Abs. 1 ArbGG folgt aus der Geltendmachung eigener Rechte aus § 179 Abs. 8 und 9 SGB IX.
B.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1.
Für den geltend gemachten Anspruch des Beteiligten zu 1) auf die Zurverfügungstellung von Arbeitsmitteln für seine Tätigkeit als örtliche Schwerbehindertenvertretung aus § 179 Abs. 8 und 9 SGB IX ist der Beteiligte zu 2) nicht passiv legitimiert. Daher kommt es hier nicht entscheidend darauf an, ob - wofür vieles sprechen könnte- die Überlassung eines mobilen Rechners für die Aufgabenerfüllung als Schwerbehindertenvertretung in einem überregionalen Zuständigkeitsbereich erforderlich wäre.
2.
Gemäß § 179 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten. Für öffentliche Arbeitgeber gelten gemäß § 179 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend.
a.
Da es sich sowohl bei den Schulen, an denen die vom Beteiligten zu 1) vertretenen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen beschäftigt sind, als auch bei dem L. als Dienstherrn des Beteiligten zu 1) um "öffentliche Arbeitgeber" handelt, ist auf § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG abzustellen. Danach trägt die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden notwendigen Kosten die Dienststelle nach Maßgabe des Haushaltsplans. Diese für die Personalvertretungen normierte Kostenregelung ist aufgrund der gesetzlichen Verweisung in § 179 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX entsprechend auf die Kosten der Schwerbehindertenvertretungen anzuwenden.
b.
Dienststellen im Sinne des NPersVG sind für den Bereich der öffentlichen Schulen gemäß § 94 Abs. 1 NPersVG ausschließlich die öffentlichen Schulen. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Regelung bleibt kein Raum für die vom Beteiligten zu 1) vorgenommene ergänzender Auslegung.
c.
Das r. L. scheidet als Dienststelle für die Schulpersonalvertretungen - und entsprechend für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen - aus. Hierbei kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Kostentragung etwas anderes für die ausdrücklich bei der Mittelbehörde zu bildenden Bezirkspersonalräte und Bezirksschwerbehindertenvertretungen zu gelten hat. Jedenfalls lässt sich aus der zusammengefassten Wahl für mehrere nachgeordnete Dienststellen nach § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX keine Dienststelleneigenschaft der Mittelbehörde für diese herleiten.
d.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem im Personalvertretungsrecht verankerten Repräsentationsprinzip.
Zwar stehen sich insoweit grundsätzlich der Dienststellenleiter als Repräsentant der Dienststelle und der Personalrat als Repräsentant der in der Dienststelle vorhandenen Beschäftigten gegenüber. Hieran ändert sich auch nichts, wenn mehrere Dienststellen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 NPersVG für die Wahl eines Personalrats zusammengefasst werden. In diesem Fall bleibt die Stellung des jeweiligen Dienststellenleiters als Ansprechpartner für personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten der bei ihm beschäftigten Mitarbeiter erhalten (PdK, Bd. C 3 Teil C 17a/Müller-Fritzsche, § 6 NPersVG, Anm. Ziff. 7; Dembrowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 6 NPersVG, Rn 41c). Gleiches gilt für eine Zuteilung kleiner Dienststellen nach § 10 Abs. 2 NPersVG (Süllow/Weichbrodt, NPersVG, § 10, Rn. 14).
Ebenso wie für die mitbestimmungsrechtlichen Angelegenheiten ist die jeweilige Dienststelle somit für die Übernahme der notwendigen Kosten der Personalvertretung grundsätzlich weiter zuständig. Soweit die Kosten durch die gemäß § 6 Abs. 4 NPersVG gemeinsam gewählte Personalvertretung veranlasst sind, sind die Pflichten, die sich auf dessen Bildung beziehen, von den beteiligten Dienststellen allerdings gemeinsam wahrzunehmen (Dembrowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 6 NPersVG, Rn 41c m.w.N., weisen darauf hin, dass sich die Dienststellenleitungen insoweit einigen müssten).
Diese Grundsätze können ohne weiteres auf die gemäß § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für mehrere Dienststellen gewählte örtliche Schwerbehindertenvertretung übertragen werden. Eine Notwendigkeit, ohne entsprechende gesetzliche Grundlage hinsichtlich der Kostentragung auf eine übergeordnete Organisationseinheit abzustellen, besteht somit nicht. Praktikabilitätserwägungen allein reichen angesichts der klaren gesetzlichen Regelungen nicht aus.
e.
Darüber hinaus sind die notwendigen Kosten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 NPersVG nach Maßgabe des Haushaltsplans zu tragen. Der Beteiligte zu 2) kann die Ansprüche des Beteiligten zu 1) bereits aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des NSchG. Die sächlichen Kosten, zu denen die Arbeitsmittelausstattung gehört, sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG von den Schulträgern der öffentlichen Schulen zu tragen (vgl. BVerwG, 24.01.2013, 5 C 12.12, nach: wolterskluweronline, Rn. 10 f. zur Überlassung eines Dienstzimmers). Hierzu zählen auch die durch die Tätigkeit des Personalrats und der Schwerbehinderung entstandenen Sachkosten (PdK, Bd. C 3 Teil C 17a/Müller-Fritzsche, § 37 NPersVG, Anm. Ziff. 1; Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, § 113, Anm. 2.1.8). Ein entsprechender Schulträger besteht auf der Ebene des r. L. nicht.
3.
Auch die umfassende Abwägung aller von den Beteiligten weiter vorgetragenen Argumente, auch soweit auf sie im Beschluss nicht mehr besonders eingegangen wurde, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO i. V. m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 7 ArbGG lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
C.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 92a ArbGG) wird hingewiesen.