Einstellung des Verfahrens wegen Nichtgebietetheit der Ahndung KI-Titel
Einstellung des Verfahrens · OWiG · Staatskasse · Auslagen
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Gründe
1
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).
2
Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).