AG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen Nichtgebietetheit der Ahndung KI-Titel

Einstellung des Verfahrens · OWiG · Staatskasse · Auslagen

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.

Gründe

1

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

2

Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse ebenfalls auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).