VG Hamburg 30. Kammer Beschluss LS

Zur Aufhebung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses und zur Rücknahme des Antrags auf konkrete …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

Zur Aufhebung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses und zur Rücknahme des Antrags auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG betreffend die beamtenrechtliche Versorgung in Hamburg nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Begründungspflicht mit Beschluss vom 17. September 2025 (2 BvL 5/18 u.a., juris Rn. 61 f.).

Tenor

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 5. November 2025 (damaliges Az.: 20 B 172/21) wird aufgehoben und der Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG wird zurückgenommen.

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Gründe

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Nachdem den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, wird der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 5. November 2025 aufgehoben und der Antrag auf konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, ob

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- Art. 1 § 6 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285),

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- Art. 1 § 8 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285),

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- sowie die jeweils gültigen Regelungen des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,

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soweit diese Regelungen in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 die Versorgung auf der Basis einer Besoldung der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, zurückgenommen.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG sind nicht mehr erfüllt.

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1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BverfGG hat das Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Hierfür muss das vorlegende Gericht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BverfGG in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, dass es bei seiner anstehenden Endentscheidung, auf die Gültigkeit der Norm ankommt und aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist. Nach dem Erlass eines Vorlagebeschlusses eintretende tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die Zweifel an der Entscheidungserheblichkeit begründen können, bedürfen einer ergänzenden Begründung des Vorlagebeschlusses durch das vorlegende Gericht (vgl. BverfG, Beschl. V. 26.4.2023, 2 BvL 14/19, juris Rn. 29 m.w.N.).

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2. Daran gemessen genügt die Begründung des Vorlagebeschlusses nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn die Kammer hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ausschließlich damit begründet, dass die Regelungen für das Ruhegehalt des Klägers in den Jahren 2020 und 2021 verfassungswidrig sind, weil die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begründungspflichten (sog. „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips) nicht erfüllt worden sind. Die Kammer hat ausdrücklich offengelassen, zu welchem Ergebnis eine materielle Prüfung der Versorgung käme.

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Diese Rechtsprechung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nunmehr – für die Kammer nicht vorhersehbar – vollumfänglich und ausdrücklich aufgegeben (BverfG, Beschl. V. 17.9.2025, 2 BvL 5/18 u.a., juris Rn. 61 f.). Zwar bezieht sich der Beschluss ausdrücklich nur auf die Festlegung der Besoldungshöhe. Da Versorgung und Besoldung aber Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation sind (BverfG, Beschl. V. 17.11.2015, 2 BvL 19/09 u.a., juris Rn. 106), gilt – wie im Schreiben des Berichterstatters des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache vom 14. Juli 2026 ausgeführt – für die Versorgung nichts anderes.

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Die Frage, ob die Versorgung auf der Basis einer Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage in den Jahren 2020 und 2021 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, bedarf vor diesem Hintergrund sowohl weiterer Sachverhaltsermittlung als auch einer vollumfänglichen rechtlichen Prüfung. Daher folgt die Kammer der Anregung des Berichterstatters des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache im Schreiben vom 14. Juli 2026 und sieht eine bloße Ergänzung des Vorlagebeschlusses als ungeeignet an.