Eine Rechtssache weist auch dann besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Rechtssache weist auch dann besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist und die angefochtene Entscheidung nach der bisher erreichten Klärung des Sachverhalts Anlaß zu erheblichen Zweifeln gibt.