Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender Anschrift KI-Titel
Prozesskostenhilfe · einstweiliger Rechtsschutz · VwGO § 82 · Auskunftssperre · Zulässigkeit der Klage
Sonstiges
Az.: 3 B 22/21
6 L 923/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Antrag nach § 80 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 25. Februar 2021 beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2021 - 6 L 923/20 - wird, soweit hierin die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt werden, zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen zwei Allgemeinverfügungen des Antragsgegners, indem sie festgestellt wissen will, dass ihr Widerspruch gegen die beiden Allgemeinverfügungen aufschiebende Wirkung hat. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt, da sie schon nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entsprächen. Die für die Zulässigkeit der Anträge erforderliche ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin sei nicht angegeben worden und dies sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Zwar habe sie geltend gemacht, dass zu ihren Gunsten eine Auskunftssperre wegen Bedrohungen auch ihrer Person eingerichtet worden sei. Die Einrichtung der Auskunftssperre durch eine Behörde entbinde das Verwaltungsgericht jedoch nicht von der eigenständigen Prüfung der Umstände, die die fehlende Angabe der Anschrift im Verwaltungsprozess ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Dies sei hier nicht der Fall, denn von der Wohnanschrift erhielten 1 2 nur die Beteiligten des Verwaltungsprozesses und das Gericht Kenntnis. Dass von diesen durch die Kenntnis der Wohnanschrift eine Gefahr im beschriebenen Sinn ausgehen könne, habe die Antragstellerin weder dargelegt noch sei dies ersichtlich. Für nicht am Prozess Beteilige, die die Antragstellerin bedrohen könnten, sei eine Akteneinsicht nur dann möglich, wenn sie gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse glaubhaft machen könnten. Eine Gefährdung halte die Kammer für derart gering, dass der Antragstellerin die Angabe ihrer Anschrift zumutbar sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu ihrer Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2021 vor, dass ihre Mutter politisch tätig sei. Infolge dieses Engagements gebe es eine Menge Leute, die sehr gerne wissen wollten, wo ihre Mutter wohne. Ihre Mutter werde bedroht. Die Auskunftssperre des Ordnungsamts der Antragsgegnerin trage dieser Bedrohungssituation Rechnung. Die Adresse würde auch im Rubrum der Entscheidung stehen und Ausfertigungen und Abschriften von Gerichtsentscheidungen liefen wesentlich weiter als die Gerichtsakte. Viele Personen würden sich auf diese Entscheidung berufen und sie lesen wollen. Es werde auch generell in Streit gestellt, ob die Abgabe einer Wohnanschrift überhaupt notwendiger Bestandteil einer Klageschrift zum Verwaltungsgericht sei. Das Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin zu Recht abgelehnt, weil die Mindestvoraussetzungen, die gemäß § 82 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für die eingereichten Antragsschriftsätze einzuhalten sind, nicht erfüllt sind. Hiernach muss der Antrag den Antragsteller bezeichnen. Außer dem Namen des Antragstellers ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO seine ladungsfähige Anschrift, nämlich die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, anzugeben. Nicht ausreichend ist die Angabe der Anschrift des gesetzlichen Vertreters oder des Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu näher Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 26. Aufl. 2020, § 82 Rn. 4 m. w. N.). Dies ist vorliegend - was unstrittig ist - nicht geschehen. 3 4 5 Dass ausnahmsweise hier schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Wohnsitzbezeichnung der Antragstellerin entgegenstehen könnten, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Denn es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wohnanschrift Unbeteiligten nur dann bekannt werden würde, wenn diese ein Akteneinsichtsrecht geltend machen könnten. Da gemäß § 100 Abs. 1 VwGO die Akteneinsicht nur den Beteiligten offensteht und Dritte gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO nur bei einem - hier nicht ersichtlichen - rechtlichen Interesse Akteneinsicht nehmen könnten, besteht keine realistische Gefahr einer unbefugten Weitergabe der Wohnanschrift. Dass - wie die Antragstellerin befürchtet - nicht anonymisierte Beschlussausfertigungen an die Öffentlichkeit gelangen könnten, kann bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch die Beteiligten vermieden werden. Auf die Mitteilung der Wohnanschrift der Antragstellerin konnte daher nicht verzichtet werden. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 114, 117 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.3 und Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
6 7 8 9 10