VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Der Stichtag des 08.05.1945 in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann nicht solchen Personen entgegengehalten werden, die …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der Stichtag des 08.05.1945 in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann nicht solchen Personen entgegengehalten werden, die bereits früher im Vertreibungsgebiet beheimatet waren und nach dem 08.05.1945 lediglich ihren Wohnsitz dort wiederbegründet haben.

2. Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG setzt einen Zusammenhang zwischen Deutschtum und Verlassen des Vertreibungsgebietes voraus; der Betreffende muß wegen seines Deutschtums die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete verlassen haben (st. Rspr. des Senats).