Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung eines Bescheides, mit dem er zu einem …
Sonstiges
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 V 4296/25
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und den Richter am Sozialgericht Stepputat am 30. September 2026 beschlossen:
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 3.392,97 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehung eines Bescheides, mit dem er zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen wird.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks
Flurstücke und . Hinsichtlich der örtlichen Lage der Flurstücke wird auf den vom Antragsteller als Anlage AS6 vorgelegten Lageplan Bezug genommen.
Von August 2022 bis Dezember 2022 fanden in der Erschließungsanlage
Straßen- und Kanalarbeiten statt. Die Erschließungsanlage liegt innerhalb eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes. Im Zuge der Straßen- und Kanalarbeiten wurden sieben abgängige Sinkkästen, über die das Oberflächenwasser auf den Verkehrsflächen in das Kanalnetz abgeleitet wurde, ausgebaut und entsprechend des sich in der Ausbauplanung ergebenden Bedarfes zwölf Sinkkästen eingebaut. Außerdem wurden eine vorher nicht vorhandene Rinnenanlage hergestellt, wodurch das Wasser nun gezielt ablaufen kann und der Unterbau des Gehwegs durch eine Schottertragschicht mit einer Stärke von 15 cm verstärkt. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Antragsgegnerin am 06.12.2022 ein.
Die Antragsgegnerin errechnete einen beitragsfähigen Aufwand i. H. v. 101.120,92 Euro und einen Anliegeranteil von 75 % i. H. v. 75.840,70 Euro, den sie auf zehn an die grenzende Grundstückseigentümer verteilte.
Mit Bescheid vom 09.04.2025, zugestellt am 12.04.2025, veranlagte die Antraggegnerin den Antragsteller zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrags in Höhe von 13.571,88 Euro. Vom Grundstück des Antragstellers aus bestehe die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines bestimmten Abschnittes von ihr. Herangezogen werde für den Anteil als Berechnungsformel der umlagefähige Ausbauaufwand dividiert durch die Summe aller Nutzflächen multipliziert mit der Nutzfläche des jeweiligen Grundstückes. Unter Berücksichtigung der Flurstücke un legte die Antragsgegnerin der Berechnung als beitragsfähige Grundstücksfläche des Antragstellers zugrunde.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 08.05.2025 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass lediglich das Flurstück an die grenze, während das Flurstück ausschließlich über die erschlossen werde und im Rahmen der Beitragsveranlagung nicht zu berücksichtigen sei. Der Umstand, dass grundbuchrechtlich beide Flurstücke auf einem Grundbuchblatt gebucht seien, führe nicht dazu, dass die gesamte Fläche, also insbesondere auch das Flurstück , bei der Berechnung der auf ihn fallenden Erschließungsbeiträge mitberücksichtigt werden könne. Dies ergebe sich schon daraus, dass beide Flurstücke unterschiedlichen Eigentümern gehören könnten und dann nicht auf einem einzigen Grundbuchblatt gebucht wären, sodass sie erschließungstechnisch getrennt zu betrachten wären.
In einer Stellungnahme zu der Widerspruchsbegründung vom 30.05.2025 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie dem Einwand des Antragstellers nicht folge, da es sich um ein einziges Grundstück handele und zudem auch ein fehlender Zugang oder eine bewusste Abschottung eines Grundstücks zur durch bauliche Maßnahmen nicht von der Beitragspflicht entbinde. Welche Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu beteiligen seien, sei von der postalischen Zuordnung sowie davon, von welcher Straße aus der tatsächlich genutzte Zugang zum Grundstück erfolge, unabhängig. Vielmehr sei im Straßenausbaubeitragsrecht der umlagefähige Aufwand auf alle Grundstücke zu verteilen, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Anlage bestehe. Sie bat um Mitteilung darüber, ob der Widerspruch aufrechterhalten werden solle.
Dies bestätigte der Antragsteller am 16.05.2025 und führte ergänzend aus, dass beide Flurstücke unabhängig und in unterschiedlicher Weise bebaut seien und baulich genutzt werden, sodass es ohne weiteres möglich wäre, eines der Flurstücke zu verkaufen und auf ein anderes Grundbuchblatt abzuschreiben.
Dass der Eigentümer zu Vereinfachungszwecken beide Flurstücke auf ein Grundbuchblatt habe buchen lassen, ergebe keine rechtliche Verbindung zwischen den beiden Grundstücken. Landwirte hätten beispielsweise regelmäßig eine Vielzahl von Grundstücken auf ein Grundbuchblatt gebucht.
Nachdem begonnen wurde gegen den Antragsteller die Zwangsvollstreckung zu betreiben, beantragte dieser am 16.12.2025 bei der Antragsgegnerin, die Vollziehbarkeit auszusetzen und die Vollstreckung zurückzustellen. Mit Bescheid vom 16.12.2025 lehnte diese den Antrag ab. Sie begründete die Ablehnung unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 30.05.2025 damit, dass sie keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides sehe und sich auch Gründe für eine unbillige Härte weder aus der Widerspruchsbegründung ergäben noch sonst vom Antragsteller vorgetragen worden seien.
Der Antragsteller hat am 22.12.2025 das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er verweist auf die Widerspruchsbegründung und führt mit Bezug auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin aus, dass es gerade nicht um die Beitragspflicht von Grundstücken gehe, die bewusst abgeschottet werden. Es handele sich bei den Flurstücken um zwei öffentlich-rechtlich getrennt zu betrachtende Grundstücke, welche lediglich einen gemeinsamen Grenzverlauf hätten. Das Flurstück sei in innenstadttypischer geschlossener Bauweise vollständig quer bebaut, sodass kein Durchgang außerhalb des Gebäudes verbleibe, um in den Innenhof zu kommen und der hintere Teil nur durch Durchschreiten des Objektes erreicht werden könne. Bei dem Flurstück
handele es sich hingegen um einen Parkplatz/Garagenhof, welcher ebenfalls stadttypisch über die gesamte Grundstückslänge vorne an der Schönianstraße anliege und über diese angefahren werde. An der Trennung ändere auch die zivilrechtliche Buchung auf einem Grundstücksblatt nichts, denn etwa bei Höfen können Grundstücke, die weit auseinander liegen, in einem Grundbuchblatt gebucht werden, ohne dass eine öffentlich-rechtliche oder wirtschaftliche Einheit angenommen werde. Dass das Flurstück zufällig demselben Eigentümer wie das Flurstück gehöre, könne nicht zu dessen Mitberücksichtigung führen. Denn es sei auch weder das Flurstück bei der Berechnung der Beitragspflicht des Eigentümers des Flurstückes berücksichtigt worden noch das Flurstück bei der Berechnung der Anschlussbeträge des Eigentümers des Flurstückes .
Entscheidend sei bei der Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen nicht der Grundstücksbegriff des Grundbuches, sondern vielmehr eine Betrachtung der jeweiligen Flurstücke und ob diese überhaupt an der Erschließung partizipieren. Im Hinblick auf die drohende Zwangsvollstreckung sei mit nicht wiedergutzumachenden Nachteilen für ihn zu rechnen.
Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.05.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.04.2025, ) anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Nach der überwiegenden Rechtsprechung sei im Straßenausbaubeitragsrecht der Grundstücksbegriff des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) bei der Aufwandsverteilung maßgeblich. Dementsprechend handele es sich bei den auf dem Grundbuchblatt des Grundbuchbezirks unter der laufenden Nummer gebuchten Flurstücken
und
um ein einheitliches Grundstück, welches als solches berücksichtigungsfähig sei. Ein Fall, in dem vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ausnahmsweise abgewichen werden müsse, liege nicht vor. Insbesondere genüge für einen solchen allein die tatsächliche unterschiedliche Nutzung einzelner Grundstücksteile eines Buchgrundstücks nicht, welche hier allerdings ohnehin nicht vorliege, da sich der hinter dem an die angrenzenden Gebäude befindliche Parkplatz auf beide Flurstücke erstrecke. Bei dem Grundstück des Antragstellers sei hinsichtlich der Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit zu berücksichtigen, dass dieses nach dem maßgeblichen Bebauungsplan in einem Gewerbegebiet liege, sodass ausnahmsweise erforderlich sei, dass auf das Grundstück potentiell heraufgefahren werden könne. Unbeachtlich dafür seien allerdings künstliche Zugangshindernisse, die ein Grundstückseigentümer oder sein Rechtsvorgänger auf dem Anliegergrundstück selbst geschaffen habe, sodass das auf dem Flurstück stehende Gebäude insofern wegzudenken sei und von der auf das Grundstück potentiell heraufgefahren werden könne. Hinsichtlich der vom Antragsteller genannten Flurstücken und , welche sie nicht berücksichtigt habe, weißt die Antragsgegnerin darauf hin, dass diese auf anderen Grundbuchblättern gebucht seien als die berücksichtigten Flurstücke und . Weil die Flurstücke und zudem im Eigentum anderer Personen stünden, als die Flurstücke und und über die nicht erreichbar seien, seien sie auch nicht als Hinterliegergrundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig (dazu 1.), aber nicht begründet (dazu 2.).
1. Der gestellte Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben – wozu auch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zählt – keine aufschiebende Wirkung.
Der Antragsteller verfügt auch über ein Rechtsschutzbedürfnis, da er den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt und diese ihn abgelehnt hat. Ein weiterer statthafter Rechtsbehelf gegen die behördliche Ablehnung des Aussetzungsantrags ist weder ersichtlich noch erforderlich.
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist jedoch nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn – wie vorliegend – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO entfällt. Maßgeblich dafür ist eine vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, welche sich bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage und der Rechtsschutzziele an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausrichtet (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2018 – 14 B 1121/18 –, juris Rn. 2; Hoppe, in:
Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 95 m. w. N.). Demnach soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2009
– 1 B 317/08 –, juris Rn. 2). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist (Külpmann, in:
Dombert/ders., VorlRS, 8. Aufl. 2025, § 38 Rn. 10 f.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt das behördliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen weder ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides (dazu a.), noch liegt eine unbillige Härte (dazu b.) vor.
a. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bereits die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten erstreckt sich dabei im Eilverfahren in erster Linie auf die Grundlagen der Beitragserhebung. Maßgeblich ist vor allem, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die abgerechnete Maßnahme beitragsfähig und das herangezogene Grundstück beitragspflichtig ist. Dagegen ist die Höhe der Beitragsforderung im Eilverfahren in der Regel nur daraufhin zu überprüfen, ob sich der geltend gemachte Beitrag in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch bei der abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2009 – 1 B 317/08 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Vom Gericht sind in erster Linie solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.03.1994 – 15 B 3022/93 –, juris Rn. 7).
aa. Rechtsgrundlage für die Ergebung des Straßenausbaubeitrags ist § 1 des Straßenbaubeitragsortsgesetz (StBBOG) vom 21.03.2002 (Brem.GBl. S. 75, 185) – zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 31.01.2019 (Brem.GBl. S. 576). Nach diesem erhebt die Antragsgegnerin, sofern – wie hier – Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch nicht erhoben werden können, zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung ihrer Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) Beiträge von den Grundstückseigentümern bzw.
Erbbauberechtigten, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile bietet.
bb. Die Erschließungsanlage wurde im Sinne des § 2 Nr. 2 StBBOG verbessert. Eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme liegt vor, wenn sich der Zustand einer Straße nach der Baumaßnahme im Hinblick auf ihre durch die Baumaßnahme erreichte Nutzbarkeit positiv von ihrem ursprünglichen Zustand unterscheidet. Das ist insbesondere gegeben bei Änderungen der räumlichen Dimensionierung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung (vgl. OVG, Beschl. v. 26.02.2009
– 1 B 317/08 –, juris Rn. 19). Es kommt demzufolge nicht darauf an, ob die Verbesserungsmaßnahmen auch von den Anwohnern für erforderlich gehalten wurden. Die Gemeinde hat bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung von Erschließungsanlagen – im Rahmen der durch das Willkürverbot gezogenen Grenzen – einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Ausbaubeitragsfähig sind die Maßnahmen schon dann, wenn sie objektiv eine Verbesserung des Zustandes bewirkt haben (vgl. VG Bremen, Urt. v. 08.02.2013 – 2 K 183/11 –, juris Rn. 37).
Eine objektive Verbesserung der liegt vor. Sie unterscheidet sich nach den Arbeiten positiv von ihrem ursprünglichen Zustand, da der Gehweg durch eine 15 cm Schottertragschicht verstärkt und die Pflasterflächen mit 8 cm starken Betonplatten gepflastert wurden; vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. d) StBBOG. Durch den Einbau von zwölf zusätzlichen Sinkkästen wurde außerdem die Oberflächenentwässerung verbessert, da der Niederschlag nun gezielt abgeleitet wird; vgl. § 2 Nr. 2 Buchst. g) StBBOG.
cc. Die sachliche Beitragspflicht ist gemäß § 12 Abs. 1 StBBOG mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entstanden, welche mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt (OVG Bremen, Beschl. v. 26.02.2009, a. a.
O., Rn. 11; VG Bremen, Urt. v. 08.10.2025 – 2 LB 102/25 –, juris Rn. 27).
dd. Das Grundstück des Antragstellers war wie von der Antragsgegnerin angenommen bezüglich beider Flurstücke im Ganzen heranzuziehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StBBOG wird der umlagefähige Ausbauaufwand auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke).
(1) Das Grundstück des Antragstellers,
, war als einheitliches Grundstück zu berücksichtigen. Denn im Beitragsrecht gilt grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff (OVG Bremen, Beschl. v. 26.09.2009 – 1 B 317/08 –, juris Rn. 16). Nach diesem formellen Grundstücksbegriff, gilt als ein Grundstück ein solcher Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14 –, juris Rn. 43). Ein Grundstück kann dabei auch aus mehreren Flurstücken bestehen (OVG Thüringen, Beschl. v. 19.11.2012 – 4 EO 626/11 –, juris Rn. 33). Bei den Flurstücken und , welche beide auf dem Grundbuchblat unter der Nummer vermerkt sind, handelt es sich somit um ein einheitliches Grundstück.
Sich grundsätzlich an den formellen Grundstücksbegriff zu halten, ist geboten, um sowohl für die Verwaltung als auch für den betroffenen Eigentümer Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff kann nur in Fällen abgewichen werden, in denen es nach dem Inhalt und Sinn der beitragsrechtlichen Vorschriften gröblich unangemessen wäre, den formellen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen und es einer Korrektur bedarf (Raden, in:
Driehaus/ders, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 35 Rn. 6 m. w. N.). Abzustellen ist dann stattdessen auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14 –, juris Rn. 44 m. w. N.). Im vorliegenden Fall des Antragstellers ist die geforderte Herausrechnung des Flurstücks
als Teil eines Buchgrundstücks indessen nicht ausnahmsweise geboten.
Die vorgetragene tatsächlich unterschiedliche Nutzung einzelner Grundstücksteile stellt allein bereits grundsätzlich keinen Grund dafür dar, dieses Grundstück abweichend vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff in mehrere Grundstücksteile im Sinne wirtschaftlicher Einheiten zu zerlegen (vgl. Raden, in: Driehaus/ders, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 17 Rn. 9 m. w. N.). Ob eine einheitliche Nutzung vorliegt, wie von der Antragsgegnerin angenommen, oder die Flurstücke un wie vom Antragsteller behauptet, in unterschiedlicher Weise bebaut sind und baulich genutzt werden, kann somit dahinstehen.
Die Flurstücke des Antragstellers sind auch nicht mit landwirtschaftlich genutzten Flurstücken vergleichbar, die weit auseinander liegen und in einem Grundbuchblatt gebucht werden.
Hier bildet gerade die Entfernung der Grundstücke den Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Ausnahmefalls. Aus Sicht der Verwaltung ergibt sich zudem bei weit auseinanderliegenden Flurstücken keine Rechtsunsicherheit. Die Flurstücke des Antragsstellers liegen jedoch neben bzw. hintereinander.
Der Berücksichtigung des Flurstücks widerspricht es auch nicht, dass die Antragsgegnerin weder das Flurstück bei der Berechnung der Beitragspflicht des Eigentümers des Flurstückes berücksichtigt hat noch das Flurstück bei der Berechnung der Beiträge des Eigentümers des Flurstückes . Diese Flurstücke gehören zwar jeweils anderen Eigentümern. Dass sie deshalb nicht berücksichtigt wurden und der Antragsteller nur, weil ihm zufällig beide Flurstücke gehören, auch für das Flurstück
herangezogen wird, trifft jedoch gerade nicht zu. Bei den vier Flurstücken handelt es sich nach dem formellen Grundstücksbegriff jeweils um eigenständige Grundstücke. Denn das Flurstück ist auf Blatt gelistet, das Flurstück auf Blatt , das Flurstück auf Blatt und das Flurstück auf Blatt . Die Nichtberücksichtigung beruht insofern darauf, dass die Flurstücke auf verschiebenden Grundbuchblättern stehen und deshalb eigenständige Grundstücke darstellen. Als solche sind Flurstück und
keine berücksichtigungsfähigen Grundstücke, weil von ihnen aus nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten besteht.
(2) Von dem insofern einheitlichen Grundstück des Antragstellers aus besteht auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten .
Grundsätzlich genügt es im Straßenbeitragsrecht für die Annahme einer vorteilsrelevanten Annahme, dass von der ausgebauten Straße an das Grundstück herangefahren werden kann (Raden, in: Driehaus/ders, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 35 Rn. 18). Als Grundstück, welches sich innerhalb eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes befindet, ist allerdings bezüglich der Möglichkeit der Inanspruchnahme darauf abzustellen, dass auf das Grundstück potentiell heraufgefahren werden kann (Raden, a. a. O., § 35 Rn. 18, 50). Unbeachtlich sind für diese Betrachtung künstliche Zugangshindernisse, die der Grundstückseigentümer oder sein Rechtsvorgänger auf dem Anliegergrundstück selbst geschaffen hat, (Raden, a. a. O., § 35, Rn. 48). Dass das Flurstück in geschlossener Bauweise vollständig quer bebaut ist, sodass kein Durchgang außerhalb des Gebäudes verbleibt, um in den Innenhof zu kommen und der hintere Teil nur durch Durchschreiten des Objektes
erreicht werden kann, ändert somit nichts an der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten . Denn denkt man das sich auf dem Flurstück befindliche Gebäude weg, kann von der auf das Grundstück des Antragstellers heraufgefahren werden.
ee. Auch die persönliche Beitragspflicht des Antragstellers besteht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StBBOG ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Antragsteller war zum genannten Zeitpunkt Miteigentümer des Grundstücks
Flurstücke und .
ff. Die Antragstellerin hat die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 StBBOG vorgenommen. Nach diesem erfolgt die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfältigung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 7 und 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG i. V. m. § 3 StBBOG richtet sich der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Verbesserungen in der Sägetraße. Gemäß § 2 Nr. 2 d) StBBOG gehören Aufwendungen für die Verbesserung von Gehwegen und nach § 2 Nr. 2 g) StBBOG für die Verbesserung von Entwässerungseinrichtungen zum beitragsfähigen Aufwand. Vorliegend ergibt sich aus der Schlussrechnung insgesamt ein Herstellungsaufwand in Höhe von 101.120,92 Euro. Für die gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 StBBOG als Anliegerstraße zu klassifizierende
beträgt der Anteil der Beitragsschuldner an den Gesamtkosten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 d) und g) StBBOG 75 %. Dies entspricht den von der Antragsgegnerin berechneten 75.840,70 Euro.
Es ist weder vom Antragsteller gerügt noch im Rahmen einer summarischen Prüfung offensichtlich, dass der umlagefähige Ausbauaufwand nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 StBBOG korrekt auf die Grundstücke verteilt wurde bzw. der Beitrag für das Grundstück des Antragstellers in Höhe von 13.571,88 Euro fehlerhaft berechnet wurde, sofern man – wie von der Antragsgegnerin richtigerweise vorgenommen – die Fläche des Grundstücks, bestehend aus Flurstück und , mit zugrunde legt.
gg. Auch die Festsetzungsfrist ist gewahrt. Diese beträgt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BremGebBeitrG vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Beitragsforderung ist mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung am entstanden, sodass die Frist mit Ablauf des 31.12.2022 begann und mit Ablauf des 31.12.2026 endete. Da der Beitragsbescheid dem Antragsteller am 12.04.2025 zugestellt worden ist, erfolgte die Festsetzung innerhalb der Festsetzungsfrist.
b. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte. Eine solche ist anzunehmen, wenn dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung den Konkurs herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann (OVG NRW, Beschl. v. 17.03.1994 – 15 B 3022/93 –, juris Rn. 16; Beschl. v. 10.05.1999 – 3 B 2955/96 –, juris Rn. 6). Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, inwiefern durch die Zwangsvollstreckung mit nicht wiedergutzumachenden Nachteilen für ihn zu rechnen sei.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint es angemessen, für das Eilverfahren als Streitwert ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG anzusetzenden Betrages von 13.571,88 Euro, mithin 3.392,97 Euro zugrunde zu legen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Till Grieff Stepputat