LG Trier · Rheinland-Pfalz 5. Strafkammer Beschluss LS

Bei der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung darf von der grundsätzlich …

Strafrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Leitsatz

Bei der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Verurteilten wegen unbekannten Aufenthalts nur abgesehen werden, wenn das Gericht zuvor die ohne Weiteres zugänglichen und naheliegenden Möglichkeiten zur Aufenthaltsermittlung ausgeschöpft hat.

Dabei sind keine unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwendungen erforderlich, da den Verurteilten im Bewährungsverfahren seinerseits Obliegenheiten hinsichtlich der Mitteilung seines Aufenthaltsorts treffen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 18. August 2026 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Trier zurückverwiesen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Trier vom 3. März 2023 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Trier vom 14. März 2024 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2

Das Landgericht legte dem Beschwerdeführer als Bewährungsauflage lediglich auf, an das Tatopfer monatliche Ratenzahlungen zu leisten. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

3

Nachdem der Beschwerdeführer die Ratenzahlungen zunächst geleistet hatte, teilte die Empfängerin der Zahlungen mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 3. Juni 2026 mit, dass seit Februar 2026 keine Zahlungen mehr erfolgt seien.

4

Das daraufhin vom Amtsgericht an den Beschwerdeführer versandte Anhörungsschreiben, mit dem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, kam als unzustellbar zurück.

5

Die daraufhin vom Amtsgericht veranlassten polizeilichen Ermittlungen führten nicht zur Feststellung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers. Am 20. Juni 2026 trafen Polizeibeamte jedoch einen ehemaligen Nachbarn des Beschwerdeführers an. Dieser teilte mit, der Beschwerdeführer sei wohl in die Schweiz verzogen.

6

Mit Beschluss vom 18. August 2026 widerrief das Amtsgericht die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung und ordnete die öffentliche Zustellung des Beschlusses an. Der entsprechende Aushang erfolgte am 19. August 2026.

7

Mit Schriftsatz vom 4. September 2026, der am selben Tag beim Amtsgericht einging, legte der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen den Widerrufsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei mangels entsprechender Weisung im Bewährungsbeschluss nicht verpflichtet gewesen, dem Gericht einen neuen Wohnsitz mitzuteilen. Er beantragte, seinem Mandanten nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.

8

Die Staatsanwaltschaft Trier hat auf ihr Recht zur Stellungnahme verzichtet.

II.

1.

9

Die Beschwerde ist zulässig.

10

Die öffentliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses war unwirksam. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 40 StPO lagen nicht vor, da das Amtsgericht vor deren Anordnung nicht alle zumutbaren Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers ausgeschöpft hatte (zu diesem Erfordernis: KG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2005 – 1 AR 1496/05 – 5 Ws 612/05 –, juris Rn. 13; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 40 Rn. 12). Auf die untenstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen. Auf die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung kommt es für die Zulässigkeit der Beschwerde jedoch nicht entscheidend an.

11

Selbst wenn die öffentliche Zustellung als wirksam anzusehen wäre, wäre die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt worden. Der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung erfolgte am 19. August 2026. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt die Zustellung erst als bewirkt, wenn seit dem Aushang zwei Wochen verstrichen sind. Die Zustellung wäre danach mit Ablauf des 2. September 2026 als bewirkt anzusehen gewesen. Die am 4. September 2026 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde wäre mithin auch unter Zugrundelegung einer wirksamen öffentlichen Zustellung innerhalb der gemäß §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO maßgeblichen Wochenfrist eingelegt worden.

12

Die sofortige Beschwerde ist daher zulässig.

2.

13

Die Beschwerde ist auch begründet.

14

Der angefochtene Beschluss leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das Amtsgericht hat die gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO grundsätzlich gebotene mündliche Anhörung des Beschwerdeführers vor der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht durchgeführt.

15

Das Amtsgericht durfte von einer Anhörung des Beschwerdeführers nicht allein deshalb absehen, weil dieser seinen bisherigen Wohnsitz verlassen hatte und seine neue Anschrift nicht bekannt war.

16

Dabei kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt zu seinen Lasten entgegengehalten werden kann, dass er dem Gericht seine neue Meldeanschrift nicht mitgeteilt hat. Eine entsprechende Weisung, jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen, war ihm im Bewährungsbeschluss gerade nicht erteilt worden. Jedenfalls setzt der Verzicht auf die grundsätzlich gebotene persönliche Anhörung auch in einem solchen Fall voraus, dass zuvor die ohne Weiteres zugänglichen Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts ausgeschöpft worden sind (KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 453 Rn. 8 m.w.N.).

17

Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass das Gericht zur Aufenthaltsermittlung unverhältnismäßig hohe Aufwendungen betreibt. Dies folgt auch daraus, dass den Verurteilten im Bewährungsverfahren seinerseits Obliegenheiten treffen (dazu, insbesondere zum Wohnsitzwechsel: LG Trier, Beschluss vom 19. Januar 2026 – 1 Qs 54/25–, juris Rn. 42) und er es nicht durch eine bewusste Vereitelung seiner Anhörung in der Hand haben soll, den Widerruf der Strafaussetzung zu verhindern (MüKoStPO/Nestler, 2. Aufl. 2024, StPO § 453 Rn. 13). Das Gericht muss sich jedoch jedenfalls der ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten bedienen, um den Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln und ihm auf diese Weise die Möglichkeit zu eröffnen, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen.

18

Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Zum einen war der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren durch einen Verteidiger vertreten. Eine Anfrage bei dem damaligen Verteidiger nach dem aktuellen Aufenthaltsort oder einer Kontaktmöglichkeit zu dem Beschwerdeführer lag daher nahe und wäre ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen. Dies gilt umso mehr, als sich der Verteidiger noch am 21. Juli 2025 im bereits laufenden Bewährungsverfahren für den Beschwerdeführer meldete und dabei eine neue Anschrift seines Mandanten mitteilte. Es bestand damit ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Verteidiger weiterhin über eine Kontaktmöglichkeit zu dem Beschwerdeführer verfügte und gegebenenfalls zu dessen Aufenthaltsort hätte Auskunft geben können.

19

Zum anderen ergaben die vom Amtsgericht veranlassten polizeilichen Ermittlungen einen konkreten Hinweis auf einen möglichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein ehemaliger Nachbar teilte den ermittelnden Polizeibeamten am 20. Juni 2026 mit, dass der Beschwerdeführer wohl in die Schweiz verzogen sei. Damit lag nicht lediglich ein unbekannter Aufenthaltsort vor; vielmehr bestand ein konkreter Ermittlungsansatz hinsichtlich des möglichen Aufenthaltsstaates. Die Staatsanwaltschaft regte dementsprechend auch an, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden zum Zwecke der Ermittlung des Aufenthaltsorts zu richten. Dass ein solches Rechtshilfeersuchen gestellt oder der Hinweis auf den möglichen Aufenthalt in der Schweiz auf andere Weise weiterverfolgt worden wäre, ist indes nicht ersichtlich.

20

Nach alledem hat das Amtsgericht die ihm ohne Weiteres möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers nicht ausgeschöpft. Es hat vielmehr den Widerruf der Strafaussetzung ausgesprochen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die grundsätzlich gebotene mündliche Anhörung zu ermöglichen. Darin liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel. Dieser kann im Beschwerdeverfahren nicht behoben werden, da die erforderliche mündliche Anhörung dort regelmäßig nicht stattfindet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 1 Ws 3/25 (S) –, juris Rn. 14). Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

21

Das Amtsgericht wird über einen etwaigen Widerruf der Strafaussetzung nach ordnungsgemäßer Anhörung des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden haben.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO