Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs bei Sanktionsverstößen KI-Titel
Schiedsspruch · Sanktionsrecht · ordre public · EU-Verordnungen · Vollstreckbarkeit
Tenor
Der Antrag, den Schiedsspruch Nr. 19-018 vom 15. Januar 2024 des Schiedsgerichts des Getreide- und Futtermittelhandelsverbands (englische Abkürzung: GAFTA) für vollstreckbar zu erklären, wird als derzeit unbegründet abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 15. Januar 2024 am Schiedsort London ergangenen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts des Getreide- und Futtermittelhandelsverbandes Grain and Feed Trade Association (GAFTA). Sie beabsichtigt die Vollstreckung in das in Deutschland belegene Vermögen der Antragsgegnerin, nämlich in deren Geschäftsanteil von 100 % an der E GmbH mit Sitz in (AG Flensburg).
Die Antragstellerin hat ihren Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten und befasst sich unter anderem mit dem Handel mit Getreide; Gesellschafterin ist Frau O. Die Antragsgegnerin ist eine Genossenschaft norwegischen Rechts mit Sitz in Norwegen, die ebenfalls Handel mit landwirtschaftlichen Gütern, unter anderem mit Tierfutter, betreibt. Gegenstand des Schiedsspruchs (Anlage AS 1, Übersetzung Anlage AS 1 Ü) ist eine Kaufpreisforderung, die die Antragstellerin aus abgetretenem Recht der R Ltd. - im Folgenden: Zedentin - gegen die Antragsgegnerin geltend macht. Die Zedentin hat ihren Sitz ebenfalls in den Vereinigten Arabischen Emiraten und gehört als hundertprozentige Tochter der R PLC zur russischen Gruppe (Organigramm Anlage AG 1). Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist insbesondere, dass bis Anfang März 2022 der russische Staatsbürger V Mehrheitseigner der Gruppe war; er verringerte seinen Anteil am 7. März 2022 auf 49 % und wurde am 9. März 2022 aufgrund des seit dem 24. Februar 2022 andauernden russischen Angriffs auf die Ukraine auf die Sanktionsliste der Europäischen Union gesetzt (Anlage AG 2: Auszug aus der Liste im Anhang I zur VO Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 - Ukraine-Verordnung). Die Zedentin ist selbst nicht in der Sanktionsliste aufgeführt. Die Beteiligten dieses Verfahrens streiten darüber, ob die Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland wegen Verletzung der Bestimmungen in Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 9 der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 sowie - wegen der Art der gelieferten Güter - Art. 3i der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 gegen den deutschen ordre public verstoßen würde.
Die Kaufpreisforderung der Zedentin gegen die Antragsgegnerin ist als solche unstreitig. Am 20. Januar 2022 und am 22. Februar 2022 schloss die Zedentin als Verkäuferin mit der Antragsgegnerin als Käuferin zwei fast identische Verträge über die Lieferung von Zuckerrübenschnitzelpellets russischer Herkunft (Anlagen AS 2 und AS 3). Die Verträge enthalten den Passus „Contract: GAFTA 119 Arbitration rules as per GAFTA 125“; damit wurde für den Fall von Streitigkeiten das Schiedsverfahren des Verbandes GAFTA mit Sitz in London vereinbart. Die Zedentin lieferte die Ware am 10. bzw. 12. März 2022 an die Antragsgegnerin aus und stellte sodann für die beiden Verträge Rechnungen in Höhe von 673.805,75 € bzw. 794.847,75 €. Die Zahlung sollte auf ein Konto der Zedentin bei der Bank in Hamburg erfolgen. Die Antragsgegnerin zahlte in der Folgezeit nicht und verwies auf die Compliance-Abteilung ihrer Bank, welche wegen eines potenziellen Verstoßes gegen norwegische und EU-Sanktionen durch „Abwicklung einer Transaktion mit R PLC“ die Ausführung der Zahlungsanweisung verweigerte. Mit Abtretungsvereinbarung vom 26. Mai 2023 trat die Zedentin ihre Forderungen aus den beiden verfahrensgegenständlichen Verträgen an die Antragstellerin - die selbst keinen Sanktionen unterliegt - ab und zeigte dies am 8. Juni 2023 der Antragsgegnerin an.
Da die Antragsgegnerin auch an die Antragstellerin keine Zahlung leistete, leitete diese Ende Juni 2023 das Schiedsverfahren beim Schiedsgericht der GAFTA ein, welches zu dem Schiedsspruch vom 15. Januar 2024 zu dem Aktenzeichen Nr. 19-018 führte. Der Schiedsspruch, mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 1.468.653,50 € nebst Zinsen und Verfahrenskosten verpflichtet wurde, ist rechtskräftig, nachdem die Antragsgegnerin keine Berufung eingelegt hatte. Gegenstand des Schiedsverfahrens war ebenfalls die Problematik eines möglichen Sanktionsverstoßes durch die Zahlung. Im Schiedsspruch zeigte das Schiedsgericht sich überzeugt, dass eine Zahlung an die Antragstellerin eine rechtswidrige Umgehung von Sanktionsbestimmungen darstellen würde. Die Käuferin sei jedoch vertraglich verpflichtet, die Verkäuferin oder die Zessionarin zu bezahlen. Es sei nicht Aufgabe des Schiedsgerichts, der Käuferin vorzuschreiben, wie und wann sie dies zu tun habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage AS1 Ü Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragte am 20. Januar 2026, angepasst am 6. März 2026, bei der in Norwegen zuständigen Behörde DEKSA (Direktoratet for eksportkontroll og sanksjoner) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der in Norwegen maßgeblichen Verordnung Nr. 1076 vom 15. August 2014 über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Handlungen, die die territoriale Integrität, Souveränität, Unabhängigkeit und Stabilität der Ukraine untergraben oder bedrohen. Die Behörde lehnte dies am 10. April 2026 ab (Anlage AG 7, Übersetzung Anlage AG 8). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat die DEKSA an ihrer Entscheidung festgehalten und die Sache am 4. Juni 2026 an das nunmehr zuständige norwegische Außenministerium weitergeleitet (Anlage AG 15, Übersetzung Anlage AG 16). Das Verfahren ist dort noch anhängig.
Mittlerweile hält V keine Anteile an der Gruppe mehr. Am 5. Mai 2026 ordnete ein Gericht in Moskau aufgrund einer Antikorruptionsklage gegen ihn die Einziehung seiner Vermögenswerte einschließlich der Aktien an der „Gruppe“ zu Gunsten des russischen Staates an (Anlage AS 20, Übersetzung Anlage AS 20 Ü). Laut einer Pressemitteilung durch „Interfax“ vom 29. Mai 2026 (Anlage AG 9) wurde das Management der Gruppe auf die Finance LLB übertragen, welche zum Konzern der R bank gehört. Letztere ist ihrerseits gemäß Anhang XIV der VO Nr. 833/2014 sanktioniert. Weiter ergibt sich aus der Pressemitteilung, dass zugleich mit den Aktien des V auch Anteile anderer Personen - darunter seiner Ehefrau und seines Neffen - auf den russischen Staat übertragen wurden, sodass dieser nunmehr gut 65 % der Anteile hält.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vom 8. August 2025 das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Deutschland eingeleitet. Die Antragsschrift ist der Antragsgegnerin am 21. Januar 2026 in Norwegen zugestellt worden. Die Antragstellerin meint, ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 2 lit. b des New Yorker Übereinkommens über Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) in Verbindung mit § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO bestehe nicht. Vielmehr versuche die Antragsgegnerin unzulässiger Weise eine révision au fond zu erreichen. Es handele sich bei dem Schiedsantrag um eine schlichte Zahlungsklage aus abgetretenem Recht, welcher berechtigterweise stattgegeben worden sei. Die Ausführungen zur Sanktionsbefangenheit im Schiedsspruch seien schlicht widersprüchlich und damit unbeachtlich. In Großbritannien habe der High Court of Justice in London den betroffenen Schiedsspruch - was für sich unstreitig ist - für vollstreckbar erklärt (Beschluss vom 20. August 2025, Anlage AS 16).
Die Vollstreckung verstoße nicht gegen den deutschen ordre public. Unstreitig seien weder die Zedentin noch die Antragstellerin (Zessionarin) sanktioniert, und sie hätten auch kein „eingefrorenes“ Konto. Die Minderheitsbeteiligung des sanktionierten V auf der Ebene der Muttergesellschaft der Zedentin verleihe ihm keine Kontrolle über die Tochtergesellschaft. Er habe sich ferner am 11. Februar 2022 aus dem Vorstand der Muttergesellschaft zurückgezogen und seit dem 1. April 2022 an keiner Hauptversammlung mehr teilgenommen. Die Antragstellerin sei auch nicht mit der Gruppe verbunden; ihre Gesellschafterin N sei lediglich in der Vergangenheit bei der Gruppe tätig gewesen und habe im Juni 2021 eine Auszeichnung allein aufgrund ihrer persönlichen Leistungen erhalten, sei aber keine Repräsentantin der Gruppe gewesen. Sie sei dann im Jahre 2022 ausgeschieden, um am 31. Oktober 2022 ihr eigenes Unternehmen - die Antragstellerin - zu gründen. Die Gruppe sei auch kein Rüstungsunternehmen, sondern primär ein Agrarkonzern; sie produziere und verwende Drohnen nur, wie in der Großlandwirtschaft üblich, für landwirtschaftliche Zwecke. Die Antragstellerin meint ferner, dass sämtliche vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Sanktionierung jedenfalls durch die Enteignung des Herrn V am 5. Mai 2026 vollständig aufgehoben seien. Dessen etwaige Kontrolle - die allerdings auch zuvor nicht bestanden habe - sei damit vollständig weggefallen. Der russische Staat selbst sei (was für sich unstreitig ist) nicht sanktioniert.
Die Verweigerung der Zahlungsausführung durch die Bank der Antragsgegnerin, die generell keine Transaktionen mit Bezug zu Russland ausführe, stelle sich als Over-Compliance dar. Andere europäische Banken würden derartige Zahlungen problemlos durchführen. Auf den Vortrag der Antragstellerin zu Vertragsverhältnissen anderer Unternehmen mit der Zedentin und zur Ausführung von Zahlungen durch europäische Banken in der Zeit von Mai 2022 bis Juli 2022 (S. 7, 8 des Schriftsatzes vom 29. April 2024 nebst Anlagen AS 9 bis AS 14) wird Bezug genommen. Unzutreffend sei ferner, dass die Vereinigten Arabischen Emirate ein Standort zur Umgehung von Sanktionen seien.
Ein Verstoß gegen Sanktionen durch Zahlungen der Antragsgegnerin ergebe sich auch nicht aus den von dieser vorgelegten Entscheidungen der DEKSA. Diese hätten für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung. Auch werde nicht deutlich, welchen Antrag die hiesige Antragsgegnerin gestellt habe. Sie trage im Übrigen nicht vor, welche angeblichen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Folgen drohen würden, wenn sie an eine nicht sanktionierte Gesellschaft in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht eine Zahlung vornehmen würde. Soweit die DEKSA sich nun erstmals auch mit der VO (EU) Nr. 833/2014 befasse, treffe dies den vorliegenden Fall nicht. Die Zolltarifnummer (KN-Code) 2303 sei zwar durch Verordnung vom 3. Juni 2022 in den Anhang XXI zur VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen worden. Die DEKSA stütze sich indes auf die spätere Verordnung vom 6. Oktober 2022, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb diese vorliegend einschlägig sein sollte. Vertragsabschlüsse und Lieferungen hätten hier bis einschließlich März 2022 stattgefunden, sodass die Lieferung vor jeglicher Sanktionierung und Einführung von Ausnahmeregelungen (inklusive Übergangszeiträume) erfolgt sei und die Zahlung auch zuvor schon fällig gewesen sei. Im Übrigen lege die DEKSA keine Beweise dafür vor, dass die gelieferten Zuckerrübenschnitzelpellets tatsächlich zu den unter die Nr. 2303 fallenden Gütern gehörten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch Nr. 19-018 vom 15. Januar 2024 des Schiedsgerichts des Getreide- und Futtermittelhandelsverbands (englische Abkürzung: GAFTA) bestehend aus dem Vorsitzenden Herrn R.W. und den Schiedsrichtern Herrn O. sowie Herrn M. in dem zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren, mit dem die Antragsgegnerin verurteilt wurde,
a. an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von EUR 1.468.653,50, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,00 % p.a. vom 20. März 2022 bis zum 19. März 2023 und in Höhe von 5 % p.a. mit dreimonatlicher Aufzinsung seit dem 20. März 2023 zu zahlen,
b. an die Antragstellerin als Kostenerstattung einen Betrag in Höhe von 17.902,50 GBP zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % pro Jahr seit dem 15.01.2024 zu zahlen,
für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Nr. 19-018 vom 15. Januar 2024 des Schiedsgerichts des Getreide- und Futtermittelhandelsverbands zurückzuweisen.
Sie meint, es bestehe ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland würde gegen den deutschen ordre public verstoßen und Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 9 der VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Ukraine-Verordnung), verletzen. Entsprechendes gelte für Norwegen aufgrund der Verordnung Nr. 1076 vom 15. August 2014. Zahlungen an V und die von ihm mindestens faktisch kontrollierte Zedentin seien verboten. Bei einer Zahlung an die Antragstellerin, an die die Forderung kurz nach Verweigerung der Zahlungsausführung durch die Bank der Antragsgegnerin abgetreten worden sei, liege zumindest ein Umgehungstatbestand im Sinne des Art. 9 der Ukraine-Verordnung vor. V habe seinen Anteil an der Gruppe zwei Tage vor seiner Aufnahme in die Sanktionsliste auf 49 % reduziert. Eine „red flag“ seien zudem mittelbare Transaktionen, insbesondere über zwischengeschaltete Gesellschaften, sowie Transaktionen über Staaten, in denen Sanktionen regelmäßig umgangen würden. Es bestehe die Gefahr, dass die Vollstreckung in Vermögenswerte der Antragsgegnerin für die Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine verwendet werde. Die Vereinigten Arabischen Emirate würden Sanktionen gegen Russland nicht verlässlich durchsetzen. Zwischen der Antragstellerin und der Zedentin gebe es zudem enge Verbindungen; die Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin, N, habe öffentlich als Repräsentantin der Gruppe agiert.
Die zwischenzeitliche Enteignung von V zu Gunsten des russischen Staates, durch die dieser zum Mehrheitseigner der Gruppe geworden sei, sei nicht geeignet, den personenbezogenen Sanktionsverstoß entfallen zu lassen. Die Enteignung, mit der Vermögen auf den inneren Kreis um Präsident Putin konzentriert werde, diene vielmehr der Stabilisierung des russischen Regimes und der Kriegsfinanzierung. Mit der nunmehr erfolgten Übertragung der „Anteile an der Gruppe“ (so das Verständnis der Antragsgegnerin vom Inhalt der Anlage AG 9) an die Finance LLC stehe das Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss der russischen Regierung. Die Zahlung bzw. Vollstreckung würde damit zugleich einen Verstoß gegen Art. 5h Abs. 1 der VO Nr. 833/2014 begründen.
Die Zahlung im vorliegenden Fall würde des Weiteren neben dem personenbezogenen Sanktionsverstoß, wie von der DEKSA ausgeführt, auch gegen Art. 3i der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ebenso gegen die entsprechende Regelung in Art. 17g der norwegischen Verordnung Nr. 1076) verstoßen. Nach dieser sektorbezogenen Sanktionsbestimmung sei es verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, welche Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dem russischen Staat dadurch seine destabilisierenden Handlungen in der Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Das Verbot umfasse zugleich die Erfüllung von Forderungen, die aus der Lieferung solcher Güter resultieren, und zwar auch dann, wenn die Güter bereits zu einem Zeitpunkt geliefert worden seien, zu dem noch keine Sanktionen wirksam gewesen seien. Hier seien Güter mit dem KN-Code 2303 im Anhang XXI zu der Verordnung betroffen, nämlich „Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets“. Für diese Erzeugnisse gebe es in der VO Nr. 833/2014 auch keine Erlaubnis zur nachträglichen Abwicklung früherer, vor der Sanktionierung geschlossener Verträge.
Der Senat hat der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2026 nachgelassen, bis zum 23. Juli 2026 zu dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2026 Stellung zu nehmen. Davon hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Juli 2026 Gebrauch gemacht sowie weitere Rechtsausführungen vorgenommen. Zu den Rechtsausführungen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026 Stellung genommen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach den §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO zuständig, weil Vermögen der Antragsgegnerin in Gestalt ihres Geschäftsanteils an der GmbH mit Sitz in sich im hiesigen Bezirk befindet.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Nr. 19-018 vom 15. Januar 2024 des Schiedsgerichts der GAFTA ist jedoch als derzeit unbegründet abzulehnen. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ). Zu den Vertragsstaaten gehört mit dem Vereinigten Königreich auch das Land des Schiedsortes, an dem der hier betroffene Schiedsspruch ergangen ist (zu dem entsprechenden Vorbehalt vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens, BGBl. 1962, Teil II, S. 102). Gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass diese der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. Dies ist hier der Fall.
Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Nr. 19-018 vom 15. Januar 2024 würde der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen wegen Verstoßes gegen die EU-Sanktionen, die aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine eingeführt worden sind. Ein derartiger Verstoß führt zu einer Verletzung des deutschen ordre public und hat die Versagung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zur Folge (1.). Im konkreten Fall liegt ein Sanktionsverstoß vor (2.).
1.
Nicht zweifelhaft ist, dass die aufgrund des russischen Angriffs auf die Ukraine verhängten Sanktionen der Europäischen Union zum deutschen ordre public zählen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juni 2025, Az. 26 Sch 12/24, juris, m. w. N.) und dass diese nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind (OLG Frankfurt, a. a. O., m. w. N.). Hinsichtlich der konkreten Rechtsfolge wird ein möglicher Verstoß gegen Sanktionen - so auch gegen die hier zu prüfenden Verbote der VO (EU) Nr. 269/2014 und der VO (EU) Nr. 833/2014 - allerdings in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ unterschiedlich behandelt.
Das OLG Köln geht in seiner Entscheidung vom 24. Mai 2024 (Az. 19 Sch 26/23, juris), auf die die Antragstellerin sich beruft, davon aus, dass ein ausländischer Schiedsspruch vor einem solchen Hintergrund anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden könne. Die Vollstreckung hat das OLG Köln indes mit einem Vorbehalt im Tenor der genannten Entscheidung als davon abhängig bestimmt, dass die dortige Antragstellerin nachweise, dass eine etwaige freiwillige Zahlung der dortigen Antragsgegnerin nicht gegen eine personenbezogene Sanktion der VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßen würde. Das OLG Köln hat dazu die Auffassung vertreten, es wäre zwar mit grundlegenden Prinzipien des deutschen Rechts nicht vereinbar, wenn es einer im Rechtsverkehr handelnden Personen nicht möglich sei, sich rechtstreu zu verhalten, weil die Rechtsordnung hinsichtlich derselben Handlung - nämlich der Zahlung auf die Forderung, die Gegenstand des Schiedsspruchs ist - sowohl deren Vornahme (als Sanktionsverstoß) als auch deren Unterlassung (mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung droht) missbillige. Dies sei jedoch noch nicht das Resultat der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, da ein solcher Beschluss noch nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung ermögliche. Der Prüfung der Vollstreckungsfähigkeit bedürfe es erst im Verfahren über die Erteilung der Vollstreckungsklausel; die Bedingung im Tenor der Entscheidung versteht das OLG Köln dabei als Bedingung im Sinne des § 726 ZPO (a. a. O., juris Rn. 124).
Demgegenüber haben das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 13. Mai 2025 (Az. 1 Sch 3/24, juris) und das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 12. Juni 2025 (Az. 26 Sch 12/24, juris) bereits die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung wegen Verstoßes gegen aktuell geltendes und nach §§ 18, 19 AWG, 82 AWV straf- und bußgeldbewehrtes EU-Sanktionsrecht abgelehnt. Eine mögliche Verlagerung der Prüfung auf das spätere Zwangsvollstreckungsverfahren haben die Oberlandesgerichte Stuttgart und Frankfurt nicht diskutiert. Auch der Senat folgt der Auffassung des OLG Köln nicht.
Bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ ist es nur konsequent, bereits auf der Ebene der Entscheidung über Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs zu prüfen, ob eine Erfüllung der verfahrensgegenständlichen Schuld einen Sanktionsverstoß begründet, der den deutschen ordre public verletzt. Allein der Umstand, dass nicht unmittelbar mit der Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsentscheidung die Vollstreckung beginnen kann (weil diese Entscheidung nur die Schaffung eines Titels beinhaltet), ändert nichts daran, dass die Entscheidung über den Verstoß gegen den ordre public nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ im Rahmen dieses Verfahrens zu treffen ist. Die Verlagerung der Entscheidung darüber, ob bei freiwilliger Zahlung ein Sanktionsverstoß vorläge, in das spätere Vollstreckungsverfahren steht nicht im Einklang mit dem nach der gesetzlichen Regelung in § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ vorgegebenen Prüfungsumfang. Die vom OLG Köln zitierten Entscheidungen (a. a. O., juris Rn. 122, 123) beziehen sich auf gänzlich andere Fragen, nämlich darauf, ob für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der Schiedsspruch einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt hat, und ob Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu prüfen sind. Auch wenn die Vollstreckbarerklärung gemäß § 1062 ZPO danach nicht zwingend auch die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraussetzt, gehört jedenfalls die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ in dieses Verfahren und nicht erst in das nachgelagerte Verfahren über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel.
Klarstellend ist anzumerken, dass der Antrag aufgrund der in Rede stehenden Sanktionsverstöße hier lediglich als „derzeit unbegründet“ abzulehnen ist, weil Sanktionsvorschriften sich künftig ändern können und die Vollstreckung wegen der zivilrechtlich unstreitig bestehenden Forderung möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gegen den deutschen ordre public verstößt. Ein etwaiger künftiger Antrag im Verfahren nach § 1061 ZPO ist dann nicht schon allein wegen entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren als unzulässig abzulehnen, sondern in der Sache nach Maßgabe der dann geltenden Bestimmungen zu prüfen.
2.
Die Zahlung auf die Kaufpreisschuld an die Antragstellerin und damit auch die Vollstreckung in Deutschland würden gegen die personenbezogene Sanktion gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 9 der VO (EU) Nr. 269/2014 (Ukraine-Verordnung) verstoßen (a.). Hinzu kommt der sektorbezogene Verstoß gegen Art. 3i der VO (EU) Nr. 833/2014, weil es um die Abwicklung eines Kaufvertrages über eines der in Anhang XXI zu jener Verordnung aufgeführten Güter geht (b.).
a.
Nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 269/2014 werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von in Anhang I zur Verordnung aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Den in Anhang I zur Verordnung aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen gemäß Abs. 2 der Vorschrift weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Ergänzend enthält Art. 9 der Verordnung ein Verbot von Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Art. 2 bezweckt oder bewirkt wird.
Grundsätzlich sind bei EU-Sanktionen die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ weit auszulegen, da es darum geht, jede Verwendung der eingefrorenen Vermögenswerte zu verhindern, die es ermöglichen würde, die fraglichen Verordnungen zu umgehen und die Schwächen des Systems auszunutzen (EuGH, Urteil vom 11. November 2021, Az. C-340/20, juris - betreffend Sanktionen gegen den Iran).
Die Antragsgegnerin hat nach der Lieferung zu Recht keine Zahlung an die seinerzeit durch den auf der Sanktionsliste geführten V zumindest faktisch kontrollierte Zedentin geleistet, weil darin ein Verstoß gegen das Verbot in Art. 2 der VO Nr. 269/2014 gelegen hätte, und eine Zahlung an die Zessionarin und jetzige Antragstellerin wäre jedenfalls vom Umgehungsverbot nach Art. 9 der Verordnung erfasst (1). Die Bewertung ändert sich auch nicht deshalb zu Gunsten der Antragstellerin, weil V mit gerichtlicher Entscheidung vom 5. Mai 2026 enteignet wurde und in diesem Zusammenhang die Einziehung seiner Aktien an der Gruppe zu Gunsten des russischen Staates erfolgt ist (2).
(1)
Zunächst ist klarzustellen, dass die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen zum Verstoß gegen die VO Nr. 269/2014 nicht etwa eine im Anerkennungsverfahren unzulässige révision au fond anstrebt. Zum einen wäre der Verstoß gegen den deutschen ordre public auch dann selbstständig nach Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ im vorliegenden Verfahren zu prüfen, wenn das Schiedsgericht für sich die Entscheidung getroffen hätte, dass ein Sanktionsverstoß nicht vorliege. Zum anderen hat das Schiedsgericht unter Würdigung des dortigen Parteivorbringens ausdrücklich den Sanktionsverstoß und die Umgehung von Sanktionen durch eine Zahlung an die Zessionarin/Antragstellerin festgestellt und bei seiner Entscheidung lediglich darauf abgestellt, dass unstreitig eine vertragliche Zahlungspflicht bestehe (Anlage AS 1 Ü, S. 20, 21). Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist der Schiedsspruch in diesem Punkt nicht widersprüchlich, sondern das Schiedsgericht hat den festgestellten Sanktionsverstoß als für seine Entscheidung nicht erheblich angesehen.
Die Antragstellerin kann sich des Weiteren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der High Court of Justice in London den betroffenen Schiedsspruch in Großbritannien für vollstreckbar erklärt hat und der Schiedsspruch nicht aufgehoben wurde. Dies bindet die deutschen Gerichte nicht. Im Übrigen wird im Beschluss vom 20. August 2025 (Anlage AS 16) die Frage des Sanktionsverstoßes nicht erörtert. Ein solcher liegt jedoch vor.
Obwohl die Zedentin selbst nicht im Anhang zur VO Nr. 269/2014 gelistet ist, würde die Zahlung an sie als hundertprozentige Tochter der R PLC mit Blick auf die Sanktionierung des früheren Mehrheitseigners V einen Verstoß gegen Art. 2 der Verordnung begründen. Der Sanktionsverstoß hängt nicht davon ab, dass eine juristische Person selbst in der Sanktionsliste aufgeführt ist, sondern nach Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 269/2014 genügt ausdrücklich die Kontrolle durch eine gelistete Person.
Die Zedentin wurde vor der Überweisung der Anteile an den russischen Staat im Frühjahr 2026 (dazu unten (2)) von V als sanktionierter Person zumindest faktisch gehalten und kontrolliert. Dass dieser seinen Geschäftsanteil wenige Tage nach Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine und zwei Tage vor seiner Aufnahme in die Sanktionsliste auf 49 % reduziert hat und damit unstreitig nicht mehr die Voraussetzungen für eine rechtliche Beherrschung über einen Mehrheitsanteil vorlagen, ändert daran nichts. Die Reduzierung des Anteils geschah offenkundig allein im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende und für V als sicher zu erwartende Aufnahme in die Sanktionsliste der EU. Dazu bedarf es keines Vortrages der Antragsgegnerin über (ihr ohnehin nicht zugängliche) Interna der Gruppe. Der Senat nimmt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht ohne inhaltliche Prüfung eine unwiderlegliche Vermutung für eine tatsächliche Beherrschung nach Reduzierung des Geschäftsanteils „im zeitlichen Umfeld der Sanktionierung“ an. Vielmehr ist hier unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kein anderer Hintergrund als die Sanktionsvermeidung für die Reduzierung der Anteile auf 49 % ersichtlich.
Aus der Begründung zur Listung von V (Anlage AG 2) ergibt sich, dass dieser zum innersten Kreis um Präsident Putin gehörte und am 24. Februar 2022 an einem Treffen von Geschäftsleuten mit dem Präsidenten und anderen Mitgliedern der russischen Regierung teilnahm, um die Folgen des Vorgehens nach den westlichen Sanktionen zu erörtern. Dass V trotz der formalen Reduzierung seines Geschäftsanteils auf 49 % zumindest faktisch weiterhin die Gruppe - und damit auch die Zedentin als Tochtergesellschaft der Konzernmutter - kontrollierte, betrachtet der Senat als sicher. Dies gilt unabhängig davon, dass V seine formalen Positionen als Mehrheitsgesellschafter und Organ im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Kriegsbeginn abgegeben hat. Gerade wegen der Bedeutung der Gruppe für die russische Wirtschaft und der bestehenden Nähe des früheren Mehrheitsinhabers zu Präsident Putin bei Kriegsbeginn erscheint es ausgeschlossen, dass V sich tatsächlich zugunsten einer aus Sicht der EU nicht zu sanktionierenden Person - wer auch immer dies hätte sein sollen - aus der Unternehmensleitung zurückgezogen hat. Dabei ist neben der offensichtlichen Bedeutung der Gruppe als Großkonzern im Agrarbereich für die Ernährung der Bevölkerung in Kriegszeiten und für die Beschaffung von Finanzmitteln durch Verkauf von Agrarprodukten auch die anlässlich der Sanktionierung getroffene Feststellung (Anlage AG 2) zugrunde zu legen, dass die Gruppe in der Verteidigungsindustrie tätig und an der Herstellung von Drohnen beteiligt ist, die von Russland im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt werden. Diese im Anhang zur EU-Verordnung getroffene Feststellung kann von der Antragstellerin nicht mit Erfolg als „unsubstantiiert“ zurückgewiesen werden.
Die Zahlung auf die betroffene Kaufpreisforderung würde trotz der am 26. Mai 2023 erfolgten Abtretung an die Antragstellerin einen Verstoß gegen die VO Nr. 269/2014 darstellen, obwohl weder die Antragstellerin selbst noch ein Organ oder Gesellschafter persönlich sanktioniert sind. Insoweit liegt zumindest ein Umgehungstatbestand nach Art. 9 der Verordnung vor.
Die Abtretung ist zu dem Zweck erfolgt, eine Erfüllung der Kaufpreisforderung zu erreichen, nachdem die Zahlung an die Zedentin gescheitert ist. Ein anderer Grund ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht genannt. Aus dem unstreitigen Sachverhalt des Schiedsspruchs (Anlage AS 1 Ü, S. 8) ergibt sich, dass die Verkäuferin am 8. August 2022 die Zahlung „über ein zwischengeschaltetes Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten“ vorgeschlagen hat. Die Problematik der Umgehung wird auch im Verteidigungsvorbringen der Käuferin im Schiedsverfahren (S. 9 ff. des Schiedsspruchs) eingehend dargestellt, wobei sie sich nicht etwa allein auf die Verweigerung der Zahlung durch ihre Bank berufen, sondern Rat einer externen Anwaltskanzlei eingeholt und erhebliche Bemühungen unternommen hat, eine zulässige Möglichkeit zur Zahlung zu finden. Diese Bemühungen dauern an und werden derzeit mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die norwegischen Behörden verfolgt. Dabei ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin unter anderem die Zahlung auf ein eingefrorenes Konto und auf ein Treuhandkonto der GAFTA angeboten hat; die Einrichtung eines Treuhandkontos wurde indes von der GAFTA abgelehnt.
Für die Annahme einer Umgehung spricht weiter, dass die Abtretung nicht - wie von der Antragsgegnerin im Februar 2023 gefordert - an eine „international renommierte Factoring-Gesellschaft“ (Anlage AS 1 Ü, S. 8) erfolgt ist, sondern an die Antragstellerin, deren Gesellschafterin kurz zuvor noch im Dienst der Gruppe stand und dort zumindest hohes persönliches Ansehen genoss. Dass im Falle einer Realisierung der Forderung die Mittel in die Gruppe fließen sollten, ist unter Würdigung aller Umstände als sicher zu betrachten. Die Antragsgegnerin hat zudem substantiiert vorgetragen, dass auch der Sitz der Zessionarin in den Vereinigten Arabischen Emiraten insofern eine Rolle spielt, als zumindest zur Zeit der Abtretung dort nicht von einer zuverlässigen Kontrolle auf Sanktionsverstöße ausgegangen werden konnte. Die von der Antragsgegnerin als Anlage AG 3 vorgelegte Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2024 (dort Punkt L: „... whereas there are credible indications that the UAE plays a significant role in cash-forgold schemes providing Russia with millions of USD and EUR banknotes“) und dessen Pressemitteilung vom 9. November 2023 (Anlage AG 4) liefern zwar keine sicheren Beweise für das Fehlen wirksamer Kontrolle in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wohl aber erhebliche Anhaltspunkte. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass die Europäische Kommission am 10. Juni 2025 eine Verordnung erlassen hat (Anlage AS 15), mit der sie die Vereinigten Arabischen Emirate von der Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko gestrichen und deren Fortschritte bei der Beseitigung der Mängel in diesem Zusammenhang explizit hervorgehoben hat, zeigt dies, dass die Abtretung gerade zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Defizite noch ausgeprägt waren. Dies spricht im Rahmen der Gesamtwürdigung zusätzlich für eine Umgehung der Sanktionen durch Abtretung der Forderung.
Der Vortrag der Antragstellerin dazu, dass andere Unternehmen noch Zahlungen an die Zedentin durch europäische Banken in der Zeit von Mai 2022 bis Juli 2022 hätten erreichen können, führt ebenfalls nicht dazu, dass der betroffene Schiedsspruch in Deutschland anerkannt werden kann. Für die Entscheidung maßgeblich ist nach § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ, dass die Vollstreckung wegen des Sanktionsverstoßes den deutschen ordre public verletzen würde. Ob die Zahlung rein tatsächlich im Sommer 2022 noch hätte bewirkt werden können, weil nicht alle Banken entsprechend strenge interne Compliance-Bestimmungen hatten, ist hingegen nicht entscheidungserheblich.
Schließlich ist für die Frage der Anerkennung des Schiedsspruchs in Deutschland nicht maßgeblich, dass die Versagung der Ausnahmegenehmigung durch die DEKSA in Norwegen hier keine Bindungswirkung hat. Einer solchen Bindungswirkung bedarf es nicht, um den Verstoß gegen den ordre public zu begründen.
(2)
Der Umgehungstatbestand entfällt auch nicht nachträglich dadurch, dass V mit gerichtlicher Entscheidung vom 5. Mai 2026 enteignet wurde und seine Aktien an der Gruppe zu Gunsten des russischen Staates eingezogen worden sind.
Es trifft zwar zu, dass der russische Staat selbst nicht auf einer Sanktionsliste der EU geführt wird. Weiter ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sich aus der Anlage AG 9 keine Übertragung der nunmehr vom Staat gehaltenen Anteile auf die R LLB als Tochtergesellschaft der gemäß Anhang XIV zur VO Nr. 833/2014 sanktionierten „Bank“ ergibt, sondern lediglich eine Übertragung des Managements. Dazu hat die Antragstellerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Juli 2026 nachvollziehbar vorgetragen. Der Senat hat jedoch keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, um dies abschließend aufzuklären. Es bedarf auch keiner näheren Klärung der Frage, ob die Zedentin schon über die nach russischem Recht mögliche und ins Handelsregister eingetragene Übertragung des Managements durch die sanktionierte „Bank“ beherrscht wird oder eine Beherrschung unmittelbar durch den sanktionierten Präsidenten Putin stattfindet. Letzteres erscheint angesichts der Enteignung des Milliardärs V durch ein Gericht in Moskau und der Bedeutung des Konzerns nicht fernliegend. Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an.
Maßgeblich ist vielmehr, dass der durch die Abtretung der betroffenen Kaufpreisforderung an die Antragstellerin eingetretene Umgehungstatbestand nach Art. 9 der VO Nr. 269/2014 nicht dadurch gegenstandslos geworden ist, dass die ursprünglich durch den sanktionierten V beherrschte Zedentin nunmehr direkt durch den russischen Staat beherrscht wird. Die Gefahr, dass der durch die Sanktionsvorschriften angestrebte Zweck, die Finanzierung des russischen Krieges gegen die Ukraine zu erschweren, mit der Zahlung auf die verfahrensgegenständliche Forderung untergraben wird, ist durch die Enteignung des V im Mai 2026 gerade nicht entfallen. Das Gegenteil ist der Fall. Die Enteignung diente zwar sicherlich nicht primär der Umgehung von Sanktionen und beruht auch gerade nicht auf einer Entscheidung des enteigneten früheren Mehrheitsgesellschafters. Dennoch würde die Antragsgegnerin sich durch den Ausgleich der Kaufpreisforderung an der vorsätzlichen Umleitung finanzieller Mittel - weg von einer sanktionierten Person, aber in einen für die Kriegsfinanzierung wichtigen Bereich - beteiligen, sodass der bereits eingetretene Umgehungstatbestand weiter vertieft würde.
b.
Hinzu kommt, dass die Zahlung auf die Kaufpreisforderung einen Verstoß gegen das sektorbezogene Verbot nach Art. 3i der VO Nr. 833/2014 begründen würde.
Nach Art. 3i Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 - als Ergänzung eingeführt durch die VO (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 - ist es verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden. Unter den KN-Code 2303 im Anhang XXI fallen, wie von der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt, „Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets“. Die Antragstellerin beanstandet zwar, die norwegische Behörde DEKSA liefere keine Beweise dafür, dass die unstreitig gelieferten Zuckerrübenschnitzelpellets russischer Herkunft tatsächlich zu den unter den KN-Code 2303 fallenden Gütern gehörten. Da die gelieferte Ware (laut Verträgen, Anlagen AS 2 und AS 3: „Russian Sugar beet pulp pellets, unmolassed, in bulk“) jedoch schon dem eindeutigen Wortlaut nach unter den KN-Code 2303 fällt, wäre es umgekehrt Sache der Antragstellerin, Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass es sich nicht um eines der dort genannten Güter handele. Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.
Dass Vertragsabschluss und Lieferung bis März 2022 und damit zu einer Zeit erfolgt sind, als noch keine Sanktionierung für die betroffenen Güter bestand, führt nach Sinn und Zweck der Regelung nicht dazu, dass die Erfüllung der Kaufpreisforderung erlaubt wäre. Dem Sanktionszweck widerspräche gerade die Zahlung des Kaufpreises als Teil der Vertragserfüllung; dies gilt für Altverträge gleichermaßen wie für Verträge, die erst nach Einführung der Sanktionierung abgeschlossen worden sind. Soweit in Art. 3i Abs. 3bb ff. der aktuellen Fassung der VO Nr. 833/2014 Ausnahmen und Übergangsvorschriften für Verträge über bestimmte Güter aus Anhang XXI enthalten sind (die sich zum Teil auf die Verträge selbst und zum Teil auf deren Erfüllung beziehen) betrifft dies nicht den hier allein in Betracht kommenden KN-Code 2303.
In Art. 3i Abs. 3 der Fassung vom 8. April 2022 war zwar folgende allgemeine, nicht von der jeweiligen Art der Güter abhängige Regelung enthalten: „Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen“. Dies hätte aber nur die Erfüllung bis zum 10. Juli 2022 erlaubt.
Die Antragstellerin nimmt im Schriftsatz vom 20. Juli 2026 zu Unrecht an, dass eine Auslegung der Übergangsvorschrift, wonach „die Bezahlung von vor Verhängung jedweder Sanktion verkaufter und gelieferter Ware mit Ablauf der Übergangsfrist unzulässig würde“, rechtsstaatlich nicht zu begründen und auch weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Verordnung gedeckt sei. Der Verordnungsgeber hat in Art. 3i Abs. 3 der Verordnung in der Fassung vom 8. April 2022 ausdrücklich eine Regelung gerade für solche Verträge getroffen, die vor dem 9. April 2022 und damit vor Einführung der Sanktionierung für diese Art von Gütern geschlossen wurden. Zu dem Verbot in Absatz 1, die betroffenen Güter zu „kaufen“, gehört auch die Erfüllung der Kaufpreisforderung. Dem europäischen Verordnungsgeber kann nicht unterstellt werden, dass er bei der Gestaltung der Regelung eine enge Wortlautauslegung nach dem nur im deutschen Zivilrecht geltenden Abstraktionsprinzip im Blick hatte und nur den Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages („kaufen“) sowie die Erfüllung der Lieferverpflichtung („in die Union einzuführen oder zu verbringen“) im Blick hatte, nicht aber die dem Sanktionszweck besonders entgegenstehende Zahlung des Kaufpreises.
Schließlich beanstandet die Antragstellerin zu Unrecht die Ausführungen, die der Senat im Termin vom 9. Juli 2026 dazu gemacht hat, dass die Verzögerung der Zahlung über den 10. Juli 2022 hinaus der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen sei. Dem Senat ist bewusst, dass es nach Art. 3i Abs. 3 der Verordnung in der Fassung vom 8. April 2022 ohne Bedeutung ist, aus welchem Grund die Zahlung bis zum 10. Juli 2022 noch nicht erfolgt ist. Der Senat ist lediglich auf die Ausführungen des Antragstellervertreters eingegangen, wonach die Käuferin sich nach der Auffassung des Senats durch das Verzögern der Zahlung ihren Verpflichtungen hätte entziehen können. Dazu hat der Senat erläutert, dass ein solcher Fall der „Verzögerungstaktik“ hier überhaupt nicht vorliege, weil die zivilrechtlich fällige Kaufpreiszahlung an die Zedentin in der Zeit bis zum 10. Juli 2022 schon wegen der zu dieser Zeit aus Sicht des Senats unzweifelhaft bestehenden personenbezogenen Sanktionierung zu Recht nicht erfolgt sei. Ob in offensichtlichen Fällen einer Verzögerung der Zahlung über den 10. Juli 2022 hinaus zum Zweck der endgültigen Zahlungsvermeidung Raum für eine andere Lösung bestehen könnte, hat der Senat offengelassen.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10 ZPO analog, wobei in entsprechender Anwendung des § 1064 Abs. 2 ZPO keine Abwendungsbefugnis der Gegenseite auszusprechen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2025 zum Az. 1 Sch 3/24, juris, m. w. N.).
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