EuGH Achte Kammer Urteil zitiert von 1

Richtlinie 96/59/EG – Art. 11

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Malta

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/59/EG – Art. 11 – Abfallbewirtschaftung – Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle – Keine Mitteilung der erforderlichen Pläne und Grundzüge einer Regelung

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Die Republik Malta hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) in Verbindung mit Art. 54 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge verstoßen, dass sie die nach Art. 11 erforderlichen Pläne und Grundzüge einer Regelung nicht mitgeteilt hat.

2. Die Republik Malta trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) – Nicht fristgerechte Vorbereitung und Mitteilung der in der Richtlinie vorgesehenen Pläne, Grundzüge einer Regelung und Zusammenfassungen der Bestandsaufnahmen an die Kommission