VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Das Verhältnis, das zwischen dem Bauherrn eines genehmigungspflichtigen Bauwerks und der Bauaufsichtsbehörde …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Das Verhältnis, das zwischen dem Bauherrn eines genehmigungspflichtigen Bauwerks und der Bauaufsichtsbehörde besteht - oder nicht besteht -, ist ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.

2. Die Wiedererrichtung eines zusammengestürzten Bauwerks ist keine Baumaßnahme zur Unterhaltung des Bauwerks im Sinne von § 65 Abs. 1 Ziff. 2 HBO.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190023314