EuG Vierte Kammer Urteil zitiert von 4

Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren

Certmedica International GmbH und Lehning entreprise SARL gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke L112 – Ältere französische Wortmarke L.114 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke – Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 – Teilweise Nichtigerklärung

Europarecht Aufgehoben

Tenor

Tenor

1. In der Rechtssache T-77/10:

– Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009-2) wird aufgehoben, soweit darin die angemeldete Marke L112 für „veterinärmedizinische Erzeugnisse“ für nichtig erklärt wird.

– Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

– Die Certmedica International GmbH und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.

– Die Lehning entreprise trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

2. In der Rechtssache T-78/10:

– Die Klage wird abgewiesen.

– Die Lehning entreprise trägt ihre eigenen und die dem HABM entstandenen Kosten.

– Die Certmedica International trägt die im Rahmen ihrer Streithilfe entstandenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 934/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lehning entreprise und der Certmedica International GmbH