VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Der von der Rechtsprechung zu § 580 Nr. 4 ZPO entwickelte Grundsatz, daß der Widerruf einer …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Der von der Rechtsprechung zu § 580 Nr. 4 ZPO entwickelte Grundsatz, daß der Widerruf einer Rechtsmittelrücknahme ausnahmsweise zulässig ist, wenn ein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt, ist auch bei § 580 Nr. 7 b ZPO anzuwenden.

2. Zum Rechtsschutzinteresse einer Klage, die auf Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) für einen zurückliegenden Zeitraum gerichtet ist. 3. Einzelfall der Anwendung des § 3 BVFG (Kläger macht geltend, er sei im Jahre 1952 in Sachsen den schriftlichen Dienstanweisungen zuwider angehalten worden, ungeeignete Güterwagen für die Fahrt nach Polen bereitzustellen).